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Zuchthause genannten Staates Colorado angegeben ist, nebst solch andern Beweisen von früherem guten Leumunds, wie der Bittsteller sie beizubringen vermag.

berücksichtigen.

In jedem betreffenden Falle soll der Gouverneur einem guten Gouverneur soll Leumund vor der Ueberführung und dem guten Betragen während der Haft im Zuchthause des Staates Colorado solches Gewicht beilegen, wie er es für recht und angemessen erachten mag mit Berücksichtigung aller Umstände in jedem einzelnen Falle und im Hinblick auf die Reformation des Angeklagten.

Abschnitt 2. Alle im Widerspruch mit Diesem stehenden
Geseze oder Theile derselben sind annit widerrufen.
Genehmigt am 13. Februar 1879.

Widerruf.

Ein Gesek,

worin dem Staatssekretär aufgetragen wird, gewisse Geseße des Territoriums Colorado, die nach Vertagung der gegenwärtigen Sißung der Gesetzgebung in Kraft sein mögen, zusammenzustellen.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

usammenstellen

Abschnitt 1. Der Staatssekretär ist anmit ermächtigt Staatssekretär und beauftragt innerhalb neunzig Tagen nach der Annahme sou Gefeße dieses Gesezes, folgende Spezialgeseße des Territoriums Colorado, die nicht in den allgemeinen Gesezen des Staates abgedruckt sind, zusammenzustellen, nämlich: Ein Gesez, zur Regulirung der für Ackerbauzwecke in den Counties Costilla und Conejos benußten Graben. Genehmigt am 5. Februar 1866. Ebenso ein Gesez, wonach die Bestimmungen des vorhergehenden Geseßes auf Las Animas County Anwendung finden. Genehmigt am 9. Februar 1872. Ein Gesez, zum Schuße der Feldfrüchte in den Counties Las Animas, Huerfano, Costilla und Conejos. Genehmigt am 8. Februar 1870. Ebenso, ein Geseß, zur Abänderung eines Gesezes für den Schuß der Feldfrüchte. Genehmigt am 12. Februar 1874. Ein Geseß, zur Bestimmung der Pflichten des Countyrathes von Las Animas County in Bezug auf die Eintheilung von Stimmbezirken. Genehmigt am 13. Februar 1874. Ein Gesez, in Bezug auf das Verfahren vor Friedensrichtern in Las Animas County. Genehmigt am 13.

Druck derselben.

Klausel.

Februar 1874;-falls diese Geseze am Schlusse der Sizung der gegenwärtigen Gesetzgebung noch in Kraft und Ausübuug sind.

Abschnitt 2. Er ist anmit beauftragt, dieselben zusammen mit den in der gegenwärtigen Sißung angenommenen Gesezen drucken zu lassen.

Abschnitt 3. Da gegenwärtig keine Bestimmungen in Dringlichkeits Bezug auf die Revision dieser Geseße bestehen, so liegt, nach Ansicht dieser Gesetzgebung, eine Dringlichkeit vor, wonach dieses Gesetz unverweilt in Kraft treten soll. Deshalb soll dieses Geseß sofort nach seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 12. Februar 1879.

Ein Geset,

um erforderliche Ausgaben für Aushülfe im Amtslokale des StaatsSekretärs zu decken.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Der Staatssekretär ist anmit berechtigt die Hülfsarbeiter. nöthigen Hülfsarbeiter anzustellen um die in seinen Händen sich befindlichen Amtsakten zu erledigen. Der dazu erforderliche Betrag darf die Summe von dreihundert Dollars für das Jahr 1879 und die Summe von dreihundert Dollars für das Jahr 1880 nicht übersteigen.

Bewilligung.

Abschnitt 2. Aus den im Staatsschaze vorhandenen Geldern, die nicht bereits für andere Zwecke angewiesen sind, ist die Summe von dreihundert Dollars für das Jahr 1879 und der gleiche Betrag für das Jahr 1880 für den in Abschnitt eins dieses Geseßes bestimmten Zweck andurch angewiesen. Der Staatsauditor ist anmit ermächtigt seine Zahlungsanweisung zu Gunsten Desjenigen auszustellen, der diesen Dienst versieht, nachdem er vom Staatssekretär die Bescheinigung erhalten hat, daß solche Arbeit geleistet worden ist.

Genehmigt am 6. Februar 1879.

Ein Geset,

welches den Staatsschaßmeister berechtigt, gewisse Gelder die in den „allgemeinen Einkunfts-Fond" gehören, zur Bezahlung von Zinsen auf Staatsanweisungen zu verwenden.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Staatsanwei=

aus dem allge=

Abschnitt 1. Der Staatsschazmeister ist anmit berech- ginsen auf tigt und beauftragt nach Annahme und Genehmigung dieses fungen zahlbar Gesezes Zinsen auf Staatsanweisungen aus dem allgemeinen mein n EinEinkunfts-Fond zu bezahlen, in Uebereinstimmung mit den Vorschriften bestehender Geseze, und den betreffenden Betrag in der Zinsrubrik der Schazamtsbücher einzutragen.

funfts-Fond.

