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die Verhandlung des Falles in seinem Amtslokale stattfindet, anschlagen läßt. Wenn der Beklagte dann zu der für Verhandlung der Klage festgesezten Zeit sich nicht einfindet um den Fall zu vertreten, soll der Friedensrichter den Fall verhandeln und sein Urtheil abgeben, gerade wie in Fällen, wo die Vorladung persönlich erfolgt ist. Indessen muß eine solche Bekanntmachung mindestens zehn (10) Tage vor dem zur Verhandlung festgesezten Tage stattfinden. Und ferner soll der Constable die Vorladung in solchen Fällen bis zu dem zur Verhandlung festgesezten Tage in seinem Befit behalten, so daß, wenn thunlich, die Vorladung noch vor dem zur Verhandlung festgesezten Tage persönlich erfolgen kann.

Eigenthum.

Abschnitt 21. Wenn ein Sequestrirter verabsäumt hat den Constable irgend welches, einem in Beschlagnahmefällen Verabsäumte Beklagten zugehöriges Eigenthum auszuliefern, wenn er, wie in ablieferung von Abschnitt zehn (10) dieses Geseßes vorgeschrieben, davon benachrichtigt worden, oder wenn er, wie in Abschnitt eilf (11) vorgesehen, verabsäumt eine Liste des Eigenthums zu geben, nachdem zu Gunsten des Klägers ein Urtheil gefällt worden, so soll es die Pflicht des Friedensrichters sein, im Namen des Klägers eine Vorladung an solchen Sequestrirten zu erlassen, worin dieser aufgefordert wird, an dem in der Vorladung festgesezten Tage, und zur bestimmten Stunde, vor ihm zu erscheinen und den Grund anzugeben, warum nicht ein Urtheil zu Gunsten des Klägers und gegen den Sequestrirten als ein Sequestrirter des Beklagten im ursprünglichen Klagefalle abgegeben werden sollte, und zwar für den Betrag des Urtheils, oder für soviel davon, als noch nicht gedeckt ist. Wenn bei der Verhandlung der Sequestration es sich zeigen sollte, daß der Sequestrirte dem zur Zahlung Verurtheilten Baargeld schuldet, oder irgend welche Gegenstände oder Eigenthum des zur Zahlung Verurtheilten in seinem Besize hat, soll der Friedensrichter ein Urtheil gegen solchen Sequestrir- Urtheil gegen ten abgeben für den Betrag solchen Geldes, oder den Werth anderer Gegenstände oder Eigenthums, das sich im Besize eines solchen Sequestrirten befindet. Indessen darf das Urtheil den Betrag des gegen den zur Zahlung verurtheilten Schuldners abgegebenen Urtheils nebst Kosten nicht überschreiten. Wenn der Sequestrirte verabsäumt an dem in der Vorladung bezeichneten Tage sein Erscheinen zu machen, oder wenn er verabsäumt, das in seinen Händen befindliche Geld auszuliefern, oder dem

Sequestrirte.

Berufung.

Verfolgung.

Constable das dem Beklagten gehörige und in seinem Besize befindliche Eigenthum auszuliefern, so soll ein Urtheil gegen solchen Sequestrirten zum vollen Betrage des gegen genannten Kläger gefällten Urtheiles nebst den Kosten in der Klagesache abgegeben werden. Eine Berufung an das Countygericht von irgend einem Erlasse des Friedensrichters unter diesem Abschnitte soll zulässig sein.

Abschnitt 22. Wenn ein Beklagter in Beschlagnahmefällen mit seinem Eigenthume aus dem County entfliehen sollte um der Beschlagnahme solchen Eigenthums, kraft eines gegen ihn erlassenen Befehles, aus dem Wege zu gehen, soll es für den Constable, in dessen Händen sich der Befehl befindet, gefeßlich sein, dem Beklagten nachzufolgen und das Eigenthum, woimmer er es innerhalb des Staates findet, wegzunehmen und nach dem County zurückzubringen, in welchem die Klage ursprünglich eingereicht wurde.

Abschnitt 23. Nach Ansicht dieser Gesetzgebung liegt Dringlichkeits- eine Dringlichkeit vor, deßhalb soll dieses Gesetz mit seiner Annahme in Kraft treten.

