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Was mit Beschlag belegt werden kann.

Befehl, wie auszuführen.

Berantwortlichteit des Sequestrirten.

kommt. Wenn solche Sicherheit angeboten wird, soll es die Pflicht des Friedensrichters sein, sie anzunehmen, wenn sie genü gend ist.

Abschnitt 7. Die Anrechte, Actien und Theilhaberschaft, welcher der Beklagte in irgend einer Corporation, Actiengesellschaft oder einer Geschäftstheilhaberschaft besigen mag, nebst den Zinsen und Gewinnen aus denselben sowohl wie auch alle dem Beklagten von irgend einer Person zuständigen Guthaben, sollen der Wegnahme kraft eines Beschlagnahme-Befehles unterworfen sein, und können, wenn das Urtheil zu Gunsten des Klägers ausfällt, behufs Deckung des Urtheils und der Vollzugskosten verkauft werden.

Abschnitt 8. Der Constable, dem der Befehl zugestellt worden, soll denselben ohne Aufschub ausführen, und wenn der Betrag nicht hinterlegt oder die oben vorgeschriebene Sicherheit gegeben wird, dann in folgender Weise:

Erstens-Bewegliches Eigenthnm, das sich unter der Hand wegschaffen läßt, soll dadurch mit Beschlagnahme belegt werden, daß der Constable dasselbe in seinen Besit nimmt.

Zweitens Schulden, Guthaben und andere vorhandene Gegenstände, die sich nicht unter der Hand wegschaffen lassen, sollen in der Weise mit Beschlag belegt werden, daß man bei dem Schuldner, oder demjenigen, welcher solche Guthaben in seinem Besize oder unter seiner Obhut hat, oder bei seinem Sachwalter eine Abschrift des Beschlagnahme-Befehles hinterläßt, nebst einer Anzeige, daß der Betrag, den er dem Beklagten schuldet, oder das Guthaben, oder anderes beanspruchtes Eigenthum, oder bewegliches Eigenthum, das sich in seinem Besize oder unter seiner Obhut befindet und dem Beklagten gehört, kraft des genannten Befehles mit Beschlag belegt sind. Jede Corporation, wenn nicht eine Municipal-Corporation, Sheriff. Constable oder Vertrauensmann kann unter den Bestimmungen dieses Abschnittes sequestrirt werden.

Abschnitt 9. Jede Person, welcher, wie in vorstehendem Abschnitte bestimmt, eine Anzeige zugegangen, kann alle dem Beklagten schuldigen Gelder, oder bewegliches Eigenthum, oder beanspruchtes Eigenthum, das dem Beklagten gehört, und sich in ihrem Besize oder unter ihrer Obhut befindet, an den Constable ausliefern, in dessen Händen sich der Beschlagnahme-Befehl befin

det, und dessen Empfangsbescheinigung dafür soll genügender Beweis solcher Uebergabe sein. Wenn eine solche Ablieferung nicht erfolgt, so soll der Sequestrirte dem Kläger für den Betrag aller Schulden, Eigenthum oder anderer vorhandenen Gegenstände verantwortlich sein, für die er andernfalls dem Beklagten verantwortlich sein würde, bis die Beschlagnahme aufgehoben oder dem Urtheile, abgegeben in dem betreffendem Falle, Genüze geleistet worden.

Abschnitt 10. Jede so sequestrirte Person soll verpflich- vernehmung tet sein, vor dem Friedensrichter, der den Beschlagnahme-Befehl unter Eid. erlaffen, an dem in der an ihn ergangenen Vorladung bestimmten Orte zur angegebenen Zeit zu erscheinen, um unter Eid verhört zu werden über seine Schuld an den Beklagten, oder das persönliche Eigenthum oder andere vorhandene Gegenstände, die zur Zeit als ihm solche Anzeige gemacht wurde, in seinem Besize waren oder seitdem in seinen Besig gekommen, und die dem in der Beschlagnahme genannten Beklagten gehören. Nach vorgenommenem Verhöre kann der Friedensrichter anordnen, daß das Eigenthum oder andere Gegenstände, welche dem Beklagten gehören, und die sich unter Aufsicht oder Obhut des Sequestrirten befinden, an den Constable, in dessen Händen sich der Beschlagnahme-Befehl befindet, auf solche Bedingungen hin ausgeliefert werden, wie er für angemessen erachten mag. Wenn sich solches Eigenthum nicht ausliefern läßt, dann soll eine Liste desselben an den Constable gegeben werden, der es auf dem BeschlagnahmeBefehl zu verzeichnen hat.

