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1841

der Senat der freien Stadt Frankfurt: den Senator Eduard Franz Souchay, Doctor beider Rechte, Ritter des Civil-Verdienst-Ordens der Königlich Bayerischen Krone,

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist.

Art. 1. Die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1sten Januar 1842 anfangend, also bis zum letzten December 1853 festgesetzt. Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22sten und 30sten März und 11ten Mai 1833, vom 12ten Mai und 10ten December 1835 und vom 2ten Januar 1836 auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Modificationen und zusätzlichen Bestimmungen in Kraft.

Art. 2. Der die gemeinschaftlichen Anmeldestellen an den Binnengrenzen zwischen Bayern, Würtemberg und Baden einerseits und den übrigen Vereinslanden andererseits betreffende Art. 8. der Zollvereinigungs-Verträge vom 22sten und 30sten März und 11ten Mai 1833, und vom 12ten Mai 1835 tritt ausser Wirksamkeit, und es unterliegt in der Folge der Verkehr mit Handelsgegenständen an den bezeichneten Binnengrenzen keiner weiteren Beaufsichtigung, als jener, die zum Behufe der Erhebung innerer Steuern (Art. 3) in dem einen oder anderen Vereinsstaate erforderlich ist.

Art. 3. Was die in den Art. 11 und 12 der Zollvereinigungs-Verträge vom 22sten und 30sten März und vom 11ten Mai 1833, ferner vom 12ten Mai 1835, ingleichen in den Art. 8 und 9 der Zollvereinigungs-Verträge vom 10ten December 1835 und 2ten Januar 1836 gedachten inneren Steuern betrifft, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wird es auch ferner von allen Theilen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und Besteuerungssätze in ihren Staaten thunlichst hergestellt zu sehen, weshalb ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmässigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren SteuerEinrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer - Erträge, gerichtet bleiben wird.

Bis dahin,

wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der 1841 vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuer - Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird, folgende Grundsätze in Anwendung kommen.

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I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeug

nisse.

Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll - Ordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, dass sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmässig zollfreien gehören, durch Bescheinigungen der Grenz-Zollämter nachgewiesen wird, dass sie vom Auslande eingeführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es für Rechnung des Staats, oder für Rechnung von Commu

und Corporationen erhoben werden; jedoch was das Eingangsgut betrifft mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind.

II. Hinsichtlich der inländischen und ver-
einsländischen Erzeugnisse.

1) Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegen-
ständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transi-
tiren,
um entweder in einen anderen Vereinsstaat
oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen
innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch
für Rechnung von Communen oder Corporationen
erhoben werden.

1841 2) Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen a. dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als Brauntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Tabak, Mehl und andere Mühlenfabricate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich,

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b. so weit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll.

3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmässigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, dass das Erzeugniss eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniss der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemässheit dieses Grundsatzes wird folgendes festgesetzt:

a. Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniss nicht besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, freistehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu erheben.

b. Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtions - Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den, aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie können dagegen die Abgabe von den, nach anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegenständen unerhoben oder ganz oder theilweise zurückgeben lassen.

c. Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines Consum

tions-Gegenstandes gelegt haben, können den ge- 1841 setzlichen Betrag derselben bei der Ausfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben, und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage zurückerstatten lassen.

Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzge bung in den gedachten Staaten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Regierungen davon Mittheilungen machen, und hiermit den Nachweis verbinden, dass die Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seien.

d. So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung zu gleichen SteuerEinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Befugniss, die betreffenden Steuern gleichmässig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.

4) Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die; zur Sicherung der Steuer-Erhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen, einzuhaltenden Strassen und Controlen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren, getroffen werden.

1841 5) Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen, sey es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtiou bestimmt sind, nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II. 2. b. gegebene Bestimmung und der unter II. 3. ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmässigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so, wie bei den Staatssteuern, in Anwendung kommen.

Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen überall nicht erhoben werden.

6) Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig,

a. was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch gültigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Veränderungen, so wie von den Gesetzen und Verordnungen über neu einzuführende Steuern, b. hinsichtlich der Communal- etc. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von welchen Communen oder Corporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden,

vollständige Mittheilung machen.

Art. 4. Da die hohen contrahirenden Theile eine Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers für nothwendig erachtet haben, so ist hierüber die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, die einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden, und ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre.

Dieselben sind ferner dahin einverstanden, dass, wenn die Fabrication vom Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrication ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen seyn würde.

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