Gambar halaman
PDF
ePub

Steuern zur

Schuldscheine.

' zettel vorzuschreiben und Vorkehrungen für die halbjährlich fällig werdenden Zinsen auf solche wirklich ausgestellten und abgeliefer- Dedung ber ten Schuldscheine zu treffen. Auch soll er alljährlich eine genügend große Steuer zur Bezahlung solcher Zinsen erheben, und behufs schließlicher Einlösung solcher Schuldscheine soll er nach Verlauf von acht Jahren, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, alljährlich auf alles steuerbare Eigenthum im County eine seinem Ermessen anheimgegebene Steuer erheben, die aber in keinem Jahre zehn Prozent des Nennwerthes vom Gesammtbetrag der ansgestellten nicht eingelösten Schuldscheine übersteigen darf, um mit diesem Betrag einen jährlichen Fond, der Einlösungsfond genannt werden soll, zu schaffen.

Alle Steuern zur Deckung der Zinsen und zur Einlösung solcher Schuldscheine sind in Baargeld zu entrichten und vom Specialfond. Countyschahmeister als ein Specialfond aufzubewahren, der blos zur Bezahlung der Zinsen und zur Einlösung solcher Schuldscheine verwendet werden darf. Derartige Steuern sind in gleicher Weise wie andere Steuern umzulegen und zu erheben.

Abschnitt 4. Wenn sich genügende, dem Einlösungsfond Einlösung, wenn gutgeschriebene Gelder in Händen des Countyschaßmeisters befin- Geld vorhanden. den, um Kapital und Zinsen irgend welcher solcher Schuldscheine decken zu können, so ist es diesem zur Pflicht gemacht, eine solche Anzahl von Schuldscheinen und darauf fälliger Zinsen einzuberufen und zu bezahlen, als er, wie bereits bestimmt, mit den an Hand befindlichen Geldern zu decken im Stande sein mag. Ein solcher Schuldschein oder solche Schuldscheine sollen in der Reihenfolge in welcher sie numerirt sind, bezahlt werden. Wenn irgend welche Schuldscheine oder Zinszettel, unter diesem Gefeße ausgegeben, eingelöst worden, soll genannter Schatzmeister dies dem Countyrathe zur Anzeige bringen, worauf dieser sie in der Weise abzustempeln hat, daß sie genan kenntlich bleiben. Auch soll er ein Verzeichniß derselben anfertigen lassen.

Einberufung der

Wenn irgend welche dieser Schuldscheine eingelöst werden sollen, so hat der Countyschatzmeister während dreißig Tagen in Schuldicheine. einer in oder nahe dem Countysige erscheinenden Zeitung und in einer in der Stadt Denver herausgegebenen Zeitung eine Bekanntmachung zu veröffentlichen, des Inhalts, daß gewisse Countyschuldscheine, mit Angabe ihrer Nummer und ihres Betrages, gegen Vorzeigung bezahlt werden, und nach Ablauf dieser dreißig Tage sollen solche Schuldscheine keine Zinsen mehr tragen.

Abschnitt 5. Bei der oben vorgeschriebenen Abstimmung Art und Weise soll jeder so Abstimmende seine Stimme mittelst eines besonderen der Abstimmung. Stimmzettels abgeben, welcher in einem ausschließlich zu diesem

Besondere Liste.

Schuldscheine wie umzutaus schen.

Widerruf.

Zwecke benußten Stimmkasten zu hinterlegen ist. Auf dem Stimmzettel sollen die Worte „Für die Fundirung der Countyschuld“ oder „Gegen die Fundirung der Countyschuld“ stehen. Wenn bei Zählung der Stimmen, (die in gleicher Weise erfolgen soll, wie die Zählung der Stimmen für Countybeamte,) es sich herausstellt, daß zwei Drittheile aller der über die so unterbreitete Frage abgegebenen Stimmen für Fundirung der Countyschuld lauten, dann soll der Counthrath ermächtigt sein, die Bestimmungen dieses Gesetzes auszuführen, und die Zählungsbehörde soll eine Bescheinigung über die Stimmenabgabe anfertigen und dieselbe soll den Countyakten einverleibt werden.

