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1841

Georg Theodor Pochhammer, Ritter des Königlich Preussischen rothen Adlerordens 3ter Klasse mit der Schleife, des Königlich Bayerischen CivilVerdienstordens der Krone, des Königlich Hannoverschen Guelphenordens und des Königlich Würtembergischen Ordens der Krone;

Allerhöchst Ihr Geheimer Ober- Finanzrath Adolph von Pommer Esche, Ritter des Königlich Preussischen rothen Adlerordens 4ter Klasse, Kommandeur des Herzoglich Anhaltischen Gesammt-Hausordens Albrecht des Bären,

und

Allerhöchst Ihr Geheimer Legationsrath Carl Ludwig Gustav Borck, Ritter des Königlich Preussischen rothen Adlerordens 3ter Klasse mit der Schleife, des Kaiserlich Russischen St. Stanislausordens 2ter Klasse, des Königlich Französischen Ordens der Ehrenlegion und des Königlich Hannoverschen Guelphenordens;

von Seiner Majestät dem Könige von
Hannover:

Allerhöchst Ihr Kammer-Konsulent Friedrich Ernst
Witte, Ritter des Grossherzoglich Öldenburgischen
Haus- und Verdienstordens;

und

von Seiner Durchlaucht dem Herzoge zu Braunschweig und Lüneburg: Höchst Ihr Finanz-Direktor und Geheimer Legationsrath August Philipp Christian Theodor v. Amsberg, Kommandeur 2ter Klasse des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrich des Löwen, Ritter des Königlich Preussischen rothen Adlerordens 2ter Klasse, Kommandeur des Königlich Hannoverschen Guelphen- und des Kurhessischen goldenen Löwen-Ordens, Ritter des Königlich Sächsischen Civil-Verdienstordens und Inhaber des Waterloo-Ehren

zeichens,

und

Höchst Ihr Minister-Resident am Königlich Preussischen Hofe, der Oberst-Lieutenant und Kammerherr Otto Wilhelm Karl v. Roeder, Komthur 2ter Klasse des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrich des Löwen, Komthur 1ster Klasse des Herzoglich Sächsischen Ernestinischen Hausordens, Komthur des

Königlich Belgischen Leopoldsordens, Ritter des Kö- 1841 niglich Preussischen rothen Adlerordens 3ter Klasse und des Königlich Bayerischen Civil-Verdienstordens, welche nach vorhergegangener Verhandlung über folgende Punkte übereingekommen sind:

Art. 1. Die Königlich Preussische, die Königlich Hannoversche und die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichten sich, innerhalb ihres Gebiets die Errichtung einer Eisenbahn von Magdeburg über Oschersleben nach Braunschweig, Hannover und Minden zu gestalten.

Zwischen den oben genannten Orten soll die Bahn in einer ununterbrochenen so geraden Richtung geführt werden, als es die Territorial -, Terrain- und Verkehrsverhältnisse irgend zulassen.

Art. 2. Da die im Artikel 1. bezeichnete Eisenbahn ein zusammenhängendes Ganzes bilden soll, so machen die hohen kontrahirenden Regierungen sich verbindlich, die Spurweite für diese Bahn mit der auf den Preussischen Eisenbahnen angenommenen von 4 Fuss 81 Zöll Englisch im Lichten der Schienen, in Uebereinstimmung zu bringen und zu erhalten.

Art. 3. Es bleibt einer jeden der hohen kontrahirenden Regierungen überlassen, innerhalb ihres Gebietes die Ausführung der Bahn entweder selbst zu übernehmen oder eine Gesellschaft von Privatunternehmern dafür zu konzessioniren, in welchem letztern Falle den konzessionirten Gesellschaften dieselben allgemeinen Erleichterungen zu Theil werden sollen, welche die in den resp. Staaten bereits bestehenden oder künftig zu erlassenden Verordnungen anderen Eisenbahn-Unternehmungen einräumen. Von den solchergestalt ertheilten Konzessionen werden die hohen kontrahirenden Regierungen sich gegenseitig Mittheilung machen.

Art. 4. Die hohen kontrahirenden Regierungen werden dahin sehen, dass die Regulirung der Fahrten auf eine dem Zwecke möglichst entsprechende Weise geschieht. Insbesondere wollen dieselben durch nähere Verständigung zu erreichen suchen, dass täglich wenigstens ein Mal die Fahrten auf den von verschiedenen Unternehmern angelegten Eisenbahnen ineinandergreifen.

Art. 5. Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Feststellung der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werRecueil gén. Tome II.

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1841 den; namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staats in das Gebiet des andern Staats übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus den betreffenden Staaten abgehenden oder darin verbleibenden.

Art. 6. Damit die Benutzung der Eisenbahn zum Waarentransporte befördert werde, wollen die hohen kontrahirenden Regierungen, sobald es thunlich seyn wird, in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung über eine solche gegenseitige Ermässigung der Durchgangs-Abgaben zu gelangen, dass dadurch die Waarendurchfuhr durch das Gebiet der kontrahirenden Staaten möglichst erleichtert wird.

