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Bewegliches und

Eigenthum überzutragen.

Wortes,Spar", so daß genannter Abschnitt in veränderter Form

lautet:

Es soll Niemanden gestattet sein eine Sparbank zu halten, die nicht unter den Gesezen des Staates oder Territoriums Colorado organisirt ist.

Abschnitt 3. Abschnitt zweiundvierzig (42) des genannten Kapitels neunzehn (19) sei und derselbe ist anmit abgeändert um zu lauten wie folgt:

Abschnitt 42. Nach der Incorporation einer Kirchengemeinde, Kirche oder Gesellschaft, soll alles bewegliche und unbeunbewegliches wegliche Eigenthum, das sich im Besize irgend einer Person oder eines Vertrauensmannes zum Gebrauch der Mitglieder derselben befindet, sofort auf eine solche Corporation übergehen und ihrer Controlle unterworfen sein, und es kann von solcher Corporation benußt, verpfändet, verkauft und übergetragen werden, als ob es ihr urkundlich überschrieben worden wäre.

Missionszwed.

Specialversammlung.

Wenn indessen die Vorstände irgend einer Kirche, Sekte oder religiösen Genossenschaft sich zu allgemeinen Missions- oder andern später hier vorgeschriebenen Zwecken, und in Uebereinstimmung mit dem Verfahren und den Gebräuchen solcher Kirchen, Sekten oder religiösen Genossenschaften incorporiren ließen und das Eigenthum der Missions-Anstalten auf solche Corporation übergehen soll, dann soll alles derartige Eigenthum, das sich bisher im Besize irgend einer Person oder von Vertrauensmännern zum Besten solcher Missions-Anstalten befand, auf genannte allgemeine Corporation übergehen. Wennimmer dann irgend eine Missions-Anstalt wegen Wegzug der Bevölkerung oder aus andern Gründen eingeht oder aufgegeben werden sollte, so mag genannte allgemeine Incorporation, nach ihrem Ermessen, alles derartige Missionseigenthum verkaufen oder anderweitig veräußern, und der Ertrag eines solchen Verkaufes oder einer solchen Veräußerung soll genannter Kirche, Sekte oder religiöser Genossenschaft im Staate Colorado zu Gute kommen.

Abschnitt 4. Wennimmer die Aktieninhaber irgend einer Corporation, welche einen Drittheil oder mehr des Grundkapitals derselben repräsentiren, die Vertrauensmänner, den Präsidenten oder Secretär derselben auffordern, eine Special-Versammlung der Aktieninhaber zu berufen zu irgend einem in der Aufforderung angegebenen Zwecke, (einem andern als den in Abschnitten einhundertundzweiundzwanzig und einhundertundfünfundzwanzig

des Kapitels, zu welchem dieses zusäßlich ist, angegebenen Zwecken,) soll es die Pflicht eines solchen Vertrauensrathes, Präsidenten oder Secretärs sein, sofort eine solche Special- Berufungsweise. Versammlung zu berufen, indem er persönlich oder brieflich eine vom Präsidenten oder Secretär unterzeichnete und richtig adressirte Bekanntmachung jedem Aktieninhaber zustellt, in welcher sowohl Zweck und Ort einer solchen Versammlung angegeben sind, als auch die Zeit der Abhaltung, die nicht unter dreißig und nicht über vierzig Tage vom Datum des Erlasses der Bekanntmachung an gerechnet, sich belaufen soll, es sei denn, daß in der Aufforderung der Aktieninhaber ein längerer Zeitraum gewünscht wird. Wenn bei irgend einer derartigen SpecialVersammlung die Stimme der Mehrheit aller geseßlich ausge- entscheidet. gegebenen Aktien zu Gunsten des in der Aufforderung und Bekanntmachung angegebenen Vorschlages oder der Maßregel abgegeben wird, so soll der Vorschlag oder die Maßregel als angenommen und für eine solche Corporation oder Gesellschaft bindend erklärt werden. Bei jeder derartigen Versammlung Stimmzettel. soll die Abstimmung mittelst Stimmzetteln erfolgen und jeder Aktieninhaber soll zu soviel Stimmen berechtigt sein, als er Aktien oder Antheil in genannter Corporation eignet. Genehmigt am 8. Februar 1879.

