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Ein Gesek,

zur Abänderung des folgenden Geseßes: „Ein Gesez, zur Feststellung des Verfahrens in den Civilgerichten des Staates Colorado.“

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt ein und sechszig (61) dieses Gefeßes ist anmit widerrufen und Nachfolgendes an dessen Stelle als Abschnitt ein und sechszig (61) eingefügt:

zur Sache

Wenn die Antwort neue Thatsachen enthält, welche eine Ver- Replik des Klägers, und theidigung oder Gegenansprüche oder eine Gegenbeschwerde oder Schein- und nicht Gegenrechnung bilden, so soll der Kläger innerhalb zehn Tagen gehörige Vertheidigung. (besagte Frist soll von dem Tage an gerechnet werden, an welchem die Antwort registrirt wurde) antworten oder Einsprache auf deren Unzulänglichkeit erheben und in der Einsprache sollen die Gründe dafür angegeben sein; und mag er auch innerhalb derselben Zeit Einsprache auf eine oder mehrere Vertheidigungen erheben, welche in der Antwort angeführt sind; Schein- und nicht zur Sache gehörige Antworten und Einreden und derjenige Theil irgend eines Vortrages, welcher als nicht zur Sache gehörig, überflüssig, unbedeutend oder unzulänglich erscheint, kann auf Antrag ausgestrichen werden und unter solchen Bedingungen, wie das Gericht nach Gutdünken bestimmen mag.

Abschnitt 2. Abschnitt drei und sechszig (63) dieses Gefeßes ist anmit widerrufen und Nachfolgendes an dessen Stelle als Abschnitt drei und sechszig (63) eingefügt:

und von wem zu

Jeder Vortrag muß von der Partei oder ihrem Anwalt unter- Vorträge, wie zeichnet werden und wenn die Beschwerde beglaubigt ist, oder beglaubigen. wenn der Staat oder irgend ein Staatsbeamter in seiner amtlichen Eigenschaft als Kläger auftritt, so muß die Antwort beglaubigt sein, es sei denn, daß das Zugeständniß der Beschwerde die Partei einer Criminalverfolgung aussehen würde, oder wenn ein Staatsbeamter in seiner Eigenschaft als solcher der Beklagte ist. In allen Fällen wo ein Vortrag beglaubigt wird, muß in der Beglaubigung der Partei angegeben werden, daß das Vorgetragene nach seinem besten Wissen wahr ist, mit Ausnahme solcher

Selbstverständliche Abände= rungen und Folgen ein r Rechtseinwen bung.

Umstände, welche darin enthalten sind und auf Mittheilungen und Glauben beruhen, und in Bezug auf solche Angaben, von denen er glaubt daß sie auf Wahrheit beruhen. Wo ein Vortrag beglaubigt wird, muß dies durch beschworene Angabe der Partei geschehen, es sei denn, daß die Betheiligten von dem County abwesend sind, in welchem der Anwalt wohnhaft ist, oder anderweitig zu beglaubigen außer Stande sind; oder aber daß die Thatsachen ihrem Anwalte oder einem Anderen, der sie beglaubigt, bekannt sind. Wenn der Vortrag vom Anwalte beglaubigt ist, oder von Jemand Anderem als einem der Betheiligten, so muß in der Beglaubigung der Grund angegeben werden, warum dies nicht von einem der Betheiligten geschieht. Wenn eine Körperschaft einer der Betheiligten ist, so kann die Beglaubigung durch irgend einen ihrer Beaniten erfolgen. Wenn eine Klage gegen ein Schriftstück eingebracht wird und die Klage selbst enthält eine Abschrift dieses Schriftstückes, oder es ist eine solche der Klage beigefügt, dann wird die Echtheit und thatsächliche Ausführung eines solchen Schriftstückes als bewiesen angenommen, ausgenommen der gegen dasselbe vorgebrachte Einwand sei beglaubigt.

Abschnitt 3. Abschnitt vier und siebzig (74) dieses Geseßes ist annit widerrufen und Nachfolgendes an dessen Stelle als Abschnitt vier und siebzig (74) eingefügt:

