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Im dritten Distrikt.

In Las Animas County am ersten Montag im März und am Dritter Distrikt.

ersten Montag im September.

In Bent County am vierten Montag im September.

In Fremont County am zweiten Montag im April und am

ersten Montag im November.

In Pueblo County am vierten Montag im April und am dritten Montag im December.

In Custer County am lezten Montag im Mai und am zweiten Montag im October.

In Huerfano County am dritten Montag im Januar.

Im vierten Distrikt.

In Conejos County am zweiten Montag im Juni.

In San Juan County am zweiten Montag im Juli nnd am vierten Montag im September.

In Ouray County am vierten Montag im Juli.

In Hinsdale County am zweiten Montag im August und am zweiten Montag im December.

In Costilla County am ersten Montag im Juni.

In La Plata County am ersten Montag im Juli.

In El Paso County am zweiten Montag im April und am dritten Montag im October.

In Gunnison County am vierten Montag im August.

In Chaffee County am ersten Montag im Januar.

In Lake County am ersten Montag im September, am zweiten Montag im Januar, und am ersten Montag im Mai.

In Park County am vierten Montag im April und am ersten
Montag im November.

In Saguache County am dritten Montag im November.
In Rio Grande County am vierten Montag im November.

Vierter Distrikt.

Weise Verhand.

nehmen.

Abschnitt 2. Alle Klagen, Streitpunkte und Prozeßver- In welcher fahren in Civil- oder Criminalfällen, welche jezt im Distrikts- Inngen vorzugerichte irgend eines der vorerwähnten Counties schweben, entweder durch Prozeßverlegung oder anderweitig, in welchem Gerichtserlasse zugestellt wurden, Beschlagnahmebefehle mit eingeschlossen, Veröffentlichung erlassen, oder durch Erscheinen der Betreffenden in irgend einem früheren Gerichtstermine anerkannt wurden, oder in Fällen, die unter den Bestimmungen des Coder eingeleitet wurden, sollen so angesehen und anerkannt werden,

als ob sie im ersten Termine dieses Gerichtes, wie durch dieses Gesez festgesetzt, geschwebt, und sie können in solchem Termine in gleicher Weise verhandelt werden, als ob sie erst im nächsten regelmäßigen Gerichtstermine, wie dieser vor Annahıne dieses Nichtbeeinträch Gesezes bestand, vorgelegen hätten. Die Verlegung eines County burch Verlegung von einem Gerichtsbezirk in einen andern darf in keinem Falle so ausgelegt werden, als ob dadurch eine vor einer solchen Verlegung

tigung der Fälle

Organisirung

im Gerichte des County vorliegende Klagesache durch die Verlegung beeinträchtigt sei.

Abschnitt 3. In irgend einem County, in welchem bisneuer Gerichte. her noch kein Termin des Distriktgerichtes abgehalten worden, und in welchem deshalb das Gericht visher noch nicht organisirt war, soll es dem Richter des Distriktes, in welchem ein derartiges County belegen ist, zur Pflicht gemacht sein, unverweilt einen Schreiber des Distriktgerichtes in und für ein solches County zu ernennen. Der so ernannte Schreiber hat unverzüglich ein Amtslokal und einen Siegel für genanntes Gericht zu beschaffen, sowie solche Gerichtsbücher, Möbel und Zubehör, die zur Erledigung der Amtsverrichtungen nothwendig und erforderlich sein mögen. Die dadurch entstandenen Auslagen sind vom Countyrath als eine Forderung gegen das County anzusehen und zu bewilligen, und aus dem Countyschaze wie anderweitige Forderungen gegen das Couuth zu bezahlen. Der Countyrath hat auch für ein passendes Lokal zur Abhaltung der Gerichtssigungen zu sorgen.

Verleyung von
Civilklagen.

