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Widerruf.

Abschnitt 3. Alle Gefeße und Theile von Geseßen, die mit den Bestimmungen dieses Gesezes im Widerspruche stehen, sind andurch widerrufen.

Genehmigt am 19. Februar 1879.

Errichtung.

Verwaltung.

Amtszeit.

Bürgschaft.

Gehalte.

Ein Gesek,

zur Errichtung der Colorado Frrenanstalt und um Vorkehrungen für deren Anlage zu treffen.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Die Colorado Irrenanstalt ist hiermit zum Zwecke der Behandlung und Herstellung solcher Personen errich tet, die aus irgend einer Ursache geisteskrank werden mögen.

Abschnitt 2. Die Verwaltung genannter Anstalt soll in den Händen eines Superintendenten nnd einer Aufsichtsbehörde von drei Commissären liegen, die, wie weiter unten beschrieben, gemeinschaftlich volle Machtbefugniß über die Anstalt haben sollen. Der Superintendent und die Aufsichtsbehörde sollen vom Gouverneur ernannt werden, indessen dürfen keine zwei der genannten Commissäre aus dem gleichen Gerichtsbezirk ernannt werden. Der Superintendent soll sein Amt für sechs Jahre inne haben. Die zuerst ernannten Commissäre sollen ihr Amt beziehungsweise für sechs, vier und zwei Jahre inne haben. Hierauf soll jeder Commissär für den Zeitraum von sechs Jahren ernannt werden, so daß immer ein Commissär ernannt wird und für den vollen Zeitraum von sechs Jahren im Amte verbleibt. Der Superintendent hat dem Staate Bürgschaft im Betrage von dreitausend Dollars zu stellen für ehrliche und getreue Erfüllung aller ihm rechtmäßiger Weise vom Geseze auferlegten Pflichten. Der Superintendent muß ein regelmäßig graduirter Arzt sein und hat seine Wohnung in der Anstalt aufzuschlagen. Er soll einen Jahresgehalt von zweitausend Dollars, vierteljährlich zahlbar, beziehen. Die Commissäre sollen jeder einen jährlichen Gehalt von sechshundert Dollars, vierteljährlich zahlbar, beziehen und müssen zur Vornahme der Geschäfte der Anstalt jedes Vierteljahr eine regelmäßige Versammlung in der Anstalt abhalten. Der Superintendent und die Aufsichtsbehörde haben solche Verordnungen zur Verwaltung der Angelegenheiten der Anstalt und

ihrer Insassen zu erlassen und zu veröffentlichen, wie sie durch gemachte Erfahrungen und Beobachtungen als zum Wohle derselben dienlich erachtet werden mögen. Es steht ihnen die Befugniß zu, alle zur Führung der Geschäfte der Anstalt erforderlichen unterbeamte. Unterbeamten anzustellen. Der Superintendent soll alle unter den Bestimmungen dieses Gesetzes der Anstalt überwiesenen Personen aufnehinen und entlassen. Die Aufsichtsbehörde soll nicht gehalten sein, als solche zu fungiren, bis die Anstalt zur Aufnahme von Geisteskranken hergestellt ist, ausgenommen wie weiter unten bestimmt. Der Superintendent soll die Errichtung der Anstaltsgebäulichkeiten beaufsichtigen und die Anlagen und Alles was zur Anstalt gehört, sind unter seine Aufsicht gestellt. Er hat sein Amt sofort nach seiner Ernennung anzutreten.

Beaufsichtigung.

Bezahlung von

Auslagen.

Abschnitt 3. Die Gehalte aller Beamten und Angestellten, die Auslagen für die Anstalt und alle in Uebereinstimmung Gehalten und mit dem Gesetze für dieselbe eingegangenen Verbindlichkeiten sollen vierteljährlich vom Staatsauditor verrechnet werden, worauf er Anweisungen für den Betrag an den Staatsschahmeister ausstellen soll, die aus dem Frrenfond zu bezahlen sind.

Bericht an den

Abschnitt 4. Der Superintendent und Aufsichtsrath sollen alljährlich vor dem ersten December einen Bericht an den Gouverneur. Gouverneur erstatten, worin der finanzielle Zustand der Anstalt angegeben ist, nebst der Anzahl, dem Alter, Geschlechte, dem Berufe, dem Wohnorte, der Behandlungsweise und dem Besserungszustande aller vom Tage der Eröffnung der Anstalt, oder des vorhergehenden Berichtes an gerechnet, aufgenommenen Personen. Ebenso irgend welche andere Thatsachen oder Vorschläge, die nach ihrer Erfahrung und Beobachtung sich für das Volk als wissenswerth erzeigen mögen. Der Gouverneur soll diese Berichte veröffentlichen lassen und sie der nächsten geseßgebenden der Berichte. Versammlung vorlegen.