Die Mehrheit

Ein Gesek,

zur Abänderung von Abschnitt hundertundzweiundzwanzig (122) eines
Gesezes, überschrieben, Ein Geseß in Bezug auf Counties, County-
beamte und Countyverwaltung, und zum Widerruf dar-
auf bezüglicher Gefeße, genehmigt am 24. März 1877.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des
Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt hundertundzweiundzwanzig (122) eines Gesezes, überschrieben, Ein Gesez in Bezug auf Countys, Countybeamte und Countyverwaltung, und zum Widerruf darauf bezüglicher Geseße, genehmigt am 24. März, 1877, sei und dasselbe ist anmit dahin abgeändert, um zu lauten wie folgt, nämlich:

und Gehülfs

Wennimmer der Countyrath eines County der Ansicht ist, daß Steuerbistritte genannter Steuerumleger außer Stande sein würde, die Pflichten Steuerumleger.

feines Amtes innerhalb der gefeßlich vorgeschriebenen Zeit zu erfüllen, so soll der Rath ein solches County in Umlagedistrikte eintheilen und den Steuerumleger veranlassen, einen Gehülfen für jeden dieser Distrikte zu ernennen. Ein solcher Gehülfe muß ein berechtigter Stimmgeber des betreffenden Distriktes sein, muß eingeschworen werden, und soll dem Steuerumleger Bürgschaft stellen.

Genehmigt am 12. Februar 1879.

Fundirung
Countyschuld.

Bekanntmachung

Ein Gefeß,

überschrieben, Ein Geseß, um es den verschiedenen Counties des Staates zu ermöglichen, ihre schwebende Schuld zu fundiren.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Wenn fünfzig Stimmgeber eines County, Finde die im vorhergehenden Jahre Steuern auf ihr in diesem County besteuertes Eigenthnm bezahlt haben, darum nachsuchen, so soll es die Pflicht des Countyrathes eines jeden County, das eine schwebende Schuld von über fünftausend Dollars hat, sein, während dreißig Tagen innerhalb einer in diesem County erscheinenden Zeitung eine Bekanntmachung zu veröffentlichen, worin die Inhaber von Zahlungsanweisungen dieses County aufgefordert werden, innerhalb sechszig Tagen vom ersten Tage der Veröffentlichung obiger Bekanntmachung an gerechnet, dem Countyrathe des genannten County schriftliche Mittheilung zu machen, über den Betrag der Zahlungsanweisungen eines solchen County, die vor dem ersten Mai A. D. 1879 ausgestellt wurden, und den sie gegen Schuldscheine dieses County, welche unter den Bestimmungen dieses Gefeßes auszugeben sind, umzutauschen wünschen; ebenso den Werthansah zu welchem sie solche Zahlungsanweisungen gegen diese Schuldscheine, die zu ihrem Nennwerthe anzunehmen find, umtauschen wollen. Die Veröffentlichung einer derartigen Bekanntmachung hat mindestens vier Monate vor der nächstbevorstehenden allgemeinen Wahl zu beginnen. Falls keine Zeitung in einem solchen County erscheinen sollte, so hat die Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung in einer in der Stadt Denver erscheinenden, vom Countyrathe auszuwählenden Zeitung zu erfolgen.

Wenn fünfzig Stimmgeber eines County, die im vorhergehenden Jahre Steuern auf ihr in diesem County besteuertes Eigenthum bezahlt haben, darum nachsuchen, so soll es die Pflicht des Countyrathes eines solchen County sein, während mindestens dreißig Tagen unmittelbar vor einer allgemeinen Wahl in einer im County erscheinenden Zeitung eine Bekanntmachung zu veröffentlichen, dahin lautend, daß den berechtigten Stimmgebern eines solchen County, die auf ihr in diesem County besteuertes Eigenthum im vorhergehenden Jahre Steuern bezahlt haben, die Frage zur Abstimmung vorgelegt werden wird, ob der Countyrath unter den Bestimmungen dieses Gesetzes Schuldscheine eines solchen County ausstellen soll, um Zahlungsanweisungen des County, die vor dem ersten Mai A. D. 1879 ausgegeben wurden, zu einem gewissen Werthsah dagegen einzutauschen. Der Werthsah soll von dem Countyrathe festgesezt und in genannter Bekanntmachung angegeben werden. Die Frage, ob eine solche Countyschuld unter den Bestimmungen dieses Gesezes zu fundiren ist, soll dadurch den weiter unten bezeichneten berechtigten Stimmgebern bei der nächstfolgenden allgemeinen Wahl zur Abstimmung unterbreitet sein. Falls in einem solchen County keine Zeitung erscheint, soll der Countyrath die Bekanntmachung an mindestens zwei in's Auge fallenden Plägen in jedem Wahlbezirke eines solchen County wenigstens dreißig Tage vor der nächsten allgemeinen Wahl anschlagen lassen.

zahler.

