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Widerruf bes
Vertrags.

Beschwerden

dem Countyrath vorzulegen.

solcher Kinder.

geben oder es seinen Freunden zurückgeben; oder der Countyrath mag solche thunliche Maßregeln ergreifen, wie dieselben mit nachfolgenden Bestimmungen vereinbar sein mögen. Der Armenaufseher hat den Countyrath von allen Beschwerden in Kenntniß zu sehen, die bei ihm bezüglich unpassender Behandlung von so unter Obhut gestellten Kindern gemacht werden, und ebenso von allen Thatsachen die ihm bezüglich der Vernachlässigung oder Mißhandlung solcher Kinder Seitens der sie in Obhut oder Beaufsichtigung habenden Personen zu Ohren kommen.

Abschnitt 5. Derjenige unter dessen Obhut ein solches Beaufsichtigung Kind gestellt ist, ist zu den Dienstleistungen desselben berechtigt und hat die ausschließliche Sorge für dasselbe und Beaufsichtigung desselben während der Dauer des genannten Vertrages. Eltern, die ihre Kinder dem County zur Last fallen lassen, sollen während des Zeitraumes, für welchen solche Kinder so unter Obhut gestellt sind, keine Anrechte auf die Sorge für noch Beaufsichtigung über solche Kinder haben, ausgenommen wenn dem Counthrath genügender Grund vorgebracht wird und nachdem Derjenige, welcher das Kind unter Obhut hat, davon in Kenntniß gesezt ist, oder wenn der Grund angegeben wird, weßhalb er nicht so in Kenntniß gesezt werden kann. Der Countyrath ist ermächtigt betreffenden Falles die Eltern zur Leistung einer entsprechenden Entschädigung an dén Betreffenden, unter dessen Obhut das Kind steht, anzuhalten, ehe solche Eltern vom Countyrath eine Anweisung zur Wiedererlangung des Kindes erhalten fönnen.

Charakter unter

suchen.

Abschnitt 6. Dem Countyrath ist es zur Pflicht gemacht Countyrath foll von dem Charakter und der Verantwortlichkeit eines Jeden, dem ein Kind zur Obhut anvertraut werden soll, vollständige Einsicht zu nehmen, und es soll Keinem ein derartiges Kind in Obhut gegeben werden, ehe der Counthrath sich nicht genügend von der finanziellen und moralischen Fähigkeit einer solchen Person, den wirklichen Absichten der Bestimmungen dieses Gesetzes zu ent sprechen, überzeugt hat.

Adoption von
Waisen.

Abschnitt 7. Der Countyrath (und der Armenaufseher) haben dieselbe Macht und Befugniß ihre Zustimmung zur Annahme an Kindesstatt irgend eines Waisenkindes, das dem County zur Last gefallen ist, zu geben, wie dies unter früheren Gesezen dieses Staates dem Vormund oder den Eltern zugestanden hat.

Der Countyrath foll dieselbe Vorsicht anwenden in Ermittelung des Charakters und der Fähigkeit einer Person, die ein Kind zu adoptiren wünscht, wie in dem Fall, wo ein Kind unter die Obhut einer Person gestellt wird; und es soll ihm ferner das Recht zustehen irgend einen Adoptions-Vertrag aufzulösen, wenn es sich herausstellen sollte, daß derselbe zum Nachtheil der so adoptirten Kinder mißbraucht wird.

Abschnitt 8. Durch Vorstehendes ist das Distriktgericht

des betreffenden Countys in der Ausübung aller früher besessenen Diftritt und Gerechtsame zum Schuß und zur Aufsicht von Waisenkindern weder Countygerichte. eingeschränkt,` noch sind dem genannten Gerichte irgend welche früher innegehabte Rechte entzogen. Dem Distriktgerichte, oder wenn nicht in Sißung, dem vorsißenden Richter desselben, sowohl wie dem Countygerichte, oder wenn nicht in Sißung, dessen Richter, steht zu jeder Zeit die Befugniß zu, gegen irgend ein Unrecht einzuschreiten, das einem unter solcher Obhut stehenden oder adoptirten Kinde, ob Waise oder nicht, zugefügt worden sein mag; sie sollen ferner alle Anordnungen, die auf die Wohlfahrt des Kindes Bezug haben, nach Recht und Gerechtigkeit treffen, und ferner alle zu diesem Zweck nöthig und dienlich erachteten Befehle erlassen.

