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Namensver änderung.

Dringlichkeits-
Klausel.

Ein Geses,

zur Aenderung der Namen der Counties Lake und Carbonate. Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Der Name des County Lake ist anmit in Chaffee abgeändert, und der Name von Carbonate County ist in Lake County umgeändert.

Abschnitt 2. Es ist anmit erklärt, daß eine Dringlichkeit für sofortige Inkrafttretung dieses Gesezes vorliegt; deßhalb soll es mit seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 10. Februar 1879.

Abtrennung.

Ein Gesetz,

zur Abänderung eines Theiles von Saguache County und zu dessen Anschluß an Rio Grande County:

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Der Theil von Saguache County, welcher südlich von einer Linie belegen ist, da beginnend, wo die zehnte Correctionslinie den ersten "guide meridian" östlich durchkreuzt, Neu-Mexico Haupt Meridian; dann westlich dreißig Meilen dieser zehnten Correctionslinie entlang; dann sechs Meilen nördlich an der Westgrenze von Township vierzig nördlich, Range vier östlich; dann direkt westlich nach der Ostgrenze von Hinsdale County, sei und derselbe ist anmit abgetrennt und dem County Rio Grande zugetheilt, vorausgeseßt, daß den Vorschriften der Verfassung Genüge geleistet worden.

Genehmigt am 12. Februar 1879.

Ein Gesek,

unter welchem den Countyschreibern und Recordern, bezüglich gewisser Eintragungen in die von ihnen gehaltenen Einnahme-Bücher und

das allgemeine Verzeichniß, Vorschriften gemacht werden.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Nebst den jezt durch die Countyschreiber und Recorder in das von ihnen gehaltene „Einnahmebuch“ und

schreiber.

das allgemeine Verzeichniß zu machenden gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen Eintragungen, haben sie darin ebenso eine Angabe oder Eintra- burch Counthgung zu machen über alle Heimstätten, Löschung von Pfandbriefen und Grundeigenthumsüberschreibungen, oder andere Abänderungen in den Urkunden ihres Antes, die auf Grundeigenthum Bezug haben. Indessen soll von dem in diesem Geseße Enthaltenen nichts so ausgelegt werden, als ob dadurch die Eintragung von für Steuerrückstände verkauftem Eigenthum im Einnahmebuch und allgemeine Verzeichniß angeordnet wäre.

Abschnitt 2. Für Vornahme der unter diesem Geseze Gebühren. vorgeschriebenen Eintragungen, sollen Countyschreiber und Recorder zu den gleichen Gebühren berechtigt sein, wie sie ihnen jezt geseßlich für ähnliche Dienste zustehen. Genehmigt am 8. Februar 1879.

Ein Geset,

zur Abänderung eines Geseßes, überschrieben, „Ein Gesez, zum Widerruf
aller bestehenden Geseße in Bezug auf die Schaffung, Gerichtsbar-
keit, Gewalten, Verhandlungen und Verfahren der County-
gerichte des Staates Colorado, und zum Erlasse
anderer Bestimmungen an deren Stelle.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des
Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt drei von Kapitel dreiundzwanzig der allgemeinen Geseze des Staates Colorado, in Bezug auf Countygerichte, sei und derselbe ist andurch widerrufen und das Folgende an dessen Stelle gesezt:

Countygerichts

In jedem der folgenden Counties, Arapahoe, Weld, El Paso, Park, Saguache, Summit, Rio Grande und Lake, sollen alljähr- termine. lich sechs Termine des Countygerichtes abgehalten werden, beginnend am ersten Montag in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November. In allen übrigen Counties des Staates sollen alljährlich vier Termine des genannten Gerichtes abgehalten werden, beginnend am ersten Montag in den Monaten März, Juni, September und December.

Genehmigt am 12. Februar 1879.

Genügende Anklage auf Mord oder Todtschlag.

Einwendungen

vor der Prozessi=

Niederschlagung

Ein Geset,

zur Abänderung des Criminal-Codex, bezüglich der Form von Anklagen. Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Daß Abschnitt 786 der allgemeinen Geseze, Abschnitt 186 des Criminal-Codex, in der Weise abgeändert ist, daß Folgendes beigefügt wird: „Und in jeder Anklage auf Mord oder Todtschlag soll es nicht nothwendig sein, die Art und Weise noch die ange= wandten Mittel anzugeben, in welcher oder durch welche der Verstorbene zu seinem Tode kam. In jeder Anklage auf Mord foll es genügen, wenn angegeben ist, daß der Angeklagte verbrecherischer Weise, absichtlich und mit böswilligem Vorbedacht den Verstorbenen tödtete und ermordete. Es soll in jeder auf Todt= schlag lautenden Anklage genügen, den Angeklagten zu bezüchtigen, daß er den Verstorbenen auf verbrecherische Weise getödtet und umgebracht habe.