Klausel.

Genehmigt am 8. Februar 1879.

Vaterschaftsflage.

Ein Gesez,

in Bezug auf Bastardei (uncheliche Geburten).

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Wenn eine unverheirathete Frauensperson von einem Kinde entbunden wird, das nach dem Geseße als ein uneheliches angesehen und betrachtet werden würde, oder die mit einem Kinde schwanger geht, das, wenn geboren, ein uneheliches sein würde, gegen den Vater eines solchen Kindes Beschwerde einzulegen wünscht, so kann sie eine solche Beschwerde vor irgend einem Friedensrichter desjenigen County, in welchem sie entbunden worden, einreichen, oder im Falle das Kind noch nicht geboren ist, dann vor einem Friedensrichter da wo sie wohnen mag, worauf ein solcher Friedensrichter eine Vorladung an den der Vaterschaft Bezüchtigten erlassen soll, die diesem durch den Sheriff oder irgend einen Constable zuzustellen ist, und worauf

Verhör.

er sofort vor den betreffenden Friedensrichter gebracht werden Vorladung. soll. Wenn er vor dem Friedensrichter erscheint, soll dieser die Frauensperson in Gegenwart des der Vaterschaft Bezüchtigten in Bezug auf die gegen diesen erhobene Beschuldigung verhören. Das Ergebniß des Verhöres soll zu Papier gebracht werden, und wenn nach Ansicht des Friedensrichters, die Beschwerde wohl begründet erscheint, dann soll der Friedensrichter den Angeschuldigten für sein Erscheinen vor dem nächsten Distriktgerichte des County unter Bürgschaft, mit genügender Sicherheit, im Betrage Bürgschaft. von mindestens fünfhundert Dollars stellen, oder ihn in Ermanglung solcher Bürgschaft in Gewahrsam bringen lassen.

vor Distrikt

Abschnitt 2. Dem Friedensrichter ist es zur Pflicht gemacht, alle in dem Falle geführten Verhandlungen dem nächsten Verhandlung Distriktgerichte vorzulegen, welches Gericht, auf Verlangen der gericht. Frauensperson, ein Verfahren einleiten mag, zur Feststellung der Thatsache, ob der angebliche Vater der wirkliche Vater des Kindes ist oder nicht. Der Fall soll wie andere Fälle in genanntem Gerichte vor Geschworenen zur Verhandlung gebracht werden, und bei dem Verfahren sollen beide Parteien als competente Zeugen zugelassen werden.

Abschnitt 3. Wenn die Geschworenen ihren Wahrspruch zu Gunsten der Klägerin abgeben, so können sie solchen Schaden- Schadenersaß. ersaß an die Klägerin bestimmen, wie sie behufs Unterhalts des Kindes für angemessen erachten mögen; und sie können die Bestimmung treffen, daß dieser Unterhalt jährlich oder anderweitig für irgend einen Zeitraum, nicht über achtzehn Jahre, bezahlt werde, und das Gericht soll das Urtheil deingemäß abgeben und den Vollzugsbefehl erlassen. Im Falle die Geschworenen eine jährliche Vergütung bestimmen, dann kann der Vollzugsbefehl alljährlich, von der Zeit an gerechnet, wo das Urtheil abgegeben wurde, für den von den Geschworenen jährlich erlaubten Betrag erlassen werden.

Zahlung an Vor

Abschnitt 4. Ein angemessener Betrag der so erlangten Summe soll zur Unterstüßung, Erhaltung und Erziehung des münder. unehelichen Kindes verwendet werden, und zu diesem Zwecke kann irgend ein Vormund, der für ein solches Kind ernannt worden sein mag, den Betrag, der durch Erlaß eines zu Recht sprechenden Gerichtes festgesezt wird, verlangen und in Empfang nehmen.

Gerichtskosten.

Beschränkung.

Abschnitt 5. Wenn bei der Verhandlung ein Urtheil gegen die Klägerin und zu Gunsten des Beklagten abgegeben wird, so soll der Beklagte entlassen und die Klägerin zur Bezahlung der Kosten verurtheilt werden.

