Gambar halaman
PDF
ePub
[ocr errors]

sichern, und wenn die Vereinbarung, die Bedingung, oder was immer sonst zu geschehen hat, derart ist, daß der Kläger es ohne Beeinträchtigung Anderer vollführen kann, so kann der Gerichtshof oder der Friedensrichter einen Erlaß zur Vollführung durch ihn geben. Nach solcher Vollführung oder nachdem er sich dazu erboten, soll der Sequestrirte die Waaren, bewegliche Habe und Effekten in vorgeschriebener Weise an den mit dem Vollstreckungsbefehle betrauten Beamten ausliefern.

Abschnitt 19. Alle Waaren, bewegliche Habe, bean- Waaren, u. s. w., spruchtes Eigenthum und Effekten, welche dem Beamten unter wie zu verkaufen irgend einem der beiden vorgehenden Abschnitte zugehen, sollen in gleicher Weise verkauft und veräußert werden, als ob sie unter einem Vollstreckungsbefehle weggenommen worden wären in irgend einer anderen Weise, ausgenommen daß der Beamte aus dem Erlös des Verkaufes dem Kläger den Betrag zurückerstatten soll, den dieser behufs Auslösung des Eigenthums an den Sequestrirten bezahlte, nebst Zinsen darauf, oder er soll den Kläger für irgend eine andere von ihm vorgenommene Verrichtung, wie sie vom Gerichtshofe oder Friedensrichter zum Zwecke der Einlösung des Eigenthums bestimmt worden sein mag, schadlos halten.

Im Weige

Abschnitt 20. Irgend ein Sequestrirter, der sich weigert oder verabsäumt irgend welche Waaren, bewegliche Habe, bean- rungsfalle. spruchtes Eigenthum oder Effekten, die sich in seinen Händen befinden, auszuliefern, wenn er von einem Gerichtshofe, Friedensrichter oder Beamten, der sich im Besize eines Vollstreckungsbefehles befindet, auf welchen hin er es in Empfang nehmen kann, gefeßlich dazu aufgefordert worden, soll, wenn die Verhandlungen vor einem urkundlichen Gerichte stattfinden, wegen Mißachtung desselben belangt und bestraft werden können, oder der Gerichtshof mag ein Erkenntniß zum Betrage des dem Kläger gegebenen Urtheils nebst Kosten erlassen und den Vollstreckungsbefehl auf dasselbe gegen den Sequestrirten ausfertigen lassen. Wenn die Verhandlungen vor einem Friedensrichter stattfinden, so soll er dem Kläger für den vollen Betrag des Urtheils und der Kosten, die dieser gegen den Beklagten erlangte, haftbar sein, und es kann ein Erlaß zu dem Zwecke gegen ihn gemacht werden.

Abschnitt 21. Der Gerichtshof oder Friedensrichter können die Gerichtskosten in irgend einer Sequestration dem Kläger anrechnen, oder aus den sequestrirten Effekten oder Guthaben

Gerichtskosten.

Gerichtsverfahren.

Berufungen.

bezahlen lassen, oder durch den Sequestrirten, oder sie mögen dieselben auf die verschiedenen Betheiligten vertheilen, wie es ihnen angemessen und gerecht erscheinen mag. Der Sequestrirte ist zu Gebühren berechtigt, wenn er sich nicht sträubt oder Kosten verursacht, falls ein Urtheil gegen ihn abgegeben wird, zum gleichen Betrage wie Zeugen in Civilklagen vor den gleichen Gerichten.

Abschnitt 22. Alle Verhandlungen unter diesem Geseze sollen, wenn dies nicht anderweitig bestimmt, wie andere Rechtsfälle mit oder ohne Zuziehung von Geschworenen verhandelt werden; wenn vor einem urkundlichen Gerichte, dann nach den in urkundlichen Gerichtshöfen üblichen Gebräuchen; wenn vor einem Friedensrichter, dann in der, in diesem Gerichte üblichen Weise. Indessen soll nichts, was in diesem Geseze enthalten ist, so ausgelegt werden, als ob die eine oder andere Partei gezwungen wäre, schriftliche Vorträge vor einem Friedensrichter einzureichen. Wenn in irgend einem Falle die Entscheidung des Gerichtes, des Friedensrichters, oder der Wahrspruch der Geschworenen gegen den Sequestrirten ausfällt, so kann das Urtheil gegen den Sequestrirten zu Gunsten des Beklagten und zum Nugen und Besten des Klägers abgegeben werden.