Veröffentlichung

durch den

Abschnitt 5. Es ist anmit dem Gouverneur zur Pflicht gemacht, sofort nach Annahme dieses Gesezes den Superinten Ernennung denten und Aufsichtsrath der Colorado Irrenanstalt zu ernennen, Gouverneur. worauf es diesem Aufsichtsrathe zur Pflicht gemacht ist, einen mindestens vierzig Acker umfassenden Platz für genannte Anstalt in oder nahe der Stadt Pueblo, im County Pueblo und Staate Colorado, auszusuchen, vorausgeseßt, daß die Bürger von Pueblo Anstalt in dem Staate das Grundstück für genannte Anstalt zum Geschenke machen. Der Aufsichtsrath ist ferner ermächtigt, bezüglich der

Anlage der

Pueblo.

Erwerbung von
Ländereien.

Besitzrecht des
Staates.

Auslegung und des Baues genannter Anstalt Ländereien mittelst Geschenk oder anderweitig anzunehmen zum Gebrauche und zur Nuznießung des Staates. Das auszuwählende Grundstück muß berieselungsfähig sein und darf nicht zu weit von Wasser von Wasserbedarf. guter Beschaffenheit und genügender Menge entfernt sein, um einen dem erforderlichen Gebrauch entsprechenden Vorrath liefern zu können. Wenn ein derartiges Grundstück ausgesucht ist, soll der Aufsichtsrath dem Gouverneur die darauf bezüglichen Thatsachen mittheilen, worauf dieser möglichst bald den Besitztitel im Namen des Staates ausfertigen lassen soll. Genannter Aufsichtsrath kann ein zeitweiliges Gebäude für sofortigen Gebrauch miethen, bauen oder ankaufen. Die Commissäre sollen für ihre hierin angegebenen Dienste jeder die Summe von hundert Dollars erhalten und Meilengelder zum Betrage von zwanzig Cents für jede Meile, die sie in der Auswählung eines solchen Grundstückes zurückgelegt haben. Sobald das Grundstück ausgewählt und das Besizrecht auf den Staat übergetragen ist, soll der Gebäulichkeiten. Superintendent entsprechende Zeichnungen und Pläne für die Anlagen und Gebäulichkeiten anfertigen lassen und soll zeitweilige Gebäulichkeiten miethen oder aufführen lassen, die möglichst bald für den Gebrauch eröffnet werden sollen.

Zeitweilige

Abschnitt 6. Zum Zwecke der Herstellung und des UnterFrrensteuer. haltes der andurch geschaffenen Anstalt soll von allem steuerbaren Eigenthum im Staate, beweglichem sowohl wie unbeweglichem, eine Steuer von einem Fünftel (1-5) eines Mill von jedem Dollar umgelegt und erhoben werden. Diese Steuer soll unter dem Namen „Irrensteuer“ aufgeführt und in gleicher Weise umgelegt und erhoben werden wie andere Staatseinkünfte.

Klausel.

Abschnitt 7. Da die Geisteskranken dieses Staates Dringlichkeits- gegenwärtig mit großem Kostenaufwande nach entfernten Orten zur Behandlung gesendet werden, wir aber der Ansicht sind, daß durch eine baldige Inkrafttretung dieses Gesetzes den Zwecken der Humanität und dem allgemeinem Wohle des gesammten Volkes möglichst Vorschub geleistet würde, so besteht nach unserer Ansicht eine Dringlichkeit für sofortige Inkrafttretung dieses Gefeßes nach seiner Annahme.

Widerruf.

Abschnitt 8. Alle Geseze und Theile von Gefeßen, die mit diesem im Widerspruche stehen, gegen dasselbe verstoßzen oder mit demselben nicht vereinbar sind, seien andurch widerrufen. Genehmigt am 8. Februar 1879.

Ein Gesek,

zur Abänderung von Kapitel LXI der allgemeinen Geseze, in Bezug auf Geisteskranke.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Einberufung von

zur Feststellung

frankheit.

