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1841 tigten hierzu ernannt, nämlich Seine Majestät der König von Preussen, sowohl für Sich als im Namen der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handels - Vereins, Allerhöchst Ihren Kammerherrn, Wirklichen GeheimenRath, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Grossbritannischen Hofe,. Heinrich Wilhelm Freiherrn von Bülow, Ritter des Königlich Preussischen Rothen Adler-Ordens erster Klasse, Grosskreuz des Kaiserlich Oesterreichischen Leopold-, des Kaiserlich Russischen St. Annen- und des Königlich Hannoverschen Guelphen - Ordens, Ritter des heiligen Stanislaus 2. und des heiligen Wladimir 4. Klasse, Kommandeur des Grossherzoglich Sächsischen Hausordens vom weissen Falken; und Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, den sehr achtbaren Henry John Viscount Palmerston, Baron Temple, Pair von Irland, Ihrer Grossbritannischen Majestät Rath im Geheimen Staatsrathe, Grosskreuz des Königlichen Grossbritannischen Bath - Ordens, Mitglied des Parlaments und Ihrer Grossbritannischen Majestät Staatssekretair für die auswärtigen Angelegenheiten und den sehr achtbaren Henry Labouchere, Ihrer besagten Majestät Rath im Geheimen Staatsrathe, Mitglied des Parlaments, Präsidenten des Geheimen Staatsraths - Ausschusses für die Angelegenheiten des Handels und der Kolonieen, Präsidenten der Münze, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden haben, über die nachfolgenden Artikel übereingekommen sind:

Art. I. In Erwägung, dass Britischen Schiffen gestattet ist, aus den Häfen aller Länder mit ihren Ladungen in die Häfen Preussens und der übrigen Staaten des vorbezeichneten Zollvereins einzulaufen; in Erwägung der Zugeständnisse, welche vermittelst der gegenwärtigen Konvention dem Britischen Handel hinsichtlich aller Staaten dieses Zollvereins gemacht worden sind; in Erwägung ferner der Leichtigkeit, mit welcher in Folge der Anwendung der Dampfkraft auf die Binnenschifffahrt die Beförderung von Gütern und Waaren aller Art sowohl stromauf-, als stromabwärts Statt findet; in Erwägung endlich der neuen Auswege, welche auf diese Weise dem Handel und der Schifffahrt zwischen dem vereinigten Königreiche und den über

own name as well as in the name of the other Powers, 1841 Members of the Association of Customs and Commerce, the sieur Henry William, Baron de Bülow, Knight of the Order of the Red Eagle of the first Class of Prussia, Grand Cross of the Orders of Leopold of Austria, of St. Anne of Russia, and of the Guelphs of Hanover, Knight of the Order of St. Stanislaus, of the Second Class, and Knight of St. Wladimir of the Fourth Class, of Russia; Commander of the Order of the white Falcon of Saxe-Weimar; His Chamberlain, Actual Privy Councillor, Envoy Extraordinary and Minister Plenipotentiary to Her Britannic Majesty ; And Her Majesty The Queen of the United-Kingdom of Great-Britain and Ireland, The Right Honourable Henry, John Viscount Palmerston, Baron Temple, a Peer of Ireland, a Member of Her Majesty's Most Honourable Privy Council, Knight Grand Cross of the Most Honourable Order of the Bath, a Member of Parliament, and Her Britannic Majesty's Principal Secretary of State for Foreign Affairs; and The Right Honourable Henry Labouchere, a Member of Her said Majesty's most Honourable Privy Council, a Member of Parliament, President of the Committee of Privy Council for the Affairs of Trade and Foreign Plantations, and Master of the Mint; Who, after having communicated to each other their respective Full Powers, found to be in good and due form, have agreed upon and concluded the following Articles:

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Art. I. In consideration of the circumstance that British Vessels are admitted, together with their Cargoes, to entry in the Ports of Prussia and of the other States of the aforenamed Union of Customs, when coming from the Ports of all Countries, and in consideration of the concessions stipulated in this present Convention for British Trade with all the States of this Union of Customs; in consideration also of the facility which the application of Steam power to inland navigation affords for the conveyance of Produce and Merchandize of all Kinds up and down Rivers; and in consideration of the new opening which may by these means be given to the Trade and Navigation between the United Kingdom and the British Possessions abroad,