Abschnitt 23. Gegen das Urtheil oder den endgültigen Erlaß eines Gerichtshofes oder Friedensrichters kann von irgend einem der Betheiligten an einer Klagesache unter diesem Geseze Berufung eingelegt werden, in gleicher Weise, wie dies in andern Fällen zu geschehen hat.

Abschnitt 24. Das Wort „Kläger“, wie es in diesem Was es meint. Gesetze gebraucht wird, soll den unter dem Urtheil oder Vollzugsbefehl anerkannten Gläubiger meinen; das Wort „Beklagter“, den unter Urtheil oder Vollzugsbefehl anerkannten Schuldner; und das Wort „Beamter“, den Sheriff, Constabler, oder irgend einen andern Beamten, der mit Ausführung der Befehle des Gerichtshofes oder Friedensrichters betraut ist.

Widerruf.

Dringlichkeits-
Klausel.

Abschnitt 25. Alle Geseze und Theile von Gesezen, im Widerspruche mit diesem Geseze stehend, seien und dieselben sind anmit widerrufen.

Abschnitt 26. Nach Ansicht der Gesetzgebung besteht die in Abschnitt neunzehn von Artikel fünf der Verfassung vorge

sehene Dringlichkeit; deshalb soll dieses Gesetz unmittelbar nach seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 21. Februar 1879.

Ein Gesez,

in Bezug auf Habeas Corpus.

Sei es verordnet durch die Gesezgebung des Staates Colorado:

vor County

Abschnitt 1. Jedes Countygericht oder jeder County- Habeas Corpus richter in diesem Staate ist anmit ermächtigt, einen habeas cor- Gerichten. pus Befehl auszustellen in allen Fällen, solchen ausgenommen, in welchen der Bittsteller unter Anklage eines Verbrechens gehalten wird oder gefangen ist, oder in Fällen, wo er auf Urtheil oder Erlaß des Distriktgerichtes hin gehalten wird oder gefangen ist. Indessen soll kein Countygericht oder ein Countyrichter einen solchen Befehl erlassen, wenn das Obergericht oder Distriktgericht, oder irgend ein Richter dieser Gerichtshöfe, sich in dem County befindet, in welchem der Befehl erlassen werden soll, oder wenn innerhalb dreißig Tagen, vom Tage an gerechnet, an welchem ein Gesuch um Erlassung eines solchen Befehles eingereicht wurde, ein Termin des Ober- oder Distriktgerichtes in diesem County abgehalten wird.

und zu verhän

Abschnitt 2. Wenn irgend ein Countygericht oder ein Wie zu erlassen Counthrichter einen habeas corpus Befehl erläßt, so soll er in deln. gleicher Weise erlassen werden, und alle folgenden Verhandlungen unter und kraft desselben sollen die gleichen sein, wie dies jezt durch Gesez vorgeschrieben, und ein solches Countygericht oder ein solcher Countyrichter soll in diesen Verhandlungen die gleiche Macht besißen, wie sie jezt geseßlich dem Obergericht oder Distriktgerichten, oder den Richtern derselben, zustehen. Genehmigt am 14. Februar 1879.

Ein Gesek,

um die Bildung und Errichtung von einer Staats-historischen und naturgeschichtlichen Gesellschaft zu ermuntern.

Da die Geschichte Colorado's bis jezt eine ungeschriebene ist und bis jezt blos in den Ueberlieferungen oder bruchstückweisen

Einleitung.