Der Countyschagmeister dieses County soll eine beglaubigte Liste der Steuerzahler eines solchen County anfertigen, die im ifte der Steuervorhergehenden Jahre auf ihr in solchem County besteuertes Eigenthum Steuern entrichtet haben. Diese Liste soll er den Wahlrichtern in jedem Wahlbezirke des County einhändigen lassen. Niemand darf über die Frage der Fundirung der Countyschuld abstimmen, wenn sein Name sich nicht auf solcher Liste befindet, oder wenn er nicht alle im vorhergehenden Jahre auf sein im County befindliches Eigenthum umgelegte Countysteuern entrichtet hat.

Gunsten der

Wenn zwei Drittheile der über die Frage einer derartigen Fundirung der schwebenden Countyschuld gefeßlich abgegebenen wenn zu Stimmen für Fundirung einer solchen Schuld ausfallen, so kann undirung der Countyrath an irgend eine Person oder Corporation, welche Inhaber von Zahlungsanweisungen des County ist, die vor dem ersten Mai A. D. 1879 ausgestellt wurden, mit Zinszetteln ver

Nennwerth der

Zinsen.

sehene Schuldscheine eines solchen County im Austausche gegen diese Zahlungsanweisungen ausstellen, zu einem Werthsaß, der den vom Countyrathe in der veröffentlichten Bekanntmachung angegebenen Betrag nicht überschreitet.

Indessen darf kein Schuldschein in geringerem Nennwerthe als Schuldscheine. fünfzig Dollars ausgestellt werden, und wenn in größerem Betrage, dann für eine Verfältigung dieser Summe. Solche Schuldscheine dürfen nicht über acht Prozent Zinsen jährlich tragen, vom Tage ihrer Auslieferung an gerechnet. Die Zinsen sind entweder im Amtslokale des Countyschazmeisters oder in der Stadt New York zahlbar, je nach Wunsch des Inhabers, und zwar alljährlich am ersten Februar und August auf Vorlegung der betreffenden Zinszettel für dieselben. Solche Schuldscheine können vom County, je nach Belieben, zehn Jahre nach ihrer Ausstellung eingelöst werden; absolut fällig und zahlbar sollen sie aber zwanzig Jahre nach Datum ihrer Ausstellung sein. Der Gesammtbetrag der unter diesem Geseze auszustellenden Schuldscheine darf den Betrag der am ersten Mai 1879 vorhandenen Countyschuld nicht übersteigen. Der Betrag soll vom Countyrathe ermittelt, und eine Bescheinigung desselben ausgefertigt und den Countyurkunden einverleibt werden. Irgend welche Schuldscheine, die über diesen Betrag hinaus ausgestellt werden, sollen ungültig und werthlos sein. Alle unter den Bestimmungen Schuldscheine. dieses Gesezes auszugebenden Schuldscheine sollen im Amtslokale des Staatsauditors registrirt werden, wofür eine Gebühr von zehn Cents für jeden zu registrirenden Schuldschein an den Auditor zu entrichten ist.

Registrirung der

Wie Schuld scheine auszustellen sind.

Abschnitt 2. Alle Schuldscheine, die unter den Bestim mungen dieses Gesetzes ausgegeben werden mögen, sollen vom Countyrathe unterzeichnet, vom Countyschaßmeister des County gegengezeichnet und vom Schreiber dieses County beglaubigt werden. Jeder Schuldschein soll mit dem Siegel des County versehen und vom Countyschatzmeister in der Reihenfolge in welcher sie ausgegeben, numerirt und in einem besonders zu diesem Zwecke gehaltenen Buche eingetragen werden. Auf jedem Schuldscheine soll auf der Frontseite der Betrag, für welchen er ausge geben worden, an wen ausgestellt, und das Datum seiner Ausstellung angegeben sein.

Abschnitt 3. Der Countyrath soll die Befugniß besißen, die Form genannter Schuldscheine und der dazugehörigen Zins

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