1841 seeischen Britischen Besitzungen einerseits und den gegenwärtig zum Zollvereine gehörigen Staaten, deren einige sich als natürlicher Auswege für ihren Handel solcher Häfen bedienen, welche nicht innerhalb ihres eigenen Gebietes liegen, andererseits eröffnet werden können, ist man übereingekommen, dass von und nach dem Tage der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages, Preussische Schiffe und die Schiffe der übrigen zu dem vorgedachten Zollvereine gehörigen Staaten nebst ihren Ladungen, sofern dieselben aus solchen Gütern bestehen, die gesetzlich von diesen Schiffen in das vereinigte Königreich und die auswärtigen Britischen Besitzungen aus den Häfen derjenigen Länder eingeführt werden dürfen, welchen dieselben angehören, künftig, wenn solche Schiffe aus den Mündungen der Maas, der Ems, der Weser und der Elbe, oder aus den Mündungen irgend eines schiffbaren, zwischen der Elbe und der Maas liegenden Flusses kommen, welcher einen Verbindungsweg zwischen dem Meere und dem Gebiete irgend eines der Deutschen Staaten bildet, die an diesem Vertrage Theil nehmen, in die Häfen des vereinigten Königreichs und der auswärtigen Britischen Besitzungen in eben so vollständiger und ausgedehnter Weise sollen zugelassen werden, als wenn die Häfen, aus denen diese Schiffe vorgedachtermassen kommen, sich innerhalb des Gebietes von Preussen oder eines andern der mehrgenannten Staaten befänden, auch diesen Schiffen gestattet seyn soll, die oben erwähnten Güter nur unter denselben Bedingungen einzuführen, wie dergleichen Güter aus den eigenen Häfen solcher Schiffe eingeführt werden dürfen. Auf gleiche Weise sollen diese Schiffe, wenn dieselben sich von Grossbritannien oder den Britischen Kolonialbesitzungen nach den oben näher bezeichneten Häfen und Plätzen begeben, eben so behandelt werden, als wenn dieselben nach einem Preus ssischen Ostseehafen zurückkehrten. Es versteht sich dabei jedoch, dass diese Vergünstigungen den Schiffen Preussens und der vorerwähnten Staaten nur in Bezug auf diejenigen der gedachten Häfen zugestanden werden können, in welchen man fortfahren wird, Britische Schiffe und deren Ladungen bei ihrer Ankunft und ihrem Abgange auf gleichen Fuss mit den Schiffen Preussens und der übrigen Vereinsstaaten zu stellen.

on the one hand, and the States now composing the 1841 Union of Customs, on the other, some of which States use as the natural outlet of their Commerce, Ports not within their own Dominions; it is agreed that

from and after the date of the exchange of the Ratifica-
tions of this present convention, Prussian Vessels, and the
Vessels of the other States forming the said Union of Cus-
toms, together with their Cargoes consisting of all such
Goods as can be legally imported into the United Kingdom
and the British Possessions abroad by the said Vessels,
from the Ports of the Countries to which they respec-
tively belong, shall, when coming from the Mouths of
the Meuse, of the Ems, of the Weser, and of the
Elbe, or from the Mouths of any navigable River lying
between the Elbe and the Meuse, and forming the
means of Communication between the Sea and the Ter-
ritory of any of the German States which are Parties
of this Treaty, be admitted into the Ports of the
United Kingdom and of the British Possessions abroad,
in as full and ample a manner, as if the Ports from
which such Vessels may have come as aforesaid, were
within the Dominions of Prussia, or of any other of
the States aforesaid, and such Vessels shall be permit-
ted to import the Goods abovementioned upon the
same-terms on which the said Goods might be imported,
if coming form the national Ports of such Vessels; and
also that in like manner, such Vessels proceeding from
Great Britain and her Colonial-Possessions abroad to
the Ports or Places thus referred to, shall be treated
as if returning to a Prussian Baltic Port:
It being
understood that these Privileges are to extend to the
Vessels of Prussia and of the States aforesaid, and to
their Cargoes, only in respect to each of the said
Ports in which British Vessels and their Cargoes shall,
upon their arrival thereat and departure therefrom,
continue to be placed on the same footing as the Ves-
sels of Prussia and of the other States of the Union.

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1841

Art. II. Seine Majestät der König von Preussen willigt sowohl für Sich als im Namen der vorgedachten Staaten ein, den Handel und die Schifffahrt der Unterthanen Ihrer Grossbritannischen Majestät, hinsichtlich der Einfuhr von Zucker und Reis, in jeder Beziehung stets dem Handel und der Schifffahrt der meist begünstigten Nationen mit diesen Artikeln gleichzustellen.

Art. III. Für den Fall, dass andere Deutsche Staaten dem Deutschen Zollvereine beitreten sollten, wird hierdurch bestimmt, dass solche andere Staaten in alle Stipulationen des gegenwärtigen Vertrages eingeschlossen seyn sollen.

Art. IV. Die gegenwärtige Konvention soll bis zum 1. Januar 1842. in Kraft bleiben, und über diesen Zeitpunkt hinaus noch auf die Dauer von sechs Jahren. ; vorausgesetzt, dass keiner der hohen kontrahirenden Theile dem andern seine Absicht, die Wirkung des Vertrags am 1. Januar 1842. aufhören zu lassen, 6 Monate vor Ablauf dieses Termins erklärt hat, und vorausgesetzt, dass auch keiner der hohen kontrahirenden Theile dem andern seine Absicht, diesen Traktat am 1. Januar 1848. erlöschen zu lassen, 6 Monate vor dem Eintritte dieses Termins angezeigt hat, so soll die gegenwärtige Konvention bis zum 1. Januar 1854. und über diesen Zeitpunkt hinaus noch bis zum Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten bestehen, nachdem die eine oder die andere der hohen kontrahirenden Mächte der anderen ihre Absicht, denselben aufzuheben, wird zu erkennen gegeben haben; indem eine jede der hohen kontrahirenden Mächte sich das Recht vorbehält, der anderen eine solche Erklärung zugehen zu lassen; wie denn auch hiermit zwischen ihnen festgesetzt wird, dass gegenwärtiger Vertrag mit allen darin enthaltenen Bestimmungen, nach dem Ablaufe von zwölf Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die eine der hohen kontrahirenden Mächte jene Erklärung von Seiten der anderen Macht wird erhalten haben, für beide Mächte nicht mehr verbindlich seyn soll.

Art. V. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations- Urkunden sollen binnen zwei Monaten nach dem Tage der Unterzeichnung, oder, wenn es seyn kann, noch früher zu London ausgewechselt werden.

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