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sich gebildet hat, eine beschworene Aussage dem wesentlichen Inhalte nach in folgender Form machen und hinterlegen.

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Ich beschwöre (oder bekräftige, wie der Form derselben. Fall nun sein mag,) feierlich, daß in einer Versammlung von Mitgliedern der (hier füge den Namen der Gesellschaft bei, unter dem sie vor ihrer Incorporation bekannt war,) abgehalten zu -im County von-und Staat Colo=

-A. D. 18

rado, an dem- -Tag des Monats
zu diesem Zwecke, die folgenden Personen als Vertrauensmänner
(oder Verwalter, Vorsteher oder anderweitige Beamte, welchen
Namen sie immer annehmen mögen, mit Befugnissen und Pflich-
ten gleich denen der Vertrauensmänner, nach den Regeln und
Gebräuchen solcher Gesellschaft, Kirche oder Kirchengemeinde,)
erwählt (oder ernannt) wurden, nämlich: (hier füge die Namen
bei;) daß ferner bei dieser Versammlung solche Gesellschaft,
Kirche oder Kirchengemeinde (hier füge den Corporationsnamen
bei) als ihren Corporationsnamen annahm; daß der Betrag des
Grundkapitals solcher Gesellschaft, Kirche oder Kirchengemeinde
-Dollars beträgt, vertheilt auf- -Aktien von je-

Dollars, und daß der Unterzeichnete bei dieser Versammlung die
Stelle des Vorsizers (oder Secretärs, wie der Fall nun sein
mag,) bekleidete.

(Namensunterschrift.)

Unterzeichnet und beschworen in meinem

Beisein an diesem- -Tag des

A. D. 18

Eine derartige Bescheinigung oder eine Abschrift derselben, "Beweis der vom Recorder in entsprechender Weise beglaubigt, soll als Beweis Incorporation. der gültigen Incorporation einer solchen Gesellschaft, Kirche

oder Kirchengemeinde entgegengenommen werden.

Abschnitt 3. Die Direktoren, Vertrauensmänner, Ver

walter oder Vorsteher einer solchen Corporation sollen die erfor- Nebengeseße. derlichen Nebengeseße für die Wahl von Direktoren, Vertrauensmännern, Verwaltern oder Vorstehern und anderen Beamten erlassen und für die in jeder Beziehung passende Leitung einer solchen Kirchengemeinde, Kirche oder Gesellschaft.

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Abschnitt 4. Nach erfolgter Incorporation einer solchen Kirchengemeinde, Kirche oder Gesellschaft soll sofort alles bewegliche und unbewegliche Eigenthum, das sich im Besitze irgend einer Person oder eines Vertrauensmannes zum Besten der Mitglieder derselben befindet, auf solche Corporation übergehen und ihrer Controlle unterworfen sein, und es kann von ihr benußt, verpfändet, verkauft und übertragen werden, als ob es einer solchen Corporation durch Besißtitel übertragen worden wäre.

Abschnitt 5. Unter diesem Geseze gebildete Corporatio nen sollen in dem in der beschworenen Aussage angegebenen Namen Corporationen und Staatskörper sein, sowohl thatsächlich als auch dem Namen nach, und sollen unter diesem Namen für den Zeitraum, für welchen sie organisirt worden, bestehen. Sie können in irgend einem Civilgerichte dieses Staates klagen oder beklagt werden, sie können ein gemeinschaftliches Siegel führen, das sie nach Belieben ändern oder erneuern mögen, indem sie einen Abdruck desselben im Amtslokale des Schreibers und Recorders desjenigen County hinterlegen, in welchem irgend eine derartige Corporation unter diesem Geseze gebildet wurde; sie können so viel bewegliches und unbewegliches Eigenthum als zum Betriebe ihrer Geschäfte erforderlich sein mag, eignen, besigen und die Nuznießung davon haben, ob dasselbe nun durch Kauf, Vermächtniß, Vergleich, Schenkung oder anderweitg in ihren Besitz gekommen; und sie mögen dasselbe oder irgend einen Theil desselben verkaufen und veräußern, wenn die Corporation keinen Gebrauch dafür hat. Sie können Geld aufnehmen und ihre Privilegien und ihr Eigenthum, bewegliches sowohl wie unbewegliches, als Sicherheit für die Rückzahlung desselben verpfänden; und sie können alle Befugnisse besißen und ausüben die nöthig und erforderlich sind, um den Zweck, für welchen die Corporation sich unter diesem Geseze gebildet hat, zu erreichen.

