Gambar halaman
PDF
ePub

1822 in Gegenwart und nach der Anordnung des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Bürgermeisters oder Ortsschultheifsen vorgenommen werden. Der requirirte Orts- Polizeibeamte hat für die Haussuchung keine Belohnung zu empfangen und mufs die bei derselben aufgefundenen, angeblich gefrevelten Gegenstände in sichere Verwahrung bringen lassen.

ART. IV. Bei diesen Haussuchungen mufs der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll aufnehmen und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Regierung, Landrath oder Beamten) übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von einem bis fünf Thalern für denjenigen Ortsvorstand oder Orts - Polizeibeamten, welcher der Requisition nicht Genüge leistete. Auch kann der Angeber verlangen, dafs der Förster (oder in dessen Abwesenheit der Waldwärter) des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde.

ART. V. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Grofsherzoglich Hessischen und Königlich Preussischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevler so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur immer möglich ist, auch insbesondere bei ausgezeichneten oder bedeutenden Freveln die Untersuchung nicht bis zu den in mehreren Theilen des Grofsherzogthums Hessen gewöhnlichen, vierteljährig zu haltenden Forstgerichten auszusetzen, sondern in jedem einzelnen Fall sogleich eintreten zu lassen.

ART. VI. Die erkannte Geld- oder Arbeitsstrafe wird zum Vortheil desjenigen Staats vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Der, dem Waldeigenthümer zuerkannte Schadensersatz, so wie die Denunciantengebühr, wo diese letztere gesetzlich besteht, werden vorzugsweise vor der Strafe beigetrieben.

ART. VII. Gegenwärtige, im Namen Sr. Königlichen Hoheit des Grofsherzogs von Hessen und Sr. Majestät des Königs von Preussen zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung, soll, nach erfolgter gegenseitiger Aus

wechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseiti- 1822 gen Landen haben und öffentlich und öffentlich bekannt gemacht werden.

So geschehen Darmstadt den 11ten März 1822. Grofsherzoglich Hessisches Ministerium der ausvärtigen Angelegenheiten.

Freiherr EU THIL.

vdt. Graf v. Görlitz.

6.

Déclaration concernant les mesures prises par la Bavière et le grand duché de Hesse pour réprimer les délits forestiers dans les forêts limitrophes, publiée le 6 Avril 1822. (Grofsherz. Hessisches Regier. Blatt Nr. XXIV. Seite 362. vom 6ten April 1822.)

Nachdem die Grofsherzoglich Hessische Regierung mit

der Königlich Baierischen Regierung übereingekommen ist, wirksame Maasregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen, so erklären beide Regierungen Folgendes:

ART. I. Es verpflichtet sich sowohl die Grofsherzoglich Hessische, als die Königlich Baierische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen des anderen Gebiets verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntnifs erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.

ART. II. Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forsteigenthums möglichst mitzuwirken, sollen die wech

1822 selseitigen gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeibeamten befugt sein, in den Fällen der Waldfrevel Haussuchungen im Gebiete des andern Staats, wenn sich dort der angegebene Thäter aufhält, oder der gefrevelte Gegenstand befinden dürfte, zu veranlassen. Dieselben haben sich zu diesem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zu wenden und diesen zur Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern.

ART. Ill. Bei diesen Haussuchungen mufs der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll aufnehmen und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhändigen, ein zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten oder Regierung) übersenden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrafe.

ART. IV. In Fällen, wo der Forst- und Polizeibeamte den betretenen Frevler nicht erkennt, ist er berechtigt, entweder denselben, in so ferne es ohne gewaltthätige und blutige Auftritte geschehen kann, zu arretiren und an die nächst gelegene Ortsbehörde zur Constatirung seiner Person abzuführen oder zu diesem Ende dessen Spur, so weit er kann, zu verfolgen. Mifslingt ihm das eine oder das andre, so mufs die Individualität allenfalls durch Zeugen hergestellt werden.

ART. V. Für die Constatirung eines Forst frevels welcher von einem Angehörigen des einen Staats in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den Protokollen und Abschätzungen, welche von den competenten und gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels aufgenommen worden, jener Glauben von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen der inländischen Beamten beilegen.

ART. VI. Die Einziehung des Betrags der Strafe und der etwa Statt gehabten Gerichtskosten soll demjenigen Staat verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt und in welchem das Erkenntnifs Statt gefunden hat, und nur der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Casse desjenigen Staats abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.

ART. VII. Den untersuchenden und bestrafenden Be- 1822 hörden in den Grofsherzoglich Hessischen und Königlich Baierischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevler in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein wird.

ART. VIII. Gegenwärtige, im Namen Sr. Königlichen Hoheit des Grofsherzogs von Hessen und Sr. Majestät des Königs von Baiern zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

So geschehen Darmstadt am 6ten April 1822. Grofsherzoglich Hessisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

DU THIL.

VON ZANGEN.

7.

Ordre de cabinet de S. M. le Roi de Prusse concernant la reciprocité à observer quant à la franchise du droit de détraction vis à vis les Etats Unis de l'Amérique septentrionale et tout autre état, du 11 Avril 1822.

(Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preufsischen Staaten 1822. Nr. 14. p. 187.)

Auf

uf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 16ten v. M. bestimme ich hiermit: dafs, da das jus detractus (Ab

1822 schofs- oder Abfarthsgeld) in keinem Theile der nordamerikanischen Freistaaten mehr besteht, die Reziprozität genau beobachtet und in sämmtlichen Preussischen Staaten gegen die vereinigten Staaten von Nordamerika weder Abfarths- noch Abschofsgeld genommen werden

soll.

Hiernach haben Sie jetzt bei dem zur Sprache gekommenen Falle, wo von Erfurt nach Neu - Orleans Vermögen ausgeführt werden soll, zu verfahren.

Bei dieser Veranlassung bestimme ich zugleich, dafs auch gegen andere Staaten, in denen das Jus detractus nicht mehr zur Anwendung kommt, forthin weder Abschofs noch Abfarthsgeld genommen werden soll.

Berlin, den 11ten April 1822.

FRIEDRICH WILHELM.

An die Staats-Minister VON SCHUCKMANN und Graf VON BERNSTORFF

8.

Convention entre S. A. R. le GrandDuc de Bade et S. M. le Roi de Würtemberg concernant l'exécution du traité du 2 Octobre 1811, du 22 Avril 1822.

(Regierungs-Blatt des Grofsherzogthums Baden Nro. XV. 23. August 1822.)

Ludwig,

udwig, von Gottes Gnaden, Grofsherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen etc.

Beurkunden hierdurch, dafs Wir, zur Erledigung verschiedener auf die Vollziehung des Staatsvertrags vom 2ten October 1810 Bezug habenden Gegenstände, mit Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg,

« SebelumnyaLanjutkan »