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Wie herzustellen

Abschnitt 1. Jede Eisenbahngesellschaft, deren Bahn oder ein Theil derselben innerhalb dieses Staates im Betrieb ist, soll Feuerschuß. zwischen dem fünfzehnten Juli und dem ersten October eines jeden Jahres zu jeder Seite ihres Bahnbettes als einen Feuerschut einen ununterbrochenen mindestens sechs Fuß breiten Streifen Landes pflügen lassen. Dieser Streifen Landes soll paralell mit dem Bahnbette laufen und in solch guter und geschäftsmäßiger Weise aufgepflügt werden, daß dadurch die auf demselben vorhandene Vegetation dauernd zerstört und bedeckt wird und der Streifen als ein genügender Schuß gegen Weiterverbreitung eines Feuers dient. Die äußere Grenze dieses so aufgepflügten Landstreifens muß sich auf der äußeren Grenze des Wegerechtes der Bahngesellschaft befinden, oder, wenn durch der Gesellschaft gehörige Ländereien gehend, hundert Fuß auf jeder Seite von der Mitte des Bahnbettes aus gerechnet. Indessen braucht ein solcher Feuerschuß nicht innerhalb der Grenzen einer Ortschaft Wo nicht veroder einer Stadt hergestellt werden, noch längs der Linie einer Eisenbahn, die durch's Gebirge führt oder über Ländereien, auf welchen nicht gepflügt werden könnte. Wenn ferner eine Mehrheit des Countyrathes irgend eines County, durch welches eine solche Bahn führt, der betreffenden Bahnverwaltung schriftlich bescheinigt, daß nach Ansicht des Countyrathes keine Nothwendigkeit für das Pflügen des Feuerschußes über irgend einen Theil des County, wobei der betreffende Theil möglichst genau angegeben werden muß, vorliegt, so soll die Bahngesellschaft nicht gehalten sein, den Feuerschuß auf dem so bezeichneten Lande zu pflügen.

Genehmigt am 11. Februar 1879.

langt.

Ein Gesek,

zur Abänderung eines Geseßes, überschrieben: „Ein Gesez, um für den Schuß, die Erhaltung und die Zucht der Fische Vorsorge zu treffen, u. f. w.", genehmigt am 10. März 1877.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt eins (1) von Kapitel siebenunddreißig (37) der allgemeinen Geseze von Colorado sei und derselbe ist anmit so abgeändert um zu lauten wie folgt, nämlich:

Gesezwidriges
Fischen.

(Abschnitt 1.) Es soll für Jedermann gesezwidrig sein, aus irgend einem der öffentlichen Gewässer dieses Staates Forellen oder andere Fische herauszunehmen oder zu tödten mittelst Gift oder durch Anwendung tödtlicher oder betäubender Stoffe, oder mittelst explodirender Substanzen, oder durch Anbringung von Wehren, Dämmen oder anderer künstlicher Hemmnisse. Auch darf keine Bachforelle oder irgend ein anderer genießbarer Fisch mittelst eines Netzes, eines Schleppneßes oder anderweitiger Vorkehrung, ausgenommen mittelst Angeln gefangen werden. Es soll gesezwidrig sein, Sägespähne in irgend ein öffentliches Gewässer dieses Staates, in welchem sich genießbare Fische befinden, auszuschütten oder in dieselben laufen zu lassen. Auch dürfen Sägespähne nicht innerhalb solcher EntSägespähne in fernung von Gewässern abgelagert werden, daß sie auf irgend eine natürliche Weise genannten Gewässern zugeführt werden fönnten.

öffentlichen Gewässern.

Fischdurchgänge

Abschnitt 2. Abschnitt drei (3) von Kapitel siebenunddreißig (37) der allgemeinen Gesetze von Colorado, überschrieben: „Fische“, ist anmit ausgestrichen, und an Stelle dessen das Folgende als Abschnitt drei (3) des genannten Kapitels geseßt:

Irgend eine Person oder Personen, oder die Beamten und Schleußen und Angestellten einer Gesellschaft oder Corporation, welche einen Damm, ein Wehr, oder irgend welche andere künstliche Obstruktion in oder an einem Flusse oder Gewässer in diesem Staate anbringt oder in Stand hält, soll an solchem Damm, Wehr oder ander weitiger künstlicher Obstruktion eine genügend große Schleuße oder einen Fischdurchgang herstellen und in Stand halten, damit die Fische in solchem Gewässer frei auf- und abschwimmen können. Indessen soll dieser Abschnitt keine Anwendung auf ein Gewässer finden, in welchem keine genießbaren Fische enthalten sind, noch auf ein Gewässer, dessen ganzer Umfang zu Berieselungszwecken benöthigt wird.