Abschnitt 6. Der Nominalwerth jeder Aktie soll nicht unter zehn und nicht über hundert Dollars betragen. Die Aktien sollen als persönliches Eigenthum angesehen und als solches unter den Bestimmungen der Nebengeseße übertragbar sein. Anzeichnungen auf dieselben sollen an die Corporation zahlbar gemacht werden, und sollen in solchen Beträgen und zu solcher Zeit oder Zeiten einbezahlt werden, wie dies durch die Direktoren, Vertrauensmänner oder andere ähnliche Beamte

bestimmt wird. In den Nebengesehen mag ein Verfall oder
Verkauf der Aktien vorgesehen werden, falls die von Zeit zu Zeit
fällig werdenden Beträge oder Besteuerungen nicht einbezahlt werfall.
werden; jedoch soll kein Verfall der Aktien oder der darauf ein-
bezahlten Beträge gegen irgend einen Nachlaß oder gegen irgend
einen Aktieninhaber erklärt werden, ehe der darauf fällige Betrag
nicht einverlangt worden ist.

Abschnitt 7. Die einer solchen Körperschaft zustehen- Direktorium. den Befugnisse sollen von einem Direktoren-Rath, von Vertrauensmännern oder andern ähnlichen Beamten in der Weise und für den Zeitraum ausgeübt werden, wie dies durch die Verfassung und die Nebengeseße einer solchen Körperschaft vorgeschrieben werden mag. Indessen dürfen dieselben nicht im Widerspruch mit irgend welchen Bestimmungen dieses Gesezes oder der Geseze dieses Staates stehen.

Abschnitt 8. Sollte es sich jemals ereignen, daß eine Direktorenwahl. Wahl von Direktoren, Vertrauensmännern oder anderen ähnlichen Beamten nicht an dem unter der Constitution oder den Nebenzesezen dazu bestimmten Tage abgehalten werden sollte, wenn sie hätte abgehalten werden sollen, so soll die Gesellschaft aus diesem Grunde nicht aufgelöst werden, es soll vielmehr zulässig sein, solche Direktoren, Vertrauensmänner oder andere Beamte an irgend einem darauf folgenden Tage zu erwählen, wie dies durch die Constitution oder Nebengeseße vorgeschrieben sein soll.

Abschnitt 9. Jeder Aktieninhaber soll für die Schulden Haftbarkeit der der Corporation bis zu dem Betrage haftbar sein, der auf die von ihm geeigneten Aktien noch einzubezahlen ist und welcher in der hierin beschriebenen Weise einzutreiben ist. Wenniminer eine Schuldklage gegen die Corporation anhängig gemacht wird, soll es zulässig sein, gleichzeitig gegen einen oder mehrere der Aktieninhaber einzuschreiten, zu dem Betrage des von solchen Aktieninhabern unbezahlten Restes auf die von ihnen beziehungsweise geeigneten Aktien, gerade wie im Falle von Sequestration (Garnishment).

nicht haftbar.

Abschnitt 10. Nach Einzahlung des lezten Betrages auf wenn Aktionäre das von der Gesellschaft, wie vorbemerkt, festgesezte und beschränkte Grundkapital soll der Präsident und eine Mehrheit des Rathes der Direktoren, Vertrauensmänner oder anderer ähnlicher Beam

ben für Eigenthum.

ten eine Bescheinigung ausfertigen, worin der Betrag des so festgesezten und einbezahlten Grundkapitals angegeben ist. Diese Bescheinigung soll von dem Präsidenten und einer Mehrheit des Direktoren-Rathes, der Vertrauensmänner oder anderer ähnlicher Beamten unterzeichnet und beschworen werden und muß im Amtslokale des Schreibers und Recorders desjenigen County, innerhalb wessen die Corporation gebildet wurde, eingetragen werden. Vom Datum der Ausfertigung und Eintragung der vorgenannten Bescheinigung an, sind die Aktieninhaber einer folchen Corporation für keine Schulden derselben mehr haftbar.

