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Eidesform.

Weigerung.

wann wird dieselbe alsdann fällig? Geben Sie alle Einzeln heiten ausführlich an.

Antwort.

2. Haben Sie in Ihrem Besize, in Ihrer Obhut oder unter Ihrer Aufsicht irgend welches Eigenthum, Effekten, Waaren, bewegliche Habe, Ansprüche, Guthaben oder anderweitiges von dem Beklagten beanspruchtes Eigenthum, oder an welchem er betheiligt ist? Wenn so, geben Sie den Werth desselben, sowie alle näheren Einzelnheiten an.

Antwort.

3. Haben Sie Kenntniß von irgend welchen an den genannten Beklagten schuldenden Forderungen, ob fällig oder nicht, oder irgend welchem Eigenthum, Effekten, Waaren, beweglicher Habe, Ansprüchen, Guthaben oder anderweitig von dem Beklagten beanspruchten Eigenthum, oder an welchem er betheiligt ist, und das sich jezt im Besize oder unter der Obhut Anderer befindet? Wenn so, geben Sie die näheren Einzelnheiten an.

Antwort.

(Unterschrift des Sequestrirten.)

Ich (hier ist der Name des Sequestrirten einzufügen) beschwöre (oder bekräftige) feierlich, daß die Antworten auf vorstehende Fragen, von mir unterzeichnet, wahrheitsgetreu sind, so wahr mir Gott helfe.

(Unterschrift des Sequestrirten.)

-Tage

Unterzeichnet und beschworen vor mir an diesem

-18

(Unterschrift des Beamten.)

Abschnitt 5. Wenn der Sequestrirte sich weigert alle obigen Fragen vollständig und ohne irgend welche Ausflüchte zu beantworten, so soll er durch den Beamten vorgeladen und aufgefordert werden, vor dem Gerichtshofe oder dem Friedensrichter, wie dies in Abschnitt eins (1) dieses Gesezes vorgesehen, zu erscheinen, und vor dem Gerichtshofe oder Friedensrichter alle Fragen, wie sie in obigem Abschnitte vorgeschrieben, und solch andere Fragen, wie sie der Gerichtshof oder der Friedensrichter für angemessen und recht erachten mag, zu beantworten.

Nach Beantwor

Abschnitt 6. Nach Beantwortung der Fragen kann der Sequestrirte den von ihm als dem Beklagten schuldenden und tung. fälligen anerkannten Geldbetrag an den Beamten bezahlen, und an den Beamten das Eigenthum und die Effekten, die in seinem Besitz, seiner Aufsicht oder Obhut sein mögen, ausliefern, worauf ihm weiteres Erscheinen vor Gericht erlassen wird, es sei denn, daß er später wieder vorgeladen werden sollte. In diesem Falle hat der Beamte dem Sequestrirten eine Empfangsbescheinigung für das erhaltene Geld und Eigenthum auszustellen. Wenn der Klagefall auf Beschlagnahme lautet, so soll der Beamte das Eigenthum bis zur endgültigen Entscheidung der Klage in seinem Besize behalten, außer es würde durch längeres Halten zu Grunde gehen. Wenn das Vorgehen auf ein in Abschnitt eins (1) dieses Gesezes vorhergesehenes Urtheil hin erfolgt, soll der Beamte das Eigenthum verkaufen, wobei er die in andern Fällen gebräuchliche Bekanntmachung zu geben hat. Der Ertrag des Verkaufes und die solcher Weise vom Sequestrirten erhaltenen Gelder soll der Beamte zur Tilgung des gegen den Beklagten in seinen Händen befindlichen Vollzugsbefehles verwenden. Sollte nach Abzug der Sequestrirungskosten und Tilgung des Vollzngsbefehles gegen den Beklagten sich ein Ueberschuß an Geld oder unverkauftem Eigenthum in Händen des Beamten befinden, so soll er dasselbe unverweilt an den Beklagten bezahlen und ausliefern.

Abschnitt 7. Nachdem der Sequestrirte in irgend einem Einwände. Falle seine Antwort entweder vor dem Beamten oder dem Gerichte abgegeben hat, kann der Kläger, sein Sachwalter oder Rechtsbeistand, die ganze Antwort oder einen Theil derselben in Abrede stellen, indem er vor dem Gerichtshof oder dem Friedensrichter eine beschworene Aussage einreicht, in welcher irgend eine in solcher Antwort angegebene Thatsache in Abrede gestellt wird. (Die beschworene Aussage kann auch auf Mittheilung oder guten Glauben hin begründet werden.) In solchem Falle soll eine umgehende persönliche Vorladung erfolgen und dem Sequestrirten zugestellt werden (falls derselbe nicht bereits im Gerichte anwesend ist), worin er aufgefordert wird, vor dem Gerichtshofe oder Friedensrichter an dem in der Vorladung bezeichneten Tage zu erscheinen. Ein derartiger gemeinschaftlicher Fall soll ohne weiteren Vortrag gerade so wie andere Verhandlungen über Geseßes Gemeinsame fragen geführt werden, und wenn dann der Befund des Gerichtes

=

Verhandlung.