Manuscripten von Privatpersonen und der öffentlichen Presse vorhanden ist;

Da ferner die Naturgeschichte Colorado's, wie sie in den veröffentlichten Vorträgen von Naturforschern und durch aufbewahrte Exemplare geschildert wird, blos von Gesellschaften und Museen außerhalb dieses Staates, in diesem Lande und in Europa belegen, zu finden ist;

Da ferner die jezt so günstige Gelegenheit zur Herstellung eines dauernden Andenkens dieser hauptsächlichsten Elemente unseres Wohlstandes rasch zu verschwinden droht, so daß in wenigen Jahren sowohl die Männer, welche die Hauptfiguren spielten, als auch das Material für Anlage einer Sammlung außer unserem Bereiche sein werden;

Da man der Ansicht ist, daß viele werthvolle historische Schriftstücke sowohl wie auch Exemplare aus unserer Naturgeschichte einer entsprechend organisirten Gesellschaft übergeben werden würden; deshalb, und um zur Hebung dieser materiellen Interessen beizutragen und zur Errichtung eines Staatsmuseums zu ermuntern,

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Wennimmer sich in diesem Staate eine Organisation. Staats-historische und naturwissenschaftliche Gesellschaft organisirt, bestehend aus Mitgliedern von Charakter, die Ansehen in diesem Staate genießen, so soll es den Executivbeamten des Staates zur Pflicht gemacht sein, einer solchen Gesellschaft die Räumlichkeiten des Obergerichtshofes oder der Staatsbibliothek behufs Abhaltung ihrer Versammlungen und für andere Zwecke · zur Verfügung zu stellen und ihnen dabei Licht und Heizung zu liefern, falls der Gebrauch solcher Räumlichkeiten nicht mit der regelmäßigen Benutzung für welche sie bestimmt sind, in Widerspruch geräth.

Räumlichkeiten.

Verwilligung.

Abschnitt 2. Aus irgend welchen im Staatsschaße befindlichen, nicht anderweitig verwilligten Geldern, sei und ist anmit die Summe von fünfhundert Dollars angewiesen, um genannte Gesellschaft in Erreichung der Zwecke derselben, wie sie in der obigen Vorrede im Allgemeinen auseinandergefeßt, zu unterstüßen. Indessen soll kein Theil des anmit verwilligten Geldes als Entschädigung an einen Beamten oder ein Mitglied der Gesellschaft bezahlt werden. Der Staatsauditor foll seine Zah

lungsanweisung auf den Staatsschazmeister ausstellen, wenn ihm von der Gesellschaft zur Zahlung angewiesene, vom Präsidenten und Sekretär derselben beglaubigte und vom Superintendenten des öffentlichen Unterrichtes genehmigte Rechnungen vorgelegt werden.

feiten.

Abschnitt 3. Genannter Gesellschaft ist anmit untersagt, Verbindlichkeiten irgend welcher Art einzugehen, die über die an VerbindlichHand befindlichen und zur Deckung derselben in ihrem Schaße vorhandenen Summe hinausgehen.

Staatseigen

Abschnitt 4. Keine der Bestimmungen dieses Gesezes soll genannter Gesellschaft zu Gute kommen, ehe sie nicht durch unumstößlichen Beschluß oder Erlaß erklärt hat, daß das Besiz- thum. recht alles von ihr, entweder durch Kauf, Schenkung oder anderweitig erworbenen Eigenthumes absolut dem Staate Colorado zustehen soll, worauf derartiges Eigenthum in den Besih des Staates übergeht.

Genehmigt am 13. Februar 1879.

Ein Gesez,

in Bezug auf die Gerichtsbarkeit von Countyrichtern und Countygerichten in Fällen von Einhaltsbefehlen.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

erlassen.

Abschnitt 1. Kein Countygericht oder Counthrichter in diesem Staate soll einen Einhaltsbefehl irgend welcher Art erlas- Wenn sen, es sei denn, um Verhandlungen und Klagesachen in dem Countygerichte einzuhalten und zu controlliren, in welchem der Einhaltsbefehl erlassen wird, oder in Verhandlungen und Klagesachen vor Friedensrichtern in Fällen, wo eine Berufung an ein solches Countygericht eingelegt worden.

In Abwesenheit

richters.

Abschnitt 2. In Abwesenheit des Distriktrichters darf kein Einhaltsbefehl auf Erlaß des Countyrichters oder County- des Distritt gerichtes aus dem Distriktgerichte in irgend einem Falle erlassen werden, wodurch in gebieterischer Weise Abhülfe geschaffen werden soll, oder um Klagesachen und Verhandlungen in irgend einem Distriktgerichte zu beschränken, oder um die Nuznießung oder den Betrieb irgend eines Bergwerkes oder Mixenanspruchs zu beschränken.

« SebelumnyaLanjutkan »