Abschnitt 11. Die Direktoren, Vertrauensmänner oder Aktien ausgege andere ähnliche Beamte einer solchen Corporation können das für ihre Geschäfte erforderliche bewegliche und unbewegliche Eigenthum ankaufen und Aktien zum Betrage dessen Werthes als Bezahlung dafür ausstellen. Die in solcher Weise ausgestellten Aktien sollen als voll einbezahlt erklärt und angenommen werden und keinen weiteren Beiträgen oder Besteuerungen unterworfen sein. Auch sollen sie nicht für Schulden der Corporation haftbar sein.

Neuincorpora=

Abschnitt 12. Irgend eine Kirchengemeinde, Kirche oder tion von alten Gesellschaft, die bereits früher unter den Bestimmungen irgend Gesellschaften. eines Gesetzes für Incorporation von religiösen, Erziehungsoder mildthätigen Gesellschaften incorporirt wurde, kann sich unter den Bestimmungen dieses Geseßes auf's Neue incorporiren lassen, in gleicher Weise, als ob sie früher noch nicht incorporirt gewesen wäre. In diesem Falle geht alles bewegliche und unbewegliche Eigenthum der alten Corporation in den Besitz der neuen Corporation über, allen ihren Schulden, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten unterworfen. Die Worte „Direktoren" und „Vertrauensmänner“, woimmer dieselben in diesem Geseße vorkommen, sind so auszulegen, daß sie die Verwalter, Vorstände und solch andere Beamte umfassen, welche die Pflichten von Vertrauensmännern oder Direktoren vollziehen.

Auslegung.

Abschnitt 13. Wenn eine christliche Gemeinschaft oder Incorporation eine andere religiöse Sekte, ihrer Verwaltungsweise entsprechend, bon religiofen eine Organisation besißt, sei dieselbe nun als Synode, Presbyte

Selten.

rium, Conferenz, Episcopat, oder unter irgend einem andern Namen bekannt, welche Organisation kirchliche und geistliche Gerichtsbarkeit über ihre Mitglieder über den ganzen Staat hinweg ausübt, und deren Behörden wünschen Erziehungs,

Mildthätigkeits-, Unterstüßungs-, oder Missions-Anstalten zu errichten und halten eine Incorporation zur erfolgreicheren Verwaltung einzelner oder aller solcher Anstalten für annehmbar, so können genannte Behörden nebst solchen Personen, die sie mit sich verbinden mögen, eine solche Incorporation bilden, in der Weise und mit den Befugnissen, wie dies bereits hierin für die Incorporation von Kirchen, Kirchengemeinden und Gesellschaften vorgeschrieben ist.

Genehmigt am 20. Februar 1879.

Ein Gesek,

zur Abänderung von Kapitel neunzehn (19) der allgemeinen Geseze des Staates Colorado, überschrieben,,,Corporationen."

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt zwölf (12) von Kapitel neunzehn (19) der allgemeinen Geseße des Staates Colorado, überschrieben, „Corporationen“, sei und derselbe ist anmit abgeändert durch Ausstreichung der Worte „innerhalb sechszig Tage“ und „innerhalb der genannten sechszig Tage", woimmer dieselben darin vorkommen, so daß genannter Abschnitt in abgeänderter Weise lautet:

Der Präsident und eine Mehrheit der Direktoren oder Vertrauensmänner sollen nach Einzahlung des leßten Betrages des Angabe des einvon der Gesellschaft so festgesezten und beschränkten Grundkapitals tals. eine Bescheinigung ausstellen, worin sie den Betrag des so festge= seßten und einbezahlten Kapitals angeben. Diese Bescheinigung soll von dem Präsidenten und einer Mehrheit der Direktoren oder Vertrauensmänner unterzeichnet und beschworen werden, worauf sie dieselbe im Amtslokale des Staatssecretärs eintragen und eine Abschrist im Amtslokale des Urkunden-Recorders in demjenigen County hinterlegen sollen, in welchem die Gesellschaft ihre Geschäfte vornimmt.

Sparbanken.

Abschnitt 2. Abschnitt fünfundsechszig (65) des genannten Kapitels neunzehn (19) sei und derselbe ist anmit abgeändert Brivats und durch Ausstreichung des Wortes „privat“, woimmer dasselbe in genanntem Abschnitte vorkommt, und durch Einschaltung des

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