Die Wahlrichter sollen eine besondere Liste der Namen solcher Stimmgeber anfertigen, die über die Frage der Fundirung der Countyschuld gestimmt haben, in der Reihenfolge, in welcher sie ihre Stimmen abgegeben, und dieselbe beglaubigt an den Countyschreiber einreichen. Jeder Stimmzettel soll in der Reihenfolge, in welcher er abgegeben worden, numerirt werden, und die Nummer ist auf erwähnter Liste von Stimmgebern gegenüber dem Namen dessen, der die Stimme abgegeben, zu verzeichnen.

Abschnitt 6. Wenn die Abstimmung für Ausgabe der Schuldscheine ausfällt, sollen die hierin genannten und ermächtigten Beamten möglichst bald nach einer solchen Wahl mit der Ausführung der Bestimmungen dieses Gefeßes beginnen, soweit dieselben sich auf die Countyanweisungen des County beziehen. Indessen soll nichts, was hierin enthalten ist, so ausgelegt werden, als ob nicht Schuldscheine gegen Zahlungsanweisungen unter besseren Bedingungen und zu einem günstigeren Werthsaße ausgetauscht werden könnten, als in der in Abschnitt eins dieses Gesetzes vorgeschriebenen Bekanntmachung angegeben wurde.

Abschnitt 7. Alle Geseze oder Theile von Geseßen, die mit diesem Geseze im Widerspruch stehen, sind anmit widerrufen. Genehmigt am 20. Februar 1879.

Ein Gesek,

zur Gründung von Carbonate County und zur Bestimmung der Gerichtstermine in demselben.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Das County Carbonate ist andurch gegründet und geschaffen, mit allen geseßlichen Rechten, Pflichten und Berechtigungen anderer Counties in diesem Staate, mit folgenden Grenzen: Beginnend an der östlichen Grenze von Lake County, an einem Punkte, wo die nördliche Grenzlinie der südlichen Reihe von Sectionen in Township eilf, südlich von Range achtzig, westlich, wenn nach Osten hin verlängert, auf erwähnte östliche Grenzlinie stoßen würde; von da an in gerader Richtung westlich nach der Westgrenze des genannten Lake County; von da an genannter Westgrenze entlang nach der nordwestlichen Ecke dieses Lake County; von hier aus der nördlichen Grenze des genannten Lake County entlang nach der nordöstlichen Ecke dieses County, und von hier der östlichen Grenze dieses Lake County entlang nach dem Ausgangspunkte.

Abschnitt 2. Alle County- und Bezirksbeamte, welche

Countygrer.gen

in dem Theile von Lake County wohnen, der andurch zum County Countybeamte. Carbonate geschaffen ist, sollen ihre betreffenden Aemter für den Zeitraum inne haben, für welchen sie erwählt sein mögen, und sind andurch als die rechtmäßigen Beamten von Carbonate County erklärt. Der Gouverneur soll solch andere Beamte ernennen, als zur Führung der Countyverwaltung des genannten Carbonate County erforderlich sein mögen.

Abschnitt 3. Bei der nächsten allgemeinen Wahl, die in genanntem Carbonate County abgehalten wird, soll der County Countyfis. fiß des genannten County mittelst Abstimmung durch das Volk des genannten County ausgewählt und errichtet werden, wie dies in Abschnitt zweiundzwanzig, Kapitel einundzwanzig der allge= meinen Geseze des Staates festgesezt ist.

Borläufiger

Abschnitt 4. Die Stadt Leadville soll der Countysig des genannten County sein, bis zu der Zeit, wo, wie in Abschnitt Countysis. drei (3) dieses Geseßes vorgeschrieben, ein solcher Countysiß ausgewählt und errichtet ist. In genannter Stadt sollen alle Termine des Distrikt- und Countygerichtes für genanntes County

Gerichtstermine.

Senats-Bezirke.

Verlegung von

abgehalten werden, und die Countyämter des genannten County sollen sich daselbst befinden.

Abschnitt 5. In genanntem County sollen alljährlich sechs Termine des Countygerichts abgehalten werden, beginnend am ersten Montag in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November.

Abschnitt 6. Carbonate County ist anmit dem dreizehnten Senatsdistrikt und dem vierten Distriktgerichts-Bezirk zugetheilt und zu einem Theile desselben gemacht. Zum Zweck der Erwählung von Abgeordneten ist es den Counties Lake und Gunnison zugetheilt, und soll so verbleiben, bis es anderweitig durch Gesez abgeändert wird.