Verbot.

Abschnitt 3. Abschnitt vier (4) von Kapitel siebenunddreißig (37) der allgemeinen Geseze von Colorado sei und derselbe ist anmit so abgeändert um zu lauten wie folgt, nämlich:

(Abschnitt 4.) Es soll gesetzwidrig sein, während der Monate December, Januar, Februar, März, April, Mai und Juni, oder während irgend eines der genannten Monate in irgend einem Jahre, in den öffentlichen Gewässern dieses Staates Forellen oder andere genießbare Fische zu tödten, herauszuneh

men, oder derartig getödtete oder herausgenommene Fische im Besitze zu haben. Wenn Forellen oder andere genießbare Fische während der oben angegebenen Monate in irgend Jemandens Besize gefunden werden, so soll dies prima facie Beweis der Uebertretung der Bestimmungen dieses Abschnittes sein.

Abschnitt 4. Abschnitt fünf (5) von Kapitel siebenunddreißig (37) der allgemeinen Geseze von Colorado sei und derselbe ist anmit so abgeändert um zu lauten wie folgt, nämlich:

(Abschnitt 5.) Jede Person oder Personen, oder die Beamten oder Angestellten irgend einer Gesellschaft oder Corporation, welche der Uebertretung irgend einer der Bestimmungen dieses Gesezes überführt worden, machen sich eines Vergehens schuldig und sollen, wenn dessen überführt, mit einer Geldbuße von nicht unter fünfzig (50) Dollars und nicht über dreihundert (300) Dollars bestraft werden.

Geldbußen.

Erstattung von

Abschnitt 5. Der Staat hat alle Auslagen, die aus der thatsächlichen Versendung und Vertheilung von Laich oder jungen austagen. Fischen erwachsen mögen, zu tragen, die dem Staate vom Vereinigten Staaten Fischcommissär oder von irgend einem StaatsFischcommissär geschenkt werden; jedoch dürfen derartige Auslagen sich in keinem Jahre über eintausend Dollars belaufen. Auf die beschworene Angabe des Fischcommissärs hin soll der Staatsauditor seine Zahlungsanweisung für den unter diesem Geseße vorgeschriebenen Betrag an den Staatsschahmeister ausstellen.

Vertheilung von

Abschnitt 6. Es ist dem Fischcommissär zur Pflicht gemacht, derartigen Laich und junge Fische, die ihm unter den sichlaich. Bestimmungen dieses Gesezes zugehen mögen, in gleichen Theilen nach den verschiedenen Gegenden des Staates zu versenden.

Abschnitt 7. Alle Geseze und Theile von Gesehen, die widerruf. hiermit im Widerspruche stehen, sind anmit widerrufen.

Dringlichkeits

Abschnitt 8. Da die Zeit, in welcher die wohlthätigen Bestimmungen dieses Gesetzes während der gegenwärtigen Jah- klausel. reszeit noch in Ausführung gebracht werden können, sich rasch ihrem Ende nähert, wodurch die guten Wirkungen hinausge= schoben werden mögen, so liegt eine Dringlichkeit vor, und dieses Gesetz soll deshalb mit seiner Genehmigung durch den Gouverneur in Kraft treten.

Genehmigt am 7. März 1879.

)

Sequestrirungs

Ein Gesek,

in Bezug auf Sequestrationen in urkundlichen Gerichten und vor Friedensrichtern auf abgegebene Urtheile hin, und mit Bezug auf Verhandlungen und Verfahren in Sequestrationen (Garnishments).