Abschnitt 2. Da sich ein großer Betrag von Geldern, Dringlichkeitsdem allgemeinen Einkunfts-Fond angehörend, im Staatsschaße klaufel. befindet zur Bezahlung von Staatsanweisungen, aber nicht so verwendet werden kann bis die Zinsen auf die Anweisungen bezahlt sind, und da gegenwärtig keine Bewilligung zur Bezahlung der Zinsen auf Staatsanweisungen besteht, es aber wünschenswerth ist, alle im Staatsschaße befindlichen Gelder zur Bezahlung der Anweisungen zu verwenden, um dadurch weitere Zinsen auf dieselben zu ersparen, so ist es die Ansicht dieser Gesetzgebung, daß eine Dringlichkeit vorhanden ist, wie dies in Abschnitt neunzehn (19), Artikel fünf (5) der Verfassung vorgesehen; deshalb soll dieses Gesez mit dem Tage seiner Annahme in Kraft treten. Genehmigt am 16. Januar 1879.

Ein Gesek,

wonach der Staatsschaßmeister alle vom Staatsauditor ausgestellten Anweisungen gegenzeichnen und ein Verzeichniß derselben anlegen soll.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Schazmeister soll

gegenzeichnen.

Abschnitt 1. Der Staatsichaßmeister soll alle vom Auditor ausgestellten Anweisungen gegenzeichnen und ein von den Anweisungen bereits jezt gesetzlich vorgeschriebenen gesondertes Verzeichniß anlegen, in welches er die Nummern aller ausgestellten Anweisungen, an wen und wann ausgestellt, sowie den Betrag einer jeden Anweisung einzutragen hat.

Anweisungen,

Abschnitt 2. Der Staatsauditor soll alle von nun an von ihm auf den Staatsschazmeister ausgestellten und gezogenen Anweisungen Diesem vorlegen, der dieselben, wie in Abschnitt eins dieses Gesezes vorgeschrieben, eintragen soll.

Abschnitt 3. Alle nicht so eingetragenen und gegenge= wenn ungültig. zeichneten Anweisungen sollen werthlos sein und keinerlei Verbindlichkeit für den Staat haben.

Genehmigt am 8. Februar 1879.

Gehalt des Gou verneurs und Privatsekretärs.

Gehalt des
Staatssekretärs

Ein Geset,

zur Abänderung eines Geseßes, überschrieben: „Ein Geseß, um für die Bezahlung von Gehalten an Beamte der executiven und richterlichen Abtheilungen des Staates Colorado Vorsorge zu treffen.“

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Der erste Paragraph von Abschnitt zweitausendvierhundertundneunzehn (2419) des Kapitels LXXXIX der allgemeinen Geseße des Staates Colorado sei und derselbe ist anmit so abgeändert, um zu lauten wie folgt, nämlich:

"

Der Gouverneur soll einen jährlichen Gehalt von dreitausend Dollars beziehen und soll zu einem Privatsekretär berechtigt sein, dessen Jahresgehalt fünfzehnhundert Dollars betragen soll.“

Der Staatssekretär soll einen Jahresgehalt von zweiundzwanund the zighundert Dollars beziehen, und soll zu einem Schreiber berechtigt sein mit einem jährlichen Gehalt von zwölfhundert Dollars. Abschnitt 2. Da der Gehalt des Privatsekretärs unter dem gegenwärtigen Geseze unzureichend ist, so besteht nach Ansicht dieser Gesezgebung eine Dringlichkeit, und deshalb soll dieses Gesez mit seiner Annahme in Kraft treten.

Dringlichkeits-
Klausel.

Genehmigt am 10. Februar 1879.

Ein Gesek,

zur Abänderung von Abschnitt zwölf (12) von Kapitel vierunddreißig (34) der allgemeinen Geseze des Staates Colorado, überschrieben: „Ein Gesez, zur Feststellung und Bestimmung der Gebühren, welche von County, Bezirk- oder anderen Beamten berechnet werden mögen.“ Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Gefangentrans

Abschnitt 1. Der zweiundzwanzigste Paragraph von Abschnitt zwölf (12) des Kapitels vierunddreißig (34) der allge- Gebühr für meinen Geseze des Staates Colorado, der jezt in Worten und pert. Zahlen wie folgt lautet: „Für Transport von Gefangenen per Meile zehn (10) Cents nebst wirklichen Auslagen, ausschließlich der nöthigen Eisenbahn- und Fuhrwerks-Fahrgelder,“ ist anmit so abgeändert, um zu lauten wie folgt: „Für Transport von Gefangenen per Meile fünfzehn (15) Cents nebst wirklichen Auslagen, ausschließlich der nöthigen Eisenbahn- und FuhrwerksFahrgelder."

Genehmigt am 13. Februar 1879.

Ein Gesek,

zur Abänderung eines Gejeßes in Bezug auf Einzäunungen und Gehäge, genehmigt am 22. März 1877.

Sei es verordnet durch die Gesezgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt eins des genannten Geseßes ist so abgeändert um zu lauten wie folgt:

Ein in folgender Weise hergestellter Zaun soll im Staate Colorado eine gesetzliche Einzäunung sein:

liche Einzäunung

Pfosten und Plankenzäune, aus guten, nicht weniger als vier was eine gesesZoll dicken Pfosten hergestellt, fest in den Grund geseßt, nicht it." über acht Fuß von einander, mit drei einzölligen, acht Zoll breiten Brettern, nicht über acht Zoll von einander, oder vier einzölligen, sechs Zoll breiten Brettern, nicht über sechs Zoll von einander, die mittelst Nägeln oder anderweitig dauerhaft befestigt sind. Ein drei Stangen Zaun, mit guten, am dünnen Ende nicht weniger als zwei Zoll dicken Stangen, und mit oben beschriebenen Pfosten, wovon einer an jedem Ende einer jeden Abtheilung, und einer in oder nahe der Mitte derselben sich befinden muß.

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