Abschnitt 11. Der Constable hat ein umfassendes und vollständiges Inventar des von ihm mit Beschlag belegten Eigen- Inventar. thums anzufertigen und dasselbe an den Friedensrichter, der den Beschlagnahme-Befehl erlassen, einzureichen. Um es ihm zu ermöglichen, einen solchen Bericht über beanspruchtes Eigenthum und über Guthaben, die der Sequestrirte dem Beklagten schuldigt, anzufertigen, soll er zur Zeit wenn er den Befchlagnahme-Befehl vorweist und die in Abschnitt neun (9) dieses Gesetzes vorgesehene Anzeige macht, die Partei, welche das Guthaben schuldet, oder im Besize von beanspruchtem Eigenthum des im BeschlagnahmeFalle Beklagten ist, auffordern, ihm unter Eid eine schriftliche Angabe zu machen über das dem im Beschlagnahmefalle Beklagten schuldige Guthaben und des ihm zu gehörenden Eigenthums, das sich in seinem Besize oder unter seiner Obhut befinden mag.

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Von Andern beanspruchtes Eigenthum.

Pfandfrei.

Urtheil für den Kläger.

Wenn eine derartige Angabe verweigert wird, soll der Constable bei Rückberichtung des Befehls die Thatsache einer solchen Weigerung angeben.

Abschnitt 12. Wenn irgend eine andere Person als der im Beschlagnahmefalle Beklagte beansprucht, das mit Beschlag belegte Eigenthum oder irgend einen Theil desselben zu eignen oder zu dessen Besiß berechtigt zu sein, so kann er zu irgend einer Zeit, ehe der Fall zur Verhandlung kommt, seine beschworene Aussage beim Friedensrichter hinterlegen, worin er seinen Anspruch geltend macht mit genauer Angabe desjenigen Eigenthumes, das er beansprucht. Nach Einreichung einer derartigen beschworenen Aussage soll der Friedensrichter Ort und Zeit bestimmen zur Verhandlung über Anrecht auf das Eigenthum, die aber innerhalb fünf Tagen vom Tage der Einreichung einer solchen beschworenen Aussage an gerechnet, stattfinden soll. Wenn möglich soll dem die Beschlagnahme veranlassenden Gläubiger sowie dem Schuldner schriftliche Kenntniß von dem zu verhandelnden Anspruche gegeben werden. In allen derartigen Fällen, wo nach stattgefundener Verhandlung es sich herausstellt, daß der Beanspruchende zu dem Eigenthum berechtigt ist, soll der dem Beanspruchenden in Folge der Beschlagnahme verursachte Schaden vom Gerichte oder durch Geschworene abgeschäßt werden und der Beanspruchende soll Vergütung seiner Kosten durch den Beschlag erhebenden Gläubiger erhalten. Fällt das Urtheil zu Gunsten des Beschlag erhebenden Gläubigers aus, so soll er zur Vergütung der Kosten durch den Ansprucherhebenden berechtigt sein.

Abschnitt 13. Wenn der Beklagte oder Jemand an seiner Statt das mit Beschlag belegte Eigenthum, kraft eines Gesezes dieses Staates, als von Pfändung frei beansprucht und der beschlagnehmende Gläubiger stellt in Abrede, daß das Eigenthum derart frei sei, so sollen die in vorhergehendem Abschnitte festgesezten Verhandlungen stattfinden, um das Recht der Pfandfreiheit festzustellen.

Abschnitt 14. Wenn dem Kläger die Schuld oder ein Theil derselben zugesprochen wird, soll der Friedensrichter dem Constable einen Verkaufsbefehl zustellen, worin er ihn anweist, die Schuld aus dem von ihm mit Beschlag belegten Eigenthum zu tilgen, soweit dies hinreichen mag. Falls aber das mit Beschlag belegte Eigenthum nicht ausreicht um die Schuld zu tilgen, dann soll der Friedensrichter einen Pfändungsbefehl wie

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in anderen Fällen erlassen. Alle Verkäufe unter Beschlagnahmen sollen in gleicher Weise vor sich gehen, wie dies geseßlich für Verkäufe von persönlichem Eigenthum unter Pfändungsbefehlen stattzufinden hat.

Abschnitt 15. Wenn immer die Schuld unter dem Urtheile vollständig getilgt worden, soll der Constable an den Beklagten oder dessen ermächtigten Sachwalter, auf entsprechendes Verlangen, alles mit Beschlag belegte Eigenthum, das sich unverkauft in seinen Händen befindet, nebst dem Ertrag von irgend welchem verkauftem Eigenthum, der nicht zur Deckung des Urtheils und der Kosten in dem betreffenden Falle verwandt wurde, ausliefern.

Rückerstattung.

Auslieferung.

