Gambar halaman
PDF
ePub

Wie hoch.

Ein Zaun von drei Stacheldrähten, oder zwei Stachel und einem gewöhnlichen Draht, oder vier gewöhnlichen Drähten, mit mindestens fünf Zoll dicken und nicht über hundert Fuß von einander stehenden Pfosten, und mit nicht über sechs Fuß auseinander stehenden Stüßen. Jedoch soll kein aus Draht hergestellter Abtheilungs- oder Straßenzaun als geseßentsprechend gelten, der eine geringere Anzahl Drähte als die oben vorgeschriebene enthält. Alle andern aus Brettern, Zaunriegeln, Stangen, Draht, Steinen, Hecken oder anderweitigem Material hergestellten Zäune, welche nachgewiesenermaßen ebenso stark und zum Schuße der Einfriedigung dienlich sind, wie die erstgenannten, sollen ebenfalls als gefeßentsprechend gelten. Der in diesem Abschnitte angeführte gewöhnliche Draht soll mindestens No. 8 sein, und alle Drähte müssen stets gehörig angezogen gehalten werden können.

Abschnitt 2. Keine Einzäunung darf weniger als vier Fuß hoch sein.

Genehmigt am 13. Februar 1879.

Fundirungsrecht

Schuldscheine;

fällig.

Ein Gesek,

um es Zaundistrikten zu ermöglichen, ihre Schuldenlast zu fundiren. Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Den Commissären irgend eines Zaundistriktes, der unter den Geseßen des Territoriums Colorado organisirt wurde, soll die geseßliche Befugniß zustehen, die Schuldenlast eines solchen Distriktes zu fundiren, wenn sie in weiter unten beschriebener Weise dazu ermächtigt werden.

Abschnitt 2. Alle unter Ermächtigung dieses Gesetzes Binsfuß wann ausgestellten Schuldscheine sollen vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet bis zu ihrer Einlösung mit nicht über zehn Prozent jährlich verzinsbar sein. Zehn Jahre vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet sind sie nach Belieben des Distriktes einlösbar; zwanzig Jahre nach solchem Tage sind sie aber absolut fällig und zahlbar. Die Zinsen auf genannte Schuldscheine müssen alljährlich bezahlt werden. Die Zinsen und das Kapital, wenn fällig, sind im Amtslokale des Schazmeisters desjenigen Distriktes, welcher solche Schuldscheine ausstellt, zahlbar. Derartige Schuld

scheine sind mit Zinszetteln zu versehen, und die Commissäre sollen die Form dieser Schuldscheine vorschreiben.

Schuldscheine.

Abschnitt 3. Keine unter Ermächtigung dieses Gesetzes Verkauf der ausgegebenen Schuldscheine dürfen zu einem geringeren Betrage als dem Nennwerthe genannter Schuldscheine nebst aufgelaufenen Zinsen verkauft oder veräußert werden. Die Commissäre können indessen diese Schuldscheine gegen gültige Ansprüche an genannten Umtausch. Distrikt in der Weise umtauschen, daß sie einen gleichen Betrag an Schuldscheinen nebst angelaufenen Zinsen für einen ähnlichen Betrag solcher Ansprüche ausgeben. Der Erlös aus dem Verkaufe der unter den Bestimmungen dieses Gesezes ausgegebenen Verwendung des Schuldscheine soll zu dem ausschließlichen Zwecke benutzt werden, die Schuldenlast des Distriktes, der solche Schuldscheine ausstellt, zu decken. Kein Theil des genannten Betrages darf zur Deckung irgendwelcher nach dem ersten Januar 1879 eingegangener Verbindlichkeiten benußt werden.

Abschnitt 4. In allen Fällen, wo ein Zaundistrikt Schuldscheine unter den Bestimmungen dieses Gesetzes ausstellt, ist es den Commissären eines solchen Distriktes zur Pflicht gemacht, alljährlich eine genügend große Steuer auf das steuerbare Eigenthum des Distriktes umzulegen, um die jährlichen Zinsen auf genannte Schuldscheine bezahlen zu können. In dem jenem vorausgehenden Jahre, in welchem genannte Schuldscheine zuerst nach Belieben des Distriktes einlösbar sind, und alljährlich nachher, bis sämmtliche dieser Schuldscheine eingelöst sind, sollen die vorerwähnten Commissäre in gleicher Weise eine genügend große Steuer umlegen, um mindestens zehn Prozent solcher Schuldscheine einlösen zu können.

