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Art. II. His Majesty The King of Prussia, in His 1841 own Name and in the Name of the States aforesaid, agrees to place, always and in every way, the Trade and Navigation of the Subjects of Her Britannic Majesty, in respect to the importation of Sugar and Rice, upon the same footing as that of the most favoured Nations.

Art. III. In the event, of other German States joining the Germanic Union of Customs, it is hereby agreed that such other States shall be included in all the stipulations of the present Convention.

Art. IV. The present Convention shall be in force until the 1. of January 1842; and further, for the term of Six Years; provided neither of the High Contracting Parties shall have given to the other Six Months previous notice that the same shall cease to be in force on the said 1. of January 1842; and if neither Party shall have given to the other Six Months previous notice that the present Convention shall cease on the 1. day of January 1848, then the present Convention shall further remain in force until the 1. day of January 1854; and further, until the end of Twelve Months after either of the High Contracting Parties shall have given notice to the other of it's intention to terminate the same; Each of The High Contracting Parties reserving to Itself the right of giving such notice to the other. And it is hereby agreed between Them, that at the expiration of Twelve Months after such notice shall have been received by either Party from the other, this Convention, and all the provisions thereof shall altogether cease and determine.

Art. V. The present Convention shall be ratified, and the Ratifications thereof shall be exchanged at London at the expiration of Two Months, or sooner if possible.

Recueil gén. Tom. II.

B

1841 Zur Urkunde dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten denselben, unter Beifügung ihrer respektiven Siegel, unterzeichnet.

Geschehen zu London, den zweiten März Ein Tausend acht Hundert und ein und Vierzig.

(L. S.) Bülow.

Die Ratifikations- Urkunden des vorstehenden Vertrages, welche von Sr. Majestät dem Könige von Preussen unter dem 12. und von Ihrer Majestät der Köni

Transactions dans le corps législatif de la ville libre de Francfort, relatives à la convention qui précède.

Der Senat der freien Stadt Frankfurt legte der gesetzgebenden Versammlung in deren Sitzung v. 24. April 1841 eine am 2. März desselben Jahrs abgeschlossene Handels- und Schifffahrts - Convention zwischen den Staaten des Zollvereins und Grossbritannien vor und begleitete diese Vorlage mit folgendem Vortrage:

,,Zwischen Preussen und Grossbritannien hat bisher ein Schifffahrtsvertrag bestanden, demzufolge auf den Grund der Reciprocität die aus preussischen Häfen kommenden preussischen Schiffe und deren Ladungen in den Häfen des vereinigten Königreichs den englischen Schiffen und deren Ladungen gleich behandelt, auch die aus preussischen Häfen kommenden preussischen Schiffe in den brittischen Colonien zugelassen wurden. Auf preussische Schiffe, welche aus nicht preussischen Häfen kamen, hatten diese vertragsmässigen Begünstigungen keine Anwendung, und da nach der brittischen Seegesetzgebung manche Naturproducte und Handelsgüter in den Häfen von Grossbritannien nur auf englischen Schiffen oder auf Schiffen des Landes, welchem sie ausgeführt werden, zum Verbrauch eingeführt werden dürfen, so unterlag der Schifffahrtsverkehr auf preussischen Schiffen auch in dieser Hinsicht wesentlichen Beschränkungen. So konnten z. B. Producte und Güter der fraglichen Art aus Rotterdam, Hamburg und Bremen nur dann auf preussischen Schif

aus

In Witness whereof the respective Plenipotentiaries 1841 have signed the same and have affixed thereto the Seals of their Arms.

Done at London, the second day of March, in the Year of Our Lord One Thousand Eight Hundred and Forty One.

(L. S.) PALMERSTON.

(L. S.) H. LABOUCHERE.

gin des vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland unter dem 20. April d. J. vollzogen worden, sind am 26. April d. J. zu London ausgewechselt worden.

fen nach Grossbritannien verführt werden, wenn ihr preussischer Ursprung nachgewiesen wurde. Um diese Schifffahrts - Ilindernisse zu beseitigen, hat Preussen Verhandlungen mit Grossbritannien eingeleitet, und zwar nicht allein für sich, sondern auch Namens des Zollvereins. In Folge derselben ist zwischen der königl. preussischen und grossbritannischen Regierung der abschriftlich beiliegende Vertrag salva ratificatione abgeschlossen worden. Nach dessen erstem Artikel sollen preussische Schiffe und die Schiffe der übrigen zu dem Zollverein gehörigen Staaten nebst ihren Ladungen, sofern dieselben aus solchen Gütern bestehen, die gesetzlich von diesen Schiffen in das vereinigte Königreich und dessen Colonien aus den Häfen derjenigen Länder eingeführt werden dürfen, welchen dieselben angehören, künftig, wenn solche Schiffe aus den Mündungen der Maas, der Ems, der Weser und der Elbe, oder aus den Mündungen irgend eines schiffbaren, zwischen der Maas und der Elbe liegenden Flusses kommen, welcher einen Verbindungsweg zwischen dem Meere und dem Gebiet eines der Zollvereinsstaaten bildet in die Häfen von Grossbritannien und dessen Colonien in eben so vollständiger und ausgedehnter Weise zugelassen werden, als wenn die Häfen, aus denen diese Schiffe vorgedachter Maassen kommen, sich innerhalb des Gebiets von Preussen oder eines der Zollvereinsstaaten befänden; auch soll diesen Schiffen gestattet seyn, die oben erwähnten Güter unter denselben Bedingungen einzuführen, wie dergleichen Güter aus den eigenen Häfen solcher Schiffe eingeführt werden dürfen. Hiernach werden in Zukunft Güter, welche überhaupt auf preussischen Schiffen zum Verbrauch nach Grossbritan