Abschnitt 4. Wennimmer in einer Civilklage, die jezt unerledigt vor dem Distrikigerichte eines County schwebt, dem früher ein anderes County zu gerichtlichen Zwecken zugetheilt war, durch beschworene Aussage der einen oder andern in dem Falle betheiligten Partei, oder der beschworenen Aussage des Sachwalters oder Anwaltes einer solchen Partei, die der Klageschrift in dem betreffenden Falle beizufügen ist, dargethan werden sollte, daß der Beklagte in dem Falle, zur Zeit als die Klage eingereicht wurde, ein Einwohner des so zu Gerichtszwecken angeschlossenen County war, oder daß die Ursache der Klage ihre Entstehung innerhalb des so zu Gerichtszwecken angeschlossenen County hatte, so soll die Klagesache unverweilt an das Distriktgericht des früher so angeschlossenen County verwiesen werden, wobei der Schreiber desjenigen Gerichtes, in welchem die Klage jezt vorschwebt, dem Schreiber des Distriktgerichtes im andern

County unverzüglich alle auf den Fall Bezug habenden Schriftstücke beglaubigt zusenden soll, nebst einer beglaubigten Abschrift aller in dem Falle erlassenen Gerichtserkenntnisse, wie dies unter bestehenden Gesezen im Falle der Verlegung von Civilklagen zu geschehen hat. Für Erlangung seiner Gebühren ist er auf den Austrag des Klagefalles angewiesen. Ein in dieser Weise verlegter Fall mag im nächsten Termine des zenannten Distriktgerichtes im County, nach welchem er verlegt wurde, zum Austrage gebracht werden. Von einer solchen Verlegung muß aber der oder den Parteien, welche sich an vorerwähnter beschworenen Aussage nicht betheiligten, schriftliche Kenntniß gegeben werden, oder den Anwälten solcher Parteien, und zwar mindestens zehn Tage vor Beginn des Gerichtstermines, und das Gericht muß in entsprechender Weise durch beschworene Aussage davon unterrichtet werden, daß eine derartige Kenntnißnahme gegeben worden ist.

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Verlegung von

Abschnitt 5. Ein Criminalfall oder Verfahren, dem Distriktgerichte eines County unerledigt vorliegend, welchem Criminalklagen. Counth ein anderes zu Gerichtszwecken beigegeben worden, in welchem Falle der oder die Beklagten zur Zeit der Einleitung des Gerichtverfahrens in dem zu Gerichtszwecken beigegebenen County dem Gerichtsverfahren ausgesetzt waren, in einem solchen Falle soll der Schreiber des Gerichtes, in welchem sie anhängig ist, die Klagesache unverweilt dem Schreiber des Gerichtes in dem bisher beigegebenen County beglaubigt zustellen, in gleicher Weise, wie dies in diesem Geseze in Civilklagen vorgesehen ist. Dabei muß aber vorerst eine beschworene Aussage des oder der in dem Falle Angeklagten eingereicht werden, worin das Bestehen der Thatsache gezeigt wird, welche eine solche Verlegung benöthigt. Eine auf solche Weise verlegte Klagesache soll dann in genanntem Gerichte als anhängig gemacht und zur Verhandlung vorliegend betrachtet werden.

Vorladung von

Abschnitt 6. In Fällen, wo Geschworene oder Großgeschworene vor Annahme dieses Gesetzes zu einem Gerichtstermin Geschworenen. in einem County vorgeladen wurden, welcher in diesem Geseze verschoben worden, ist es dem Sheriff eines solchen County zur Pflicht gemacht, möglichst bald nach Annahme dieses Gesezes solche Geschworene brieflich oder anderweitig von der stattgefundenen Verschiebung in Kenntniß zu sehen. Zur entsprechenden Zeit mag alsdann eine neue Vorladung erlassen werden, in welcher solche Personen aufgefordert werden, am ersten folgenden

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Gerichtstermin, wie er in diesem Geseße bestimmt ist, als Geschworene sich einzufinden und zu fungiren.

Abschnitt 7. Alle Geseze und Theile von Geseßen, die mit diesem Gesetze im Widerspruche stehen, seien und dieselben sind anmit widerrufen.

Abschnitt 8. Da nach Ansicht dieser Gesetzgebung eine Dringlichkeit besteht, so soll dieses Geseß mit seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 10. Februar 1879.

Fälschliche Registrirung.