Gegen den
Sequestrirten.

Für den
Sequestrirten.

Bebingungs

Bersönliche Vorladung.

oder des Friedensrichters, oder der Wahrspruch der Geschworenen gegen den Sequestrirten ausfällt, so soll ein Urtheil gegen ihn in gleicher Weise erlassen werden, als ob er die Thatsache zugegeben, nebst den Kosten eines solchen Verfahrens, und die Gelder oder das Eigenthum in Händen des Sequestrirten oder des Beamten soll vom Gerichte zur Tilgung des vom Kläger gegen den Beklagten erlangten Urtheils verwendet werden. Wenn der Befund oder Wahrspruch zu Gunsten des Sequestrirten ausfällt, so hat der Kläger die Kosten in dem Falle zu decken. Wo aber der Sequestrirte seine Schuld an den Beklagten zugesteht, soll er nicht für die Kosten verantwortlich sein.

Abschnitt 8. Wenn irgend ein Sequestrirter sich geweiweises Urtheil. gert hat, dem Beamten Antwort zu stehen, oder wenn er, wie in vorhergehenden Abschnitten bestimmt, nachdem er vorgeladen wurde zu erscheinen und ihm die Vorladung, wie in diesem Geseze vorgeschrieben, in gehöriger Weise zugestellt worden, verabsäumen sollte, an dem in der Vorladung für sein Erscheinen bestimmten Orte zur angegebenen Zeit zu erscheinen, so kann gegen einen solchen Sequestrirten gerichtlich vorgegangen werden und ein bedingungsweises Urtheil kann gegen ihn zum vollen Betrage des Urtheils nebst Kosten, das gegen den Schuldner in der ursprünglichen Klage abgegeben wurde, erlassen werden. Darauf hin kann das Gericht, dem der Fall zur Verhandlung vorliegt, eine persönliche Vorladung erlassen, worin dem Sequestrirten befohlen wird, sich an dem in der Vorladung angegebenen Tage in genanntem Gerichte einzufinden und den Grund anzugeben, weshalb ein solches Urtheil nicht endgültig und entscheidend gemacht werden sollte. Eine derartige persönliche Vorladung soll, wenn von einem Distrikt- oder County-Gericht erlassen, innerhalb zwanzig Tagen einberichtet werden und muß einem solchen Sequestrirten mindestens zehn Tage, ehe sie einzuberichten ist, zugestellt werden. Wenn von einem Friedensrichter erlassen, soll sie innerhalb fünf Tagen nach ihrem Erlaß einberichtet werden, und sie muß dem Sequestrirten mindestens drei Tage vor ihrer Einberichtung zugestellt werden. Wenn dann solch Sequestrirter verabsäumen sollte, an dem in einer solchen persönlichen Vorladung bestimmten Tage vor dem Gerichtshofe oder dem Friedensrichter zu erscheinen, so soll ein solches bedingungsweises Urtheil endgültig und entscheidend gemacht werden.

Endgültiges
Urtheil.

bende.

Abschnitt 9. Sollte es sich zeigen, daß irgend welche von Andern Waaren, bewegliche Habe, beanspruchtes Eigenthum, Guthaben beansprucht. oder Effekten in den Händen eines Sequestrirten befindlich, von irgend jemand Anderem kraft einer Ueberschreibung durch den Beklagten oder anderweitig beansprucht werden, so soll der Gerichtshof oder der Friedensrichter einem solchen Anspruch Erhebenden zu erscheinen und seine Rechte zu wahren erlauben. Der Gerichtshof oder Friedensrichter mag den Fall nach seinem Ermessen, aber nicht über fünf Tage, verschieben, um dem Anspruch Erhebenden solche Kenntniß zu geben, wie vom Gerichte bestimmt werden mag. Abschnitt 10. Wenn der Anspruch Erhebende sein Er- Anspruch Erhe scheinen macht, so kann er, soweit sein Besitzrecht auf das in Frage stehende Eigenthum in Betracht kommt, als ein an der Klage Betheiligter zugelassen werden, und mag als solcher irgend welche Thatsachen, die nicht von dem Sequestrirten angegeben oder in Abrede gestellt wurden, vorbringen und beweisen. Alle derarti= gen Behauptungen sollen in früher hierin bestimmter Art und Weise vorgebracht, verhandelt und entschieden werden. Wenn eine solche Person zu erscheinen verabsäumen sollte, nachdem ihr in vorgeschriebener Weise Kenntniß gegeben worden, so soll sie trozdem, soweit ihr Anspruch in Betracht kommt, in das Urtheil miteingeschlossen werden.