Abschnitt 16. Der Beklagte kann zu jeder Zeit ehe das Schlußurtheil in dem Falle gefällt wird, das unter einem Beschlagnahmebefehl weggenommene Eigenthum wieder an sich bringen, wenn er eine weiter unten beschriebene Bürgschaft hinterlegt. Eine solche Bürgschaft soll vom Beklagten an den Kläger ausgestellt werden, von zwei verantwortlichen Bürgen, jeder ein Bürgschaft. Bewohner des County in welchem der Klagefall schwebt, unterzeichnet, und soll in der Weise lauten, daß im Falle der Kläger in dem schwebenden Falle ein Urtheil gegen den Beklagten erhält und die Beschlagnahme nicht aufgehoben wird, der Beklagte an den Constable alles Eigenthum ausliefern will, das unter dem Beschlagnahmebefehl weggenommen wurde, oder wenn er verfehlt dies zu thun, daß er dann dem Kläger den vollen Betrag des mit Beschlag belegten Eigenthumes im Betrage des im Falle erlangten Urtheils und der Kosten bezahlen will. Um den Werth des mit Beschlag belegten Eigenthums zu ermitteln, soll der Friedensrichter, auf Verlangen des Beklagten, drei unparteiische Personen ernennen, die zur Abschäßung und Veranschlagung des Werthes des mit Beschlag belegten Eigenthums eingeschworen werden sollen, und die umgehend ihren Bericht über die Abschätzung an den Friedensrichter machen sollen. Nach Einberichtung einer solchen Abschäzung soll die in der hier vorgeschriebenen Bürgschaft festzusehende. Summe den doppelten Betrag einer solchen Abschätzung ausmachen. Der Friedensrichter soll die Bürgen auf einer solchen Bürgschaft dazu anhalten, sich, wie in anderen Fällen, im doppelten Betrage des abgeschäßten Werthes des mit Beschlag belegten Eigenthumes haftbar zu machen.

Abschäzung.

Mangelhafte
Acten.

Befehl zurück. erstatten.

An Sonn- und
Feiertagen.

Nichteinwohner.

Abschnitt 17. Der Beklagte kann gleichfalls zu jeder Zeit ehe zur Verhandlung des Falles selbst geschritten wird, und nachdem er dem Kläger oder dessen Sachwalter mindestens vierundzwanzigstündige Anzeige davon gegeben, beim Friedensrichter einen Antrag auf Aufhebung des Beschlagnahmebefehles stellen, auf den Grund hin, daß der Befehl in ungehöriger Weise erlassen worden, aus irgend einer Ursache, die aus den Acten in dem Falle ersichtlich sei. Nach Anhörung eines solchen Antrages soll dem Friedensrichter die volle Befugniß zustehen, alle Acten und Erlasse in dem Falle vervollständigen zu lassen, damit den Parteien volle Gerechtigkeit widerfahre. Kein Beschlagnahmebefehl soll in irgend einem Falle wegen Irrthümern oder Mängeln in der beschworenen Aussage, der Bürgschaft oder der Vorladung aufgehoben werden, wenn auf Ersuchen des Klägers derartige mangelhafte Actenstücke vervollständigt oder neue Schriftstücke an deren Stelle gebracht werden können; die Klage aber soll vor sich gehen, als ob derartige mangelhafte Schriftstücke ursprünglich in richtiger Form ausgestellt gewesen wären.

Abschnitt 18. Der Constable soll dem Friedensrichter, der den Beschlagnahmebefehl ausstellte, denselben nebst den Vorladungen und einer Bescheinigung seines Verfahrens, das kraft des Befehles stattgefunden, an oder vor dem zur Verhandlung des Falles festgesezten Tage zurückerstatten.

Abschnitt 19. Wenn der Kläger, oder an seiner Statt irgend eine glaubwürdige Person, vor dem Friedensrichter eidlich erhärtet, daß zur Erlangung genügenden Eigenthumes um das Urtheil zu decken, das erlangt werden soll, es nothwendig würde, an einem Sonntage oder gefeßlichen Feiertage den Beschlag= nahmebefehl auszuführen, so soll der Friedensrichter auf den Befehl einen Erlaß eintragen, wonach der Befehl am Sonntag oder an einem anderen geseßlichen Feiertag zu vollziehen sei.

Abschnitt 20. Wenn in einer beschworenen Aussage angegeben ist, daß der Beklagte außerhalb des Staates Colorado wohne und in diesem nicht gefunden werden könne um ihm die Vorladung persönlich zustellen zu können, oder daß er sich versteckt hält, oder dem Beamten Troh bietet um einer Vorladung zu entgehen, so soll der Friedensrichter eine Anzeige der Beschlagnahme veröffentlichen lassen, indem er an drei der öffentlichen Pläge in seinem Bezirk drei Anzeigen der Erhebung unter solcher Beschlagnahme, und ebenso den Tag und die Stunde an welchem

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