Nach einer Rechtseinwendung und vor der Untersuchung der darin enthaltenen Gefeßesfrage kann der Vortrag, gegen welchen eine Einwendung gemacht wurde, abgeändert werden, wie sich von selbst versteht und ohne Kosten, durch Registrirung desselben wie abgeändert, und durch die Zustellung einer Abschrift davon an die Gegenpartei oder an deren Anwalt innerhalb zehn Tagen; nach Ablauf derselben soll diese zehn Tage Zeit haben, dagegen Einwand zu erheben oder auf dasselbe zu antworten, wenn dies während der Ferien des Gerichtes geschieht. Wenn jedoch während der Sigung des Gerichtes letteres vermittelst eines Befehles, um die Prozessirung zu beschleunigen, die Zeit feststellt, so kann die Partei nicht öfter als einmal auf gesagte Weise abändern. Eine Rechtseinwendung soll als aufgegeben betrachtet werden, wenn eine Antwort zu der nämlichen Klagesache zur Zeit der Einwendung registrirt wird, und wenn der Einwand gegen eine Beschwerde abgewiesen wird und dann keine Antwort registrirt ist, so mag das Gericht unter Bedingungen erlauben, daß eine

Rückantwort registrirt wird. Wenn der Einwand gegen eine Antwort abgewiesen und keine Rückantwort zur Zeit registrirt ist, so kann das Gericht unter Bedingungen die Registrirung einer Rückantwort erlauben. Wenn der Einwand gegen eine Rückantwort abgewiesen ist, so sollen neue Angaben in der Rückantwort als verweigert angesehen werden. Wenn nach dem Beginne der Klage entstehende Thatsachen es als angemessen erscheinen lassen, so können dieselben auf die Erlaubniß des Gerichtes vermittelst nachträglichem Vortrage vorgebracht und als Streitpunkt betrachtet werden, wie im Falle von ursprünglichen Vorträgen.

Wenn ein während der Gerichtsferien verhandelter Einwand bei der Verhandlung aufrecht erhalten bleibt, so kann die Gegenpartei innerhalb solcher Zeit und unter solchen Bedingungen wie der Richter sie durch Erlaß vorschreiben soll, eine Vervollständigung einbringen, und gegen die so eingebrachte vervollständigte Klageschrift soll innerhalb zehn Tagen nach solcher Vervollständigung eine Antwort oder ein Einwand eingebracht werden. Wenn der Rechtseinwand abgewiesen wird, so soll die Partei, welche Einwand erhebt, weitere Einwendungen registriren innerhalb fünf Tagen nachdem der Einwand abgewiesen wurde, außer wenn die Frist verlängert wird. Bei dem Verhör kann jede Partei ihre Einwendung mündlich erörtern, oder durch schriftliche Erörterung unterbreiten. Der Richter soll den im Verhör erlassenen Befehl dem Sekretär unverzüglich übergeben, welcher denselben sofort in die Gerichtsurkunden eintragen soll. Wenn ein Vortrag nicht registrirt ist innerhalb der Zeit, die in diesem Abschnitt angegeben und vorgeschrieben ist, so soll ein Urtheil gegen die säumige Partei gefällt werden wie in andern Fällen.

Abschnitt 4. Abschnitt ein und achtzig (81) dieses Geseßes ist anmit widerrufen und Nachfolgendes an dessen Stelle als Abschnitt ein und achtzig (81) eingefügt:

Der Kläger oder sein Agent soll bei dem Sekretär des Gerichtes eine schriftliche Verpflichtung eingehen, welche von zwei oder mehreren guten Bürgen unterzeichnet und von dem Sekretär genehmigt werden soll, kraft deren dieselben dem Verklagten in dem doppelten Betrage des Werthes des Eigenthums, wie in der beschworenen Aussage zur unverzüglichen Prozedur dieser Klage angegeben, verantwortlich sind; und kraft deren dieselben für die Zurückgabe des Eigenthumes an den Verklagten verantwortlich

sind, wenn eine solche Zurückgabe demselben zuerkannt wird, und für die Zahlung derjenigen Summe an den Beklagten, welche aus irgend einer Ursache gegen den Kläger erkannt werden mag. Der Sekretär soll hierauf einen Befehl erlassen, worin der Sheriff aufgefordert wird, das in der beschworenen Aussage angegebene Eigenthum sogleich in Beschlag zu nehmen, falls es in dem Besiße des Verklagten oder dessen Agenten ist, und dasselbe in seiner Obhut zu behalten bis zur Ablieferung, wie später hierin vorgeRequisition an schrieben. Auch soll der Sheriff ohne Verzug dem Verklagten eine Abschrift des Gerichtsbefehles zustellen, durch Ablieferung an ihn selst wenn er gefunden werden kann, oder an seinen Agenten aus dessen Besize das Eigenthum genommen wurde, oder wenn keiner derselben gefunden werden kann, dann durch Zurückwie abzuliefern. lassen derselben an dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte des Beklagten oder bei einer Person von passendem Alter und Verständniß; oder wenn er keinen Aufenthaltsort hat, dann durch Abgabe des genannten Gerichtsbefehles auf dem nächsten Postamte, an den Verklagten adressirt.

den Sheriff.