Abschnitt 6. Keine Verhandlungen dürfen unter diesem Geseße eingeleitet werden, nachdem das Kind zwölf Monate alt ist.

Genehmigt am 18. Februar 1879.

Ein Gesek,

in Bezug auf amtliche Bürgschaften und auf Verbindlichkeiten, die den Countyräthen gegenüber eingegangen worden.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Kein Distrikt-Richter, Distrikt-Anwalt, County-Rath, County-Anwalt, County-Schreiber oder Richter soll hinfür auf einer amtlichen Bürgschaft, die von einem CountyBeamten, Friedensrichter oder Constable in diesem Staate zu stellen ist, als Bürge auftreten.

Abschnitt 2. Kein solcher Beamter soll auf irgend einer Bürgschaft oder Verbindlichkeit, die einem Countyrathe in diesem Staate gegeben wird, als Bürge auftreten. Eine Uebertretung dieses Gesetzes zieht den Verlust des Amtes, das ein solcher Beamter inne hat, nach sich.

Genehmigt am 8. Februar 1879.

Der Armenaufseher mag aufsichtslose

Kinder in Obhut geben.

Ein Gesek,

das dem Countyrath die Vollmacht gibt, aufsichtslose Armenkinder unter Obhut zu stellen oder Kinder zu adoptiren; ferner, betreffs der Jurisdiction von Distrikt- und County-Gerichtshöfen mit

Bezug hierauf.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Die Armenaufseher der verschiedenen Counties innerhalb dieses Staates können irgend ein Kind, das nicht über vierzehn Jahre alt ist und das dem betreffenden County

zur Last liegt oder fallen mag, solchen Personen zur Obhut anvertrauen, die der Countyrath dafür bestimmen mag. Dies hat für den Zeitraum von je sechs Monaten zu geschehen, bis das Kind das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat, und solches Unterobhutstellen ist von derselben Gültigkeit als ob das Kind sich selbst mit Zustimmung seiner Eltern so unter Obhut gestellt hätte.

Abschnitt 2. Das Alter irgend eines auf diese Weise unter Obhut gestellten Kindes soll ermittelt und in dem Vertrag angeführt werden, und soll ohne weiteren Beweis als das richtige Lebensalter des Kindes angesehen werden.

Alter.

Vertragsbestim=

Abschnitt 3. Wennimmer der Armenaufseher irgend eines Countys ein Kind so unter Obhut stellt, dann hat der Ver- mungen. trag die Bestimmung zu enthalten, daß derjenige, dem das Kind zur Obhut anvertraut wird, für dasselbe in gesunden und kranken Tagen zu sorgen und es mit Nahrung, Kleidung und, wenn nöthig, ärztlicher Hülfe zu versehen hat. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß das Kind lesen und schreiben lernt und in den Elementarfächern unterrichtet wird; dies kann in einer öffentlichen oder irgend einer anderen Schule geschehen, worin Alles dies gelehrt wird, und zwar hat das Kind solche Schule für wenigstens drei Monate in jedem Jahre zu besuchen. Alle derartigen Verträge müssen in Duplicat ausgestellt werden, wovon dem Armenaufseher des Countys ein Exemplar zu überliefern und von ihm dem Recorder des betreffenden Countys zur Aufbewahrung zu übergeben ist.

Abschnitt 4. Die Armenaufseher der verschiedenen Coun- Armenaufseher ties sollen als Vormünder jeder in ihrem betreffenden County als Vormünder. unter Obhut stehenden oder in Dienst gegebenen Person betrachtet werden. Sie haben dafür zu sorgen, daß den Bestimmungen des Dienstcontractes nachgekommen wird und daß die unter Obhut gestellte Person human behandelt wird. Der Countyrath hat das Recht, jederzeit sich von der Art und Weise zu überzeugen, in welcher ein derart unter Obhut gestelltes Kind von dem Betreffenden, unter dessen Obhut es steht, behandelt wird, gleichviel ob dem Countyrath eine Beschwerde zuging oder nicht. Es ist demselben anheimgestellt, einen solchen oben erwähnten Vertrag zu widerrufen, falls irgend ein Grund vorliegt, und er kann ein solches Kind entweder Jemanden Anders in Obhut

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