Ansprüchen.

Abschnitt 11. Jedem Sequestrirten soll das Recht zu abzug von stehen, aus dem in seinen Händen befindlichen Eigenthum, Effekten und Guthaben, alle Ansprüche gegen den Kläger und alle Ansprüche gegen den Beklagten abzuziehen, ob nun fällig oder nicht, die er eingetrieben haben könnte, wenn er nicht als Sequestrirter vorgeladen worden wäre, ob dies nun im Wege eines Ausgleichs bei einem Prozesse, oder bei Urtheilen, oder Vollzugserlassen zwischen ihm und dem Kläger und Beklagten vereinzelt geschehe. Nach Berichtigung aller gegenseitigen Ansprüche zwischen ihm und dem Kläger und dem Beklagten, unberichtigte Schadenersatze für zugefügtes Unrecht oder verursachten Schaden, ausgeschlossen, soll er blos für den Restverbleib verantwortlich sein. Indessen muß der Wahrspruch oder Befund sowohl wie das urkundliche Urtheil in allen Fällen zeigen, gegen welche Partei ein Ausgleich gestattet wurde, sowohl wie den Betrag desselben, falls ein solcher erlaubt wurde.

Abschnitt 12. Niemand soll als Sequestrirter verant wortlich sein, weil er einen Wechsel gezogen, angenommen, aus

Nicht verant=

wortlich.

Anspruchsfrei.

von Waaren,

u. s. w.

gestellt oder indossirt hat, wenn derselbe noch nicht fällig ist und sich in Händen des Klägers befindet, zur Zeit als er sequestrirt oder vorgeladen wurde, oder zur Zeit des Urtheilserlasses.

Abschnitt 13. Das gegen einen Sequestrirten abgegebene Urtheil soll denselben von allen Ansprüchen seitens des Beklagten auf Waaren, Effekten und Guthaben befreien, die kraft eines solchen Urtheils von dem Sequestrirten abgeliefert oder verrechnet wurden.

Abschnitt 14. Wenn eine als Sequestrirter vorgeladene Person entlassen wird, so soll dieses Urtheil den Beklagten nicht verhindern ihn für den gleichen Betrag gerichtlich zu belangen.

Abschnitt 15. Wenn ein Erkenntniß gegen irgend einen Sequestrirten abgegeben wird und es zeigt sich, daß das dem Beklagten zukommende Guthaben noch nicht fällig ist, so soll der Vollstreckungsbefehl nicht erlassen werden bis das Guthaben fällig ist.

Abschnitt 16. Wenn irgend ein Sequestrirter sich im Auslieferung Besize von irgend welchen Waaren, beweglicher Habe, beanspruchtem Eigenthum oder Effekten, Geld ausgenommen, befindet, das dem Beklagten gehört oder das er an ihn auszuliefern verpflichtet ist, so soll er es, oder soviel davon als erforderlich sein mag, an den Beamten ausliefern, der den im Beschlagnahmefalle oder im Erkenntniß erlassenen Vollstreckungsbefehl in Händen hat, worauf der Beamte dasselbe verkaufen und den Erlös in gleicher Weise verwenden und verrechnen soll, wie im Falle anderer Waaren und beweglicher Habe, die im Executionswege verkauft werden.

Wenn Waaren, u. f. w., überschrieben.

Wenn anders

als für Geld gehalten.

Abschnitt 17. Sollte es sich herausstellen, daß derartige Waaren, bewegliche Habe, beanspruchtes Eigenthum oder Effekten, in Händen eines Sequestrirten, überschrieben oder verpfändet oder in irgend einer Weise für Bezahlung einer Schuld an ihn haftbar sind, so kann der Kläger unter einem zu diesem Zwecke gemachten Erlasse des Gerichtshofes oder Friedensrichters, den dem Sequestrirten schuldigen Betrag bezahlen oder anbieten, worauf dieser die Waaren, bewegliche Habe, beanspruchtes Eigenthum oder Effekten in oben angegebener Weise an den mit dem Vollstreckungsbefehle betrauten Beamten ausliefern soll.

Abschnitt 18. Wenn die Waaren, bewegliche Habe, beanspruchtes Eigenthum oder Effekten zu irgend einem anderen Zwecke gehalten werden, als dem, um Bezahlung von Geld zu

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