Art. 7. Um den Aufenthalt zu beseitigen, welcher entstehen würde, wenn in jedem der drei kontrahirenden Staaten die zur Befahrung der Eisenbahn dienenden Wagen und die auf denselben zu transportirenden Waaren und Effekten den über Deklaration, Revision und sonstige Abfertigung der ein- und ausgehenden Waaren bestehenden zoll- resp. steuergesetzlichen Vorschriften an der Grenze unterworfen werden sollten, sind die hohen kontrahirenden Regierungen übereingekommen, durch entsprechende und übereinstimmend zu treffende Anordnungen, insbesondere durch gleichmässige Bestimmungen über die Verladung und den Verschluss der auf der Eisenbahn zu befördernden Gegenstände, so wie durch Einrichtung einer Begleitung der eingeheuden Wagenzüge von der Grenze ab bis zu einem zur Vornahme der zollamtlichen Abfertigung geeigneten Orte im Innern und umgekehrt, so weit nöthig, der ausgehenden Wagenzüge von einem solchen Orte bis zur Grenze durch Zoll- und Steuerbeamte die Anwendung eines erleichternden Verfahrens möglich zu machen, durch welches der oben erwähnte Zweck erreicht werden kann, ohne das Interesse der gegenseitigen Zoll- und Steuerverwaltungen zu gefährden.

Die deshalb anzuordnenden speziellen Maassregeln bleiben einer besonderen Uebereinkunft vorbehalten.

Art. 8. Die Königlich Preussische, die Königlich Hannoversche und die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichten sich, bei Mobilmachungen und ausserordentlichen Truppenbewegungen Anstalten treffen und resp. die Eisenbahn- Unternehmer dazu an

zu

ausser

zuhalten, dass für die auf der Eisenbahn zwischen 1841 Magdeburg und Minden zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürfnissen und Militaireffekten aller Art auch ordentliche Fahrten eingerichtet und für dergleichen Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Umständen bei Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden.

Den Militairverwaltungen der kontrahirenden Staaten wird gegenseitig die Befugniss vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener Transport- oder eigener Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die Eisenbahn- Unternehmer ausser der Erstattung der Feuerungskosten nur ein mässiges Bahngeld, so wie eine Vergütung für die etwaige Benutzung der Transportmittel der Eisenbahn - Unternehmung gewährt. Auch wollen die hohen kontrahirenden Regierungen darauf hinwirken, dass von den Eisenbahn - Unterneheine Anzahl von Transportfahrzeugen so eingerichtet wird, um nöthigen Falls auch zum Transport von Pferden benutzt werden zu können.

Rücksichtlich der Beförderungspreise für Truppen, Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürfnisse, so wie Militaireffekten jeglicher Art, soll kein Unterschied zwischen den resp. Regierungen gemacht und von keiner derselben ein höherer Preis gefordert werden, als derjenige, welchen die betreffende Regierung für ihre eigene Transporte der gedachten Art an die Unternehmer der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke zu entrichten hat.

Die den resp. Regierungen eigenthümlich gehörigen Militaireffekten, welche auf der Eisenbahn befördert werden sollen, bleiben von der Entrichtung der Durchgangs-Abgaben befreit. Dergleichen Transporte müssen jedoch zu dem Behufe entweder unter militairischer Begleitung gehen, oder mit einem Passe der absendenden Militairbehörden versehen seyn.

Art. 9. Die Bestimmungen in den zwischen der Königlich Preussischen und Herzoglich Braunschweigischen General - Postverwaltungen bestehenden Verträgen, welche auf den Transit der Königlich Preussischen Reit, Fahr- und Schnellpost - Sendungen durch das Königlich Hannoversche und durch das Herzoglich

1841 Braunschweigische Gebiet Bezug haben, werden nach Eröffnung einer Eisenbahn-Anlage zwischen Magdeburg und Minden über Braunschweig und Hannover in soweit aufgehoben, als der besagte Transit auf den bisherigen Postrouten und durch die bisherigen Transportmittel entbehrlich wird. Statt dieser Bestimmungen kommen dann folgende zur Anwendung.

a) Die Königlich Hannoversche und die Herzoglich Braunschweigische Regierung werden den Preussischen Brief-, Geld- und Paketsendungen jeglicher Art, welche, den bestehenden Gesetzen gemäss, von der Königlich Preussischen General-Postverwaltung befördert werden, auf der Eisenbahn zwischen Magdeburg und Minden von einer Preussischen Grenzstation bis zur andern den ungehinderten Transit durch das Königlich Hannoversche und durch das Herzoglich Braunschweigische Gebiet in derselben Beschaffenheit, wie solche auf deu resp. Grenzen ankommen, so lange gestatten, als jene Eisenbahn besteht.

b) Die gedachten Regierungen sichern der Königlich Preussischen General-Postverwaltung bei dem unter a. erwähnten Transit in Ihren resp. Landesgebieten auf der in Rede stehenden Eisenbahn schnelle und sichere Beförderung aller Preussischen Postsendungen in demselben Maasse zu, wie solche den eigenen Königlich Hannoverschen und Herzoglich Braunschweigischen Postsendungen von den resp. Eisenbahn- Unternehmern gewährt werden muss.

c) Die Königlich Preussische General-Postverwaltung wird dagegen von dem Zeitpunkte an, wo die Eisenbahn von der Braunschweigischen Grenze bis Minden zur Beförderung der Preussischen Postsendungen benutzt wird, an die Königlich Hannoversche und an die Herzoglich Braunschweigische General-Post-Verwaltung für obige Zugeständnisse eine, den veränderten Verhältnissen entsprechende Vergütung gewähren.

Die Feststellung dieser Vergütung, von welcher die Erfüllung der sub a. und b. erwähnten Zugeständnisse abhängig gemacht wird, bleibt einer näheren Vereinbarung der gegenseitigen obersten Postbehörden vorbehalten.

d) Sollte in Folge der Eisenbahn-Anlage künftig im Hannoverschen und im Braunschweigischen eine allgemeine Porto-Ermässigung eintreten, so machen die Re

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