Ein Gesek,

zur Abänderung von Abschnitt einhundertundachtundzwanzig eines Geseßes, überschrieben: „Wahlen“, Kapitel XXX der allgemeinen Geseße.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt einhundertundachtundzwanzig von Kapitel XXX der allgemeinen Geseze sei und derselbe ist anmit widerrufen und das Folgende erlassen, was als Abschnitt einhundertundachtundzwanzig des genannten Kapitels numerirt und an Stelle des so widerrufenen Abschnittes gesezt werden soll, nämlich:

Abschnitt 128. Wenn irgend eine Person, wie in Abschnitt hundertundsechsundzwanzig dieses Gefeßes bestimmt, eine beschworene Aussage macht, um den Namen von irgend Jemandem in irgend einer Ward oder einem Wahlbezirk in diesem Staate registriren zu lassen, und in dieser beschworenen Aussage den Namen des zu Registrirenden fälschlich angibt, oder die Thatsache, daß er in einem solchen Wahlbezirk oder einer solchen Ward für einen genügenden Zeitraum gewohnt hat um ihn zur Registrirung zu berechtigen, oder seinen wirklichen Wohn- oder Aufenthaltsort, oder wenn er sein wirkliches Alter fälschlich angibt, oder die Thatsache, daß er an dem betreffenden Orte lange genug gewohnt habe um ihn zur Registrirung zu berechtigen, dann soll Derjenige, welcher eine solche fälschliche, beschworene Aussage macht, eines absichtlichen corrupten Meineides schuldig gehalten und, wenn überführt, dem entsprechend bestraft werden. Genehmigt am 8. Februar 1879.

Ein Gesek,

überschrieben: „Ein Gesez, zur Abänderung von Abschnitt vier (4) des
Kapitels einunddreißig (31) der allgemeinen Geseße von Colorado.
Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des
Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt vier (4) von Kapitel einunddreißig (31) der allgemeinen Geseze von Colorado, überschrieben: „Ein Gesez, um für die Ausübung der Grundbesigrechte Vorkehrungen zu treffen,“ sei und derselbe ist anmit abgeändert, um zu lauten wie folgt, nämlich:

lichungen.

Bekanntmachung

Derartige Vorladungen sollen innerhalb dreißig Tagen nach Vorladungen Erlaß derselben an einem vom Gerichte oder dem Richter zu und Veröffent bestimmenden und festzusehenden Tage, zur angegebenen Stunde einzuberichten sein. Die Vorladungen sind in gleicher Weise wie in andern Fällen mindestens zehn Tage vor dem zur Einberichtung festgesetzten Tage zuzustellen. Wenn es sich herausstellt, daß die Eigenthümer des zu expropriirenden Eigenthums oder irgend einer derselben, Nichteinwohner sind, oder wenn der Sheriff des County sie als nicht ermittelt einberichtet, und im Falle eine solche Vorladung mit der Bemerkung nicht ermittelt" einberichtet wird, so soll in dem betreffenden Falle eine beschworene Aussage durch den Kläger oder seinen Anwalt hinterlegt werden, mit Angabe der Thatsachen, daß der in der beschworenen Aussage Unterzeichnete, trog fleißiger Nachforschung, sich vergeblich bemüht habe, den Aufenthalt einer solchen Person zu ermitteln, worauf das Gericht oder der Richter eine Bekanntmachung erlassen soll, an solchen oder solche Eigenthümer gerichtet, die in einer im County herausgegebenen Zeitung zu veröffentlichen ist. In dieser Bekanntmachung soll der Name des oder der Gesuchsteller angegeben sein, ebenso eine vollständige und genaue Beschreibung des zu Expropriationszwecken gewünschten Eigenthums, der Zweck für welchen die Expropriation nachgesucht wird, Ort und Zeit, wo und wann der oder die Eigenthümer zu erscheinen haben, sowie Bezeichnung des Gerichtes und Name des Richters, vor welchem das betreffende Gesuch verhandelt werden soll. Das Gericht oder der Richter soll gleichfalls die Zeit bestimmen, innerhalb welcher genannte Bekanntmachung einzuberichten ist, die aber in keinem Falle weniger als dreißig Tage betragen soll. Die Bekanntmachung hat wenigstens vier (4) Male in einer wöchentlichen Zeitung zu erscheinen vor dem zur Einberichtung

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