Erlöses.

Steuererhebung

und zu erheben.

Alle Steuern zur Bezahlung der Zinsen und des Kapitals wie umzulegen vorerwähnter Schuldscheine sind in gleicher Weise umzulegen und zu erheben, wie dies jezt geseßlich für die Umlage und Erhebung von Zaunsteuern vorgeschrieben ist.

Wenn die Commiffäre irgend eines Zaundistriktes verfehlen oder verabsäumen, an oder vor dem gefeßlich für die jährliche Umlage von Countysteuern festgesezten Tage eine Steuer in vorbeschriebener Weise umzulegen, dann soll der Countyrath desjenigen County, in welchem dieser Zaundistrikt belegen ist, solche Steuer umlegen, und der Countyschazmeister soll sie in gleicher Weise wie andere Steuern erheben.

Verwendung der
Steuern.

Einlösung der
Schuldscheine.

Bekanntmachung

Abstimmung über Berausgabung.

Erhobene

Abschnitt 5. Alle Gelder, die bei dem Schatzmeister irgend eines Zaundistriktes aus Steuern eingehen, die zur Bezahlung des Kapitals oder der Zinsen auf vorerwähnte Schuldscheine umgelegt wurden, sollen zur Bezahlung derselben und zu keinem andern Zwecke verwendet werden, bis alle derartigen Schuldscheine vollständig abbezahlt sind.

Abschnitt 6. Wenn bei Durchsicht der Bücher und Rechnungen des Schaßmeisters die Commissfäre irgend eines Distriktes ermitteln sollten, daß genügende Gelder im Einlösungsfonde vorhanden sind, um Kapital und angelaufene Zinsen solcher Schuldscheine vollständig abzubezahlen, so ist es solchen Commisfären zur Pflicht gemacht, unverzüglich eine solche Anzahl dieser Schuldscheine nebst angelaufenen Zinsen einzuberufen und zu bezahlen, als mit den vorhandenen Geldern gedeckt werden können, worauf die Commissäre derartig eingelöste Schuldscheine und alle mit denselben ausgegebenen, nicht vorher eingelösten Zinszettel abstempeln sollen. Die Schuldscheine sollen soweit dies thunlich ist, in der Reihenfolge einberufen und eingelöst werden, in welcher sie ausgegeben wurden. Wenn genannte Commissäre irgendwelche dieser Schuldscheine einzulösen wünschen, so sollen sie während dreißig Tagen in einer an oder zunächst dem Countysize ihres County erscheinenden Zeitung eine Bekanntmachung veröffentlichen, des Inhaltes, daß gewisse Distriktschuldscheine (mit Angabe ihrer Nummern und des Betrages) gegen Vorzeigung eingelöst werden und daß nach Ablauf dieser dreißig Tage solche Schuldscheine aufhören werden Zinsen zu tragen.

Abschnitt 7. Es dürfen unter den Bestimmungen dieses Gesezes keine Schuldscheine ausgestellt werden, ehe die Frage einer solchen Verausgabung nicht in einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung solchen gefeßlichen Stimmgebern des betreffenden Distriktes unterbreitet worden, die in dem einer solchen Versammlung vorhergehenden Jahre eine Zaunsteuer in solchem Distrikte bezahlt haben. Wenn dann eine Mehrheit dieser geseßlichen Stimmgeber, die bei einer solchen Versammlung anwesend sind, zu Gunsten der Verausgabung der Schuldscheine stimmt, dann sollen die Distriktcommissäre solche Schuldscheine ohne unnöthigen Zeitverlust anfertigen und verausgaben.

Abschnitt 8. Alle Gelder, welche unter den BestimmunSteuern an wen gen dieses Gesezes bei dem Countyschazmeister eingehen, sind, wie jezt geseßlich bestimmt ist, an den Schahmeister des betref

zu bezahlen.

fenden Zaundistriktes zu bezahlen, nachdem der Countyschaßmeister die ihm für Eintreibung derselben geseßlich zustehenden Gebühren davon abgezogen hat. Alle Schuldscheine und Zinszettel, die, wie hierin bestimmt, eingelöst oder bezahlt sind, sollen von dem Beamten, der sie einlöst, abgestempelt werden, und nachdem sie in den Distriktsurkunden eingetragen sind, müssen sie von den Commissären des Distriktes in öffentlicher Sizung zerstört werden.