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Wennimmer ein Urtheil in einem urkundVerhandlung. lichen Gerichte oder von einem Friedensrichter in diesem Staate gefällt wurde und der Vollzugsbefehl auf genanntes Urtheil hin gegen den oder die Beklagten ausgefertigt und dem betreffenden Beamten zugestellt wurde, der Beamte aber außer Stande ist, nach fleißiger Umschau im County Eigenthum des oder der Beflagten in genügender Menge zu finden um das Urtheil zu decken, dann soll der Beamte auf Verlangen des Klägers, seines Sachwalters oder Rechtsbeistandes solche Person oder Personen, wie der Kläger bezeichnen mag, als Sequestrirte zum Erscheinen vor dem Gerichte oder Friedensrichter, von dem der Vollzugsbefehl ausgegangen, vorladen. Wenn sie vor ein urkundliches Gericht vorgeladen werden, soll die Vorladung in gleicher Weise erfolgen und zu beantworten sein, wie andere Vorladungen von urkundlichen Gerichten erlassen. Wenn von einem Friedensrichter erlassen, soll die Vorladung in gleicher Weise erfolgen und zu beantworten sein wie gewöhnliche Vorladungen, die von Friedensrichtern erlassen werden. Die Vorladung mag ungefähr in folgender Weise ausgestellt werden, nämlich:

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Es wird Ihnen hiermit kund und zu wissen gethan, daß Sie in oben angegebener Klagesache als Sequestrirter belegt sind. Es wird Ihnen dadurch zur Pflicht gemacht, keine von Ihnen fällige Schuld, oder fällig werdende, an genannten CD -zu bezahlen, und alles bewegliche Eigenthum, alle Effekten und von genanntem C-beanspruchte Gegenstände in Ihrem Besige und unter Ihrer Aufsicht zu halten, damit über dieselben in gesetzlicher Weise verfügt werden kann. Und es wird Ihnen anmit befohlen, vor (Angabe des Gerichtes oder Friedensrichters, wie immer es der Fall sein mag,) -an dem- -Tag des Monats

zu

-18

um- -Uhr (Vor- oder Nachmittags) zu erscheinen, um irgend welche gegen Sie in der Angelegenheit erhobene Einwände zu beantworten.

(Unterzeichnet von dem Beamten.)

Datum

-18

Verhandlung ge

Abschnitt 2. Es soll nicht nothwendig sein, daß der Beamte seinen Vollzugsbefehl zuerst an den Gerichtshof oder den gen Sequestricte Friedensrichter zurückberichte, ehe er die Vorladung ausführt. Die Einberichtung solcher Vorladungen an den Gerichtshof oder den Friedensrichter, wie immer dies nun der Fall sein mag, worin angegeben ist, daß die darin angegebene Person oder Personen als Sequestrirte in richtiger Weise vorgeladen worden, soll der Beginn der Verhandlungen gegen solche Sequestrirte sein, und der Gerichtshof oder der Friedensrichter soll mit dem oder den in solcher Weise vorgeladenen Sequestrirten zum Verhör und zur Verhandlung schreiten, auf später beschriebene Art.

Antwort des

Abschnitt 3. Wennimmer eine Person unter einem, wie in Abschnitt eins (1) dieses Geseßes vorgeschriebenen Beschlag- Sequestrirten. nahmebefehles als Sequestrirter vorgeladen worden, so kann der · Kläger, sein Sachwalter oder Rechtsbeistand den Beamten anweisen, zur Zeit der Vorladung oder später die Antwort des Sequestrirten entgegenzunehmen; oder wennimmer eine in vor= beschriebener Weise als Sequestrirter vorgeladene Person einer weiteren Verantwortlichkeit und seines Erscheinens vor Gericht entbunden zu werden wünscht, so mag er dies thun (ausgenommen, wie anderweitig in diesem Geseze bestimmt,) dadurch, daß er seine Antwort schriftlich einreicht und unterzeichnet.

Antwort unter

Abschnitt 4. In allen in vorhergehendem Abschnitte erwähnten Fällen muß die Antwort des Sequestrirten schriftlich ed. unter Eid erfolgen. Der Beamte, welcher den Beschlagnahmebefehl ausführt oder die Vorladung an den Sequestrirten, soll den Eid abnehmen und die Antwort auf die Vorladung, worauf er sie seinem Bericht über die gemachte Vorladung beizufügen hat. Die zu stellenden Fragen und der Eid mögen ungefähr wie folgt lauten:

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1. Sind Sie in irgend einer Weise an den Beklagten ·D -verschuldet, entweder durch Eigenthum oder Fragen. Baargeld, und ist die Schuld jezt fällig? Wenn nicht jeßt,

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