Gerichtsbefehl,

Einwendungen

und Verfahren darüber.

Abschnitt 5. Abschnitt zwei und achtzig (82) dieses Gesezes ist anmit widerrufen und Nachfolgendes an dessen Stelle als Abschnitt zwei und achtzig (82) eingefügt:

Der Verklagte kann innerhalb zweier Tage nachdem ihm eine gegen Bürgen Abschrift des Gerichtsbefehles zugestellt wurde, dem Sekretär Notiz geben, daß er die Bürgen auf des Klägers Bürgschaft als ungenügend verwirft. Wenn er innerhalb zweier Tage nach Empfang derselben versäumt, die Bürgschaft zu verwerfen, so soll angenommen werden, daß er sich aller Einwendungen begibt. Wenn der Verklagte Einwendungen erhebt, so sollen die Bürgen auf Notiz vor dem Sekretär des Gerichtes eine beschworene Werthangabe abgeben, und zwar soll dies innerhalb zweier Tage nach Empfang der Notiz geschehen; wenn sie verabsäumen in dər angegebenen Zeit die beschworene Werthangabe zu machen, so soll der Sheriff dem Beklagten das Eigenthum zurückstellen. Der Sekretär soll für die genügende Sicherheit der Bürgen verantwortlich sein bis die Einwendungen gegen dieselben, wie vorher vorgeschrieben, aufgegeben sind, oder bis dieselben die beschworene Werthangabe hinterlegen.

Wenn der Beklagte Einwand gegen die Bürgen erhebt, so kann er, wie in folgendem Abschnitt vorgeschrieben, das Eigenthum nicht zurückverlangen.

Abschnitt 6. Abschnitt drei und achtzig (83) dieses Gesezes ist anmit widerrufen und Nachfolgendes an dessen Stelle als Abschnitt drei und achtzig (83) eingefügt:

wenn derselbe

des Eigenthumes

Zu irgend einer Zeit innerhalb achtundvierzig Stunden von Verklagter, der Zeit an gerechnet, nachdem das Eigenthum mit Beschlag zur zurückgabe belegt und der Gerichtsbefehl zugestellt wurde, kann der Verklagte, berechtigt ist. wenn er gegen die gegebene Sicherheit der Bürgen keinen Einwand erhebt, die Zurückgabe desselben verlangen auf Ausstellung einer schriftlichen Bürgschaft an den Sheriff, unterzeichnet von zwei oder mehreren guten Bürgen, kraft deren dieselben dem Kläger in dem doppelten Betrage des Werthes des Eigenthumes verantwortlich sind, wie in der beschworenen Aussage des Klägers angegeben, für die Uebergabe desselben an den Kläger, wenn eine solche Uebergabe bestimmt wird, und für eine an ihn zu machende Zahlung derjenigen Summe, die ihm aus irgend einem Grunde zuerkannt werden mag. Wenn eine Zurückgabe des Eigenthums nicht verlangt wird innerhalb dieser Zeit, so soll dasselbe dem Kläger übergeben werden, ausgenommen wie in diesem Kapitel vorgeschrieben.

Abschnitt 7. Abschnitt vier und achtzig (84) dieses Gefeßes ist anmit widerrufen und Nachfolgendes an dessen Stelle als Abschnitt vier und achtzig (84) eingefügt:

Werthangabe

Verklagten.

Die Bürgen des Verklagten sollen sich nach einer an den Klä- Beschworene ger erlassenen Notiz innerhalb vier und zwanzig Stunden vor der Bürgen des dem Gerichtssekretär über den Betrag ihres Vermögens ausweisen, in der nämlichen Art und Weise, wie in diesem Kapitel für den Ausweis der Bürgen des Klägers vorgeschrieben ist, und auf diesen Vermögensausweis hin soll der Sheriff das Eigenthum dem Verklagten übergeben.

Abschnitt 8. Abschnitt drei und neunzig (93) dieses Gesches ist anmit widerrufen und Nachfolgendes an dessen Stelle als Abschnitt drei und neunzig (93) eingefügt:

Ehe der Beschlagnahmebefehl von dem Sekretär ausgestellt Bürgschaft wird, soll derselbe von dem Kläger eine schriftliche Bürgschaft erforderlich. verlangen, mit guten von ihm zu genehmigenden Bürgen, in einer Summe von nicht weniger als dem doppelten Betrage der von dem Kläger verlangten Summe, kraft deren der Kläger, wenn der Verklagte ein richterliches Urtheil erhält, oder wenn das Gericht schließlich entscheidet, daß der Kläger zu keiner Beschlagnahme berechtigt war, alle Unkosten, welche dem Verklagten zuge

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