Abschnitt 9. Wenn eine Abstimmung über die Frage Bekanntmachung der Verausgabung derartiger Schuldscheine stattfinden soll, haben der Abstimmung. die Commissäre eines solchen Distriktes in allen in dem betreffenden Distrikte abgehaltenen Versammlungen, ob dieselben nun allgemeine oder außerordentliche Versammlungen sind, bekannt zu machen, daß bei einer solchen Versammlung die Frage über Verausgabung derartiger Schuldscheine den gesetzlichen Stimmgebern eines solchen Distriktes zur Abstimmung unterbreitet werden würde. Diese Bekanntmachung soll in einer im County erscheinenden wöchentlichen Zeitung während der, einer solchen Versammlung vorhergehenden, vier auf einander folgenden Wochen veröffentlicht werden.

Genehmigt am 8. Februar 1879.

Ein Gesek,

zur Abänderung eines Gefeßes, überschrieben: „Ein Geseß, bezüglich der Befreiung von freiwilligen Feuerwehrmännern vom GeschworenenDienste und von Bezahlung der Kopfsteuer im Staate Colorado“, und zum Widerrufe gewisser darauf Bezug habender Geseße.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt eins (1) von Kapitel sechsunddreißig (36), nämlich, der allgemeine Abschnitt zwölfhundertunddreizehn (1213) der allgemeinen Geseze des Staates Colorado, sei so abgeändert um zu lauten wie folgt, nämlich:

Löschmann

Geschworen n=

Jeder, der jezt oder später ein aktives Mitglied irgend einer Feuersprizen-, Hacken und Leiter-, oder Schlauch-Compagnie, schaften vom oder einer freiwilligen Organisation zu Feuerlöschzwecken ist, dienste und von welche Organisation unter Controlle der Municipalbehörden befreit. einer Stadt oder einer incorporirten Ortschaft innerhalb dieses

Kopfsteuer

Bescheinigung.

Richterliches
Verhör.

Staates besteht, oder welche später mit Genehmigung und unter Aufsicht der Behörden einer Stadt oder Ortschaft, wie vorerwähnt, organisirt werden mag, soll während des Zeitraumes, in welchem er ein aktives Mitglied einer solchen Organisation verbleibt, vom Geschworenendienste und von der Bezahlung einer Kopfsteuer befreit sein. Jeder, der ein aktives Mitglied einer derartigen Organisation in irgend einer Stadt oder Ortschaft, wie vorbemerkt, war und für den Zeitraum von fünf (5) Jahren seinen Dienstpflichten als solches Mitglied getreulich nachgekommen, soll für alle Zeiten vom Geschworenendienste und von Bezahlung einer Kopfsteuer befreit sein.

Indessen soll Niemand in vorerwähnter Weise befreit werden, es sei denn, daß er eine eidlich erhärtete Bescheinigung des Obmannes seiner Compagnie vorlege, in welcher angegeben ist, daß der Betreffende während der leztverflossenen fünf Jahre ein bona fide aktives Mitglied und kein sogenanntes Ehrenmitglied einer regelmäßig organisirten Feuercompagnie war. Ferner soll Niemand vom Geschworenendienste befreit werden, der nicht eine eidlich erhärtete Bescheinigung des Obmannes seiner Compagnie vorlegt, des Inhaltes, daß der darin Genannte wirklich ein aktives Mitglied der Compagnie ist, zu welcher er gehört. Eine derartige Bescheinigung soll den darin Genannten zur Befreiung vom Geschworenendienste berechtigen, sollte er sich eine derartige Befreiung zu Nußen zu machen wünschen.

Ferner kann der Richter, dem eine solche Bescheinigung vorgelegt wird, den Vorzeiger unter Eid bezüglich seiner Dienste als Feuerwehrmann verhören. Wenn der Richter sich darauf hin überzeugt, daß der Betreffende wirklich ein aktives Mitglied der Löschmannschaft ist, wie es in der Absicht dieses Kapitels liegt, dann soll er ihn vom Geschworenendienste entlassen.

Genehmigt am 13. Februar 1879.

Ein Gesez,

zur Abänderung eines Geseßes, überschrieben: „Ein Gesez, zur Verhütung von Feuern auf den Prairien.“

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt eins (1) eines Geseßes, überschrieben: „Ein Geseß zur Verhütung von Feuern auf den Prairien" ist anmit abgeändert um folgendermaßen zu lauten:

« SebelumnyaLanjutkan »