Der anmit abgeänderte Abschnitt lautet nun wie folgt:

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786. Abschnitt 186. Alle Einwendungen, welche blos gegen die Form gegen die Form einer Anklage erhoben werden, müssen vor der rung zu machen. Processirung gemacht werden. Kein Antrag auf Einstellung des Urtheils und keine Nichtigkeitsbeschwerde soll auf irgend einen Grund hin aufrecht erhalten werden, der die hauptsächlichen Punkte in der Anklage nicht berührt. Keine Anklage darf niederGewisse Fehler geschlagen werden, weil in derselben die Worte „mit Gewalt und tein Grund zur Waffen" fehlen, oder weil die Beschäftigung oder der Wohnort des Beklagten ausgelassen sind; noch auf Grund der Untauglichlichkeit eines oder mehrerer der Großgeschworenen; und in jeder Anklage auf Mord oder Todtschlag soll es nicht nothwendig sein, die Art und Weise noch die angewandten Mittel anzugeben, in welcher oder durch welche der Verstorbene zu seinem Tode kam. In jeder Anklage auf Mord soll es genügen, wenn angegeben ist, daß der Angeklagte verbrecherischer Weise, absichtlich und mit böswilligem Vorbedacht den Verstorbenen tödtete und ermordete. Es soll in jeder auf Todtschlag lautenden Anklage genügen, den Angeklagten zu bezüchtigen, daß er den Verstorbenen auf verbrecherische Weise getödtet und umgebracht habe.

Genehmigt am 27. Januar 1879.

Ein Gesek,

unter welchem das Stehlen eines Hundes zum Diebstahl gemacht wird. Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Von nun an ist das Stehlen eines Hundes Diebstahl, gerade dundediebstahl. so, wie das Stehlen von irgend welchem andern beweglichen Eigenthum.

Genehmigt am 8. Februar 1879.

Ein Gesek,

zur Bezeichnung und Bestrafung von Erlangung von Geld oder Eigenthum mittelst Bauernfängerei (confidence games).

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Irgend Jemand, der von einer anderen Per- Strafmaß. son oder Personen Geld oder Eigenthum mittelst betrügerischem Farospiels ("brace faro"), oder gefälschter oder unechter Anweisungen, oder durch Anwendung irgend welcher anderer Mittel, Instrumente oder Vorrichtungen, die man gewöhnlich mit dem Namen Bauernfängerei ("confidence games") zu bezeichnen. pflegt, erlangt oder zu erlangen sucht, kann in Anklagezustand verseßt werden, und soll, wenn überführt, mit Einkerkerung im Zuchthause für einen Zeitraum von mindestens einem und nicht über zehn Jahre bestraft werden.

Abschnitt 2. In jeder Anklageakte unter diesem Geseße Auflageacte. soll das Verbrechen als genügend beschrieben gelten und angesehen werden, wenn angegeben ist, daß der Angeklagte in geseßwidriger und verbrecherischer Weise von A. B. (hier füge den oder die Namen der betreffenden Person oder Personen bei, die er betrog oder zu betrügen versuchte,) sein oder ihr Geld (oder Eigenthum, falls es kein Baargeld ist,) sein oder ihr Eigenthum mittelst eines "confidence game" erlangte oder zu erlangen suchte (wie es nun der Fall sein mag).

Abschnitt 3. Dieses Gesetz soll in freisinniger Weise zum Zwecke der Entdeckung und Bestrafung von Uebertretern der Bestimmungen desselben ausgelegt werden.

Genehmigt am 4. Februar 1879.

Lermine.

Erster Distrikt.

Zweiter Distrikt.

Ein Gesek,

zur Abänderung eines Geseßes, überschrieben: „Ein Geseß, welches für die Abhaltung der Distriktgerichte in den verschiedenen Gerichtsbezirken des Staates Sorge trägt und darauf bezügliche Vorschriften macht. Ferner für die Art und Weise der Eröffnung und Vertagung der Gerichte, für die Einberichtung von Klagesachen, für Verweisung vorliegender Klagefälle, für Aufschub von Klagesachen, Klagen und Verhandlungen im Falle der Vertagung der Gerichte, und betreffs des Widerrufes aller andern Geseße, die hierauf Bezug haben.“

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Daß Abschnitt eins des genannten Geseßes hiermit so abgeändert sei und abgeändert ist, um in folgender Weise zu lauten:

Die Termine des Distriktgerichtes in den betreffenden Gerichtsbezirken dieses Staates sollen nach dem achten Februar 1879 in genannten Distrikten am Countysiße der verschiedenen Counties abgehalten werden, wie diese Countysize jezt bestehen oder später errichtet werden mögen, und zwar an den folgenden Tagen eines jeden Jahres, nämlich:

Im ersten Distrikte.

In Boulder County am ersten Dienstag im Mai nach dem Jahre 1879, und am ersten Dienstag im November.

In Jefferson County am zweiten Dienstag im April und am ersten Dienstag im October.

In Gilpin County am ersten Dienstag im März und am ersten Dienstag im September.

In Clear Creek County am ersten Dienstag im Juni und am ersten Dienstag im Januar.

In Grand County am zweiten Dienstag im Juli. Routt County verbleibt, wie jezt schon durch Geseß bestimmt, behufs Gerichtszwecken dem Grand County zugetheilt.

In Summit County am vierten Dienstag im Juli.

Im zweiten Distrikt.

In Arapahoe County am ersten Dienstag im Januar, am dritten Dienstag im April, und am ersten Dienstag im September. In Elbert County am ersten Dienstag im März.

In Weld County am dritten Dienstag im November.
In Douglas County am zweiten Dienstag im December.
In Larimer County am vierten Dienstag im October.

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