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1841 nien oder dessen Colonien bisher alsdann eingeführt werden durften, wenn die preussischen Schiffe aus preussischen Häfen kamen, auch in dem Fall auf preussischen Schiffen oder auf Schiffen eines andern Zollvereinsstaats zum Verbrauch nach England und dessen Colonien eingeführt werden dürfen, wenn die Verschiffung aus einem andern der bezeichneten Nordseehäfen erfolgt. Es wird also z. B. den preussischen oder Zollvereinsschiffen gestattet seyn, in Zukunft auch solche Güter aus Rotterdam zum Verbrauch nach Grossbritannien zu verführen, welche bisher dorther nur auf holländischen oder englischen Schiffen eingeführt werden durften, und zwar unter denselben Bedingungen, als ob die Schiffe aus Häfen ihres eigenen Landes kämen. Es bestimmt der erste Artikel des Vertrags ferner, dass diese Schiffe, wenn dieselben sich von Grossbritannien oder den brittischen Colonialbesitzungen nach den oben näher bezeichneten Häfen und Plätzen begeben, eben so behandelt werden sollen, als wenn dieselben nach einem preussischen Ostseehafen zurückkehren. Endlich enthält der Artikel den aus der Natur der Sache fliessenden Vorbehalt, dass diese Vergünstigungen den Schiffen Preussens und der Zollvereinsstaaten nur in Bezug auf diejenigen Häfen zugestanden werden können, in welchen man fortfahren wird, britische Schiffe und deren Ladungen auf gleichen Fuss mit den Schiffen Preusseus und der übrigen Zollvereinsstaaten zu stellen. Würden nämlich z. B. die preussischen Schiffe in Bremen günstiger behandelt, wie die englischen Schiffe, so würden die preussischen. Schiffe die englischen Schiffe von der Fahrt zwischen England und Bremen möglicherweise verdrängen können, wenn sie dessen ungeachtet bei ihrer Fahrt zwischen Bremen und England vertragsmässig so behandelt würden, als ob sie aus einem preussischen Hafen ausgelaufen wären, in welchem die englischen Schiffe gleiche Begünstigungen wie die preussischen geniessen. In dem zweiten Artikel des Vertrags wird als Gegenleistung für den durch den Artikel 1 der preussischen Schifffahrt zugestandenen Begünstigung die Zusicherung ertheilt, dass der Handel und die Schifffahrt der Unterthanen von Grossbritannien, hinsichtlich der Einfuhr von Zucker und Reis, in jeder Beziehung stets dem Handel und der Schifffahrt der meist begünstigten Na

tionen mit diesen Artikelu gleichgestellt werden sollen. 1841 Diese Gegenleistung ist um so unbedenklicher, als der zwischen dem Zollverein und den Niederlanden am 21. Jan. 1839 abgeschlossene Vertrag, wodurch den Niederlanden hinsichtlich der beiden genannten Artikel Begünstigungen zugestanden worden sind, mit Ende dieses Jahrs seine Endschaft erreichen wird, indem derselbe aufgekündigt worden ist, und als ferner diese Begünstigungen Grossbritannien auch jetzt schon zu gut kommen, wenn der Zucker entweder über niederländische Häfen oder über die nördliche Gränze des Zollvereins bis Memel, und wenn der Reis über niederländische Häfen eingeht. Diesen Erläuterungen ist nur noch anzufügen, dass, wenn auch für Frankfurt kein unmittelbares Interesse bei dem fraglichen Vertragsabschluss vorwaltet, derselbe dennoch als erster Schritt einer commerciellen Annäherung zwischen Grossbritannien und dem Zollverein nicht ohne Wichtigkeit für hiesige freie Stadt ist. Der Senat wird daher nach Maassgabe der einschlagenden Bestimmungen der Zollvereinsverträge Namens hiesiger freien Stadt dem vorliegenden Vertrag die Genehmigung ertheilen, sobald er der verfassungsmässigen Zustimmung der gesetzgebenden Versammlung versichert ist, und trägt daher darauf an, die gesetzgebende Versammlung wolle demselben ihre Sanction ertheilen." Die gesetzgebende Versammlung ertheilte ohne Discussion der dem Senatsvortrage abschriftlich beigefügten Handels- und Schifffahrtsconvention die verfassungsmässige Sanction.

8.

Convention entre les Royaumes de Prusse et de Saxe sur la protection réciproque des étiquettes des marchandises.

Publication officielle du gouvernement Prussien du 3 Mars 1841.

Gemäss dem §. 4. des Königlich Preussischen Gesetzes vom 4. Juli 1840., betreffend den Schutz der

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