Abschnitt 7. Alle Civil- und Criminal-Fälle, die jezt Gerichtsfällen. im Distrikt- oder Countygerichte von Lake County schweben und in welchem die Klageursache in dem Gebiete entstand, welches jezt das neue County Carbonate umfaßt, oder wenn die Kläger oder Beklagten innerhalb desselben wohnen, sollen, sobald die Beamten des genannten neuen County ernannt und zum Amte qualifizirt sind, durch die Schreiber oder Richter des erwähnten Lake County an die Gerichte gleicher Gerichtsbarkeit in genanntem neuen County Carbonate übertragen werden.

Einkünfte und

zu vertheilen.

Abschnitt 8. Die Countyräthe der genannten Counties Schulden, wie Carbonate und Lake sollen volle Befugniß und Mächt besigen um alle Angelegenheiten bezüglich der Einkünfte, die zwischen genannten Counties in Folge der Errichtung des genannten County Carbonate entstehen mögen, zu bereinigen und zu erledigen; ebenso um die gegenwärtige Schuldenlast des genannten County Lake zwischen diesem Lake und Carbonate County zu vertheilen. Zu diesem Zwecke kann der Countyrath irgend eines der genannten Counties zu irgend einer Zeit nachdem die Beamten für diese Counties Lake und Carbonate ernannt worden und sich zum Amte qualifizirt haben, dem Countyrathe des anderen County schriftliche Bekanntmachung geben von der Zeit, wenn solche Countyräthe zusammentreten wollen, um genannte Angelegenheiten in Bezug auf die Einkünfte und die Vertheilung genannter Schuldenlast zu erledigen. Diese Bekanntmachung hat mindestens zehn Tage vor der zum Zusammentritt festgeseßten Zeit zu erfolgen. Die Versammlung soll am Countysige von Lake County abgehalten werden, wobei eine Mehrheit von jedem

der Räthe genannter Counties eine geseßliche beschlußfähige Anzahl zur Erledigung der Geschäfte, für welche die Versammlung berufen wurde, bilden soll. Wenn indessen keine beschlußfähige Anzahl bei genannter Versammlung vorhanden ist, oder wenn die beiden Countyräthe sich nicht über die Verrechnung der Einfünfte und die Vertheilung der Schuldenlast einigen können, so soll der Countyrath eines jeden County einen Unparteiischen ernennen, welche beide einen dritten Unparteiischen erwählen sollen, worauf sie die Verrechnung der Einkünfte und Vertheilung der Schuldenlast vorzunehmen haben. Die Entscheidung einer Mehrheit dieser schiedsrichterlichen Behörde soll endgültig sein. Die Auslagen für ein solches Schiedsgericht, falls solches eingeseßt werden sollte, sind in gleichen Theilen von genannten Counties Carbonate und Lake zu tragen.

Abschnitt 9. Die Eintragung aller Urkunden, die nach der Annahme dieses Gesezes und ehe die County-Organisation des genannten Carbonate County stattgefunden hat, im Amtslokale des County Recorders von Lake County stattfindet, soll von gleicher gesetzlicher Kraft und Tragweite sein, als ob sie im Amtslokale des County Recorders und in den Büchern dieses Carbonate County stattgefunden. Alle County-Urkunden oder anderes bewegliches sowohl wie unbewegliches Eigenthum, das bisher Lake County zugehörte, soll Eigenthum des genannten County sein und verbleiben.

Counthurkunden

Klausel.

Abschnitt 10. Da es von Wichtigkeit ist, daß die Gerichts- Dringlichkeitstermine, der wichtigen Klagesachen wegen, die in genanntem Carbonate County schweben, möglichst bald abgehalten werden, und auch andere Interessen der Einwohner des genannten County bedingen, daß dieses Geseß sofort mit seiner Annahme in Kraft trete, deßhalb liegt, nach Ansicht dieser Gesetzgebung, die in Abschnitt neunzehn von Artikel fünf der Verfassung vorgesehone Dringlichkeit vor, und dieses Gesez soll deshalb mit seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 8. Februar 1879.

« SebelumnyaLanjutkan »