Vorsizer des

Abschnitt 9. In allen Counties wo keine Armenaufseher bereits bestehen, ist zum Zwecke der Durchführung dieses Countyraths Gesetzes der Vorsißer des Countyrathes von Amtswegen der Armenaufseher.

Genehmigt am 5. Februar 1879.

Armenaufseher.

Ein Gesetz,

um den berechtigten Wählern des Staates Colorado eine Abänderung von
Abschnitt drei von Artikel zehn der Verfassung des Staates Colo-
rado zu unterbreiten in Bezug auf Einkünfte.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des
Staates Colorado:

Abschnitt 1. Den berechtigten Wählern des Staates Colorado soll bei der nächsten allgemeinen Wahl für Mitglieder der Gesezgebung behufs deren Annahme oder Verwerfung der folgende in Vorschlag gebrachte Zusaß zur Verfassung des Staates Colorado unterbreitet werden, der, wenn er von einer

Steuergleichheit

Mehrheit der darüber Abstimmenden gutgeheißen wird, als ein
Theil der Verfassung zu Recht bestehen soll, nämlich:

Abschnitt drei von Artikel X der Verfassung des Staates Colorado soll so abgeändert werden, um zu lauten wie folgt, nämlich:

Abschnitt 3. Alle Steuern sollen innerhalb der Territorial-Grenzen der die Steuer erhebenden Behörde die nämlichen auf die gleiche Klasse von Gegenständen sein, und sollen nach allgemeinen Geseßen umgelegt und erhoben werden, welche Geseze solche Vorkehrungen treffen sollen, die geeignet sind, eine richtige Abschätzung alles Eigenthums, beweglichen sowohl wie unbeweglichen, herbeizuführen. Indessen sollen Bergwerke und zu Bergbauzwecken benußter Grund und Boden, in welchem Gold, Silber und andere Edelmetalle gefunden werden, (die Nettoeinkünfte und an der Oberfläche angebrachte Verbesserungen ausgenommen,) für den Zeitraum von zehn Jahren, vom Tage der Annahme dieser Verfassung an gerechnet, steuerfrei sein. Nach Ablauf dieses Zeitraumes können sie, wie gesetzlich vorgeschrieben, besteuert werden. Ferner sollen die Haushaltsgegenstände einer jeden Person, die das Oberhaupt einer Familie ist, zum Werthbetrage von zweihundert Dollars steuerfrei sein. Gräben, Kanäle und Wasserleitungen, die von Einzelnen oder von Gesellschaften geeignet nnd benußt werden zum Zwecke der Berieselung von Ländereien, welche von solchen Einzelnen, Gesellschaften oder Mitgliedern von solchen Gesellschaften geeig= net werden, sollen nicht besonders besteuert werden, so lange sie ausschließlich zu solchem Zwecke geeignet und benußt werden.

Abschnitt 2. Jeder Wähler, der bei genannter Wahl Abstimmung. seine Stimme abgibt, soll im Stimmkasten einen Zettel niederlegen, auf welchem die Worte geschrieben oder gedruckt sind: „Für den Zusag"; oder die Worte: „Gegen den Zusaß“.

lung.

Abschnitt 3. Die für Annahme oder Verwerfung des Stimmenzäh genannten Zusaßes abgegebenen Stimmen sollen gezählt und das Ergebniß in der Weise ermittelt werden, wie dies unter den Gefeßen des Staates für die Zählung der Stimmen für den Congreßabgeordneten festgesezt ist.

Genehmigt am 18. Februar 1879.