Abschnitte eins, achtundzwanzig und neunundzwanzig von Kapitel LXI der allgemeinen Geseze seien und dieselben sind andurch widerrufen und das Folgende an Stelle derfelben geseßt: Abschnitt 1. Abschnitt eins soll lauten wie folgt, nämlich: (Abschnitt 1.) In allen Fällen, wo eine glaubwürdige Geschworenen Person 'eine gehörig beglaubigte Beschwerde im Countygerichte von Geisteseinreicht, worin angegeben wird, daß irgend eine Person irrsinnig oder geisteskrank ist und daß eine solche irrsinnige oder geisteskranke Person bewegliches oder unbewegliches Eigenthum besigt und daß fie dermaßen dem Irrsinne oder der Geisteskrankheit verfallen ist, um es ihr unmöglich zu machen, solches Eigenthum in angemessener und sicherer Weise zu wahren und zu verwalten, dann soll der Richter des genannten Gerichtes die Einberufung von sechs Geschworenen anordnen, welche sich darüber zu vergewissern haben, ob genannte Person wirklich so irrsinnig oder geisteskrank ist, daß sie dadurch außer Stande gesezt wird und untauglich ist ihr Eigenthum zu wahren und zu verwalten. Wenn alsdann diese Geschworenen in ihrem Wahrspruche angeben, daß eine solche Person dermaßen irrsinnig oder geisteskrank ist, daß sie dadurch außer Stande gesezt und untauglich ist, ihr Eigenthum zu wahren und zu verwalten, so ist es genanntem verwalters. Countygerichte zur Pflicht gemacht, irgend eine passende Persönlichkeit zum Verwalter des betreffenden Eigenthums zu ernennen.

Abschnitt 2. Abschnitt achtundzwanzig soll lauten wie folgt, nämlich:

Ernennung eines

Geistestranten.

(Abschnitt 28.) In allen Fällen, wo eine glaubwürdige Festnahme von Person eine gehörig beglaubigte Beschwerde im Countygerichte einreicht, worin angegeben ist, daß irgend eine Person dermaßen irrsinnig oder geisteskrank ist, um ihre eigene Person oder ihr Eigenthum oder Leben oder Eigenthum Anderer zu gefährden, falls man sie frei umhergehen läßt, dann soll das Countygericht oder der Richter desselben im Namen des Volkes unverweilt einen Befehl an irgend einen Sheriff oder Constabler des genanaten Countygerichtes erlassen, worin ihnen aufgetragen wird, eine

Gerichtserlaß.

solche, angeblich geisteskranke Person festzunehmen. Dieser Befehl kann durch irgend einen Sheriff oder Constabler des erwähnten County oder durch irgend eine andere vom Gerichte besonders dazu beauftragte Person ausgeführt werden.

Wenn indessen ein Sheriff oder Constabler innerhalb seines Festnahme ohne County eine derartig geisteskranke Person unbeaufsichtigt antreffen sollte, so ist es ihm zur Pflicht gemacht, dieselbe auch ohne Gerichtsbefehl festzunehmen. Wenn irgend eine angeblich geisteskranke Person festgenommen wird, sei es mit oder ohne Gerichtsbefehl, so ist sie sofort vor das Countygericht oder den Richtern desselben zu bringen und wenn der angeblich Geisteskranke es wünscht, so soll die in Abschnitt eins (1) vorgeschriebene Untersuchung sofort abgehalten werden. Der angebliche Geisteskranke ist bis zum Schlusse der Untersuchung im Countygefängnisse oder einem andern passenden Plaze unterzubringen. Wenn laut Wahrspruch der Geschworenen bei der Untersuchung ermittelt wird, daß der angebliche Geisteskranke dermaßen irrsinnig oder geistesfrank ist, um sein eigenes Leben oder Eigenthum oder das Leben oder Eigenthum Anderer zu gefährden, falls man ihn in Freiheit sehen würde, so ist es die Pflicht des Gerichtes mittelst in den Gerichtsurkunden einzutragenden Erlasses einen solchen Geisteskranken dem Countygefängnisse oder einem andern passenden Plaze zu überweisen, wo er zu verbleiben hat bis er durch eine Untersuchung entlassen oder bis anderweitig gefeßlich über ihn verfügt wird.

Unterbringung von Geistesfranken.

Auslieferung an
Verwandte,
u. s. w.

Wenn indessen sowohl vor als nach der Untersuchung irgend ein Verwandter oder Angehöriger eines angeblichen Geisteskranken beim Countygerichte darum nachsucht und das Gericht genügend davon überzeugt ist, daß der Bittsteller eine taugliche und passende Person ist, dem man den angeblich Geisteskranken zur Beaufsichtigung übergeben kann, so mag das Countygericht anordnen, daß der angebliche Geisteskranke der Aufsicht eines solchen Verwandten oder Angehörigen übergeben werde. Ferner kann die in Abschnitt eins (1) angeführte Beschwerde mit der in diesem Abschnitte erwähnten vereinigt werden, und wenn dann beide dem Gerichte gleichzeitig vorliegen, so sollen in einer Untersuchung die in beiden Beschwerden vorgebrachten Angelegenheiten verhandelt und entschieden werden.

Abschnitt 3. Abschnitt neunundzwanzig foll lauten wie folgt, nämlich:

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