Ein Gesetz,

zur Abänderung von Abschnitt vierzig von Kapitel neunzehn der allgemeinen Gefeße des Staates Colorado.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt vierzig von Kapitel neunzehn der allgemeinen Geseze des Staates Colorado, überschrieben, „Corporationen," genehmigt am 14. März 1877, sei und derselbe ist anmit abgeändert, um zu lauten wie folgt:

Abschnitt 40. Der Vorsitzer oder Secretär einer solchen Beschworene Aussage zu Versammlung soll thunlichst bald nach einer solchen Versamm- hinterlegen. lung im Amtslokale des Urkunden-Recorders desjenigen County, in welchem eine solche Kirchengemeinde, Kirche oder Gesellschaft organisirt ist, oder im Falle einer allgemeinen Incorporation, wie dies in Abschnitt vierundvierzig vorgesehen ist, im Amtslokale des Staats-Secretärs, eine beschwore Aussage in ungefähr der folgenden Form aufertigen und hinterlegen:

[blocks in formation]

Ich beschwöre (oder bekräftige, wie der Fall nun sein mag) feierlichst, daß in einer Versammlung von Formular. Mitgliedern der (hier führe den Namen der Gesellschaft an, unter welchem sie vor ihrer Incorporation bekannt war,) abge

halten zu

-im County von-
-Tag des

-und Staat -A. D. 187—

Colorado, an dem-
zu diesem Zwecke, die folgenden Personen erwählt oder ernannt
wurden (hier füge die Namen bei) als Vertrauensmänner (oder
Aufseher, Vorsteher oder Beamte, unter welchem Namen sie nun
immer gehen mögen, mit Befugnissen und Pflichten gleich denen
von Vertrauensmännern, nach den Vorschriften und Gebräuchen
solcher Gesellschaften, Kirchen oder Kirchengemeinden) und (hier
füge den Namen ein) als ihren Corporationsnamen angenommen
haben; ferner daß der Unterzeichnete in genannter Versammlung
die Stelle eines Vorsigers (oder Secretärs, wie der Fall nun sein
mag,) bekleidete.

Unterzeichnet und beschworen in meinem Beisein diesen-
-A. D. 18—————

Tag des

(Namensunterschrift.)

Beweis der

Eine derart beschworene Aussage oder eine Abschrift derselben, Incorporation. wenn vom Recorder in richtiger Weise beglaubigt, soll als Beweis der wirklichen Incorporation einer solchen Kirchengemeinde, Kirche oder Gesellschaft entgegengenommen werden.

Nebst den in der beschworenen Aussage, wie oben bestimmt, anzugebenden Thatsachen, mag eine solche Corporation darin irgend eine andere gefeßliche Klausel oder Klauseln anführen, die sie als einen Theil ihres Freibriefes ins Leben zu rufen wünschen.

Genehmigt am 8. Februar 1879.

Incorporation

Erziehungs- und

Ein Gesek,

in Bezug auf Aktiengesellschaften, die zu religiösen, Erziehungs- oder mildthätigen Zwecken gebildet werden.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Jede Aktiengesellschaft oder Vereinigung, von religiösen, die vordem oder nachdem in diesem Staate zu religiösen, Erziemildthätigen hungs- oder mildthätigen Zwecken gebildet worden ist oder gebildet wird, kann unter diesem Geseße in folgender Weise incorporirt werden, nämlich:

Gesellschaften.

Beschworene
Aussage.

Durch Erwählung oder Ernennung, je nach ihren Gewohnheiten und Gebräuchen, in einer zu diesem Zwecke abgehaltenen Versammlung, von zwei oder mehreren ihrer Mitglieder zu Directoren, Vertrauensmännern, Verwaltern oder Aufsehern oder solch andern Beamten, deren Befugnisse und Pflichten denen von Vertrauensmännern gleichkommen, wie es den Gebräuchen und Gewohnheiten, Regeln und Vorschriften einer solchen Kirchengemeinde, Kirche oder Gesellschaft gemäß, annehmbar erscheinen mag. Sie kann einen Corporationsnamen annehmen, und nach der später hierin bestimmten Eintragung der beschworenen Aussage soll sie ein Staatskörper und eine Körperschaft unter dem so angenommenen Namen sein.

Abschnitt 2. Der Vorsiger oder Secretär einer solchen Versammlung soll thunlichst bald nach Abhaltung derselben im Amtslokale des Urkunden-Registrators desjenigen County, in welchem eine derartige Kirchengemeinde, Kirche oder Gesellschaft

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