Gambar halaman
PDF
ePub

das Gericht sie bestimmen mag, zur Kenntniß gebracht sind; Wer am Kaufe weder der betreffende Testamentsvollstrecker noch der Nachlassenschaftsverwalter darf dabei als Käufer auftreten. Genehmigt am 31. Januar 1879

verhindert.

Prämien.

Kopfhäute mit Ohren abzuliefern.

Eidesformel.

Ein Gesch,

zum Widerruf von Kapitel hundert und fünf (105) der allgemeinen Geseße des Staates Colorado, überschrieben: „Wölfe und Prairiewölfe“, und zu anderen Zwecken.

Sei es verordnet durch die Gesezgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Daß Kapitel einhundert und fünf (105) der allgemeinen Geseze des Staates Colorado, überschrieben: „Wölfe und Prairiewölfe" widerrufen sei und anmit widerrufen ist und Nachstehendes an dessen Stelle trete:

Abschnitt 2. Jeder, der innerhalb dieses Staates einen Wolf oder Prairiewolf (oder Wölfe oder Prairiewölfe) tödtet, soll eine Prämie von fünf und siebzig (75) Cents für jeden so getödteten Wolf oder Prairiewolf erhalten, die ihm, wie nachstehend bestimmt, aus dem Staatsschaße zn bezahlen ist.

Abschnitt 3. Wer eine solche Prämie beansprucht, soll die Kopfhaut (oder Kopfhäute) sammt den unversehrten Ohren irgend einem Beamten, welcher zur Eidesabnahme berechtigt ist, vorweisen, in dem County, in welchem solcher Wolf oder Prairiewolf (oder Wölfe oder Prairiewölfe) getödtet wurde (oder wurden), wobei er nachstehenden Eid zu leisten und zu unterschreiben hat.

Ich, -, beschwöre (oder bekräftige) daß die Kopfhaut (oder die Kopfhäute) hiermit durch mich vorgezeigt, die Kopfhaut eines Wolfes oder Prairiewolfes (oder Wölfe oder Prairiewölfe, deren Anzahl anzugeben ist,) ist, der durch mich innerhalb des County im Staate Colorado,

während der leztverflossenen sechs (6) Monate getödtet wurde.

Diesem Eide hat der Beamte, vor welchem derselbe geleistet wurde, die gewöhnliche Beglaubigung beizufügen und als solcher Beamter eigenhändig zu unterzeichnen, wofür er von dem Eidesableger den Betrag von fünfundzwanzig (25) Cents erhalten soll.

meister bezahlt

Abschnitt 4. Diese Prämie soll vom Countyschazmeister Countyschaßdesjenigen County, in welchem solcher Wolf oder Prairiewolf Brämien. (oder Wölfe oder Prairiewölfe) getödtet wurde (oder wurden), bezahlt werden, nachdem ihm von dem die Prämie Beanspruchenden oder einem von diesem dazu Beauftragten die Kopfhaut oder Kopfhäute mit den Ohren unversehrt, nebst dem obgenannten Eide, übergeben worden sind. Die auf diese Weise von dem Countyschazmeister ausbezahlten Beträge sollen vom Staatsschaß- Staatsschaßmeister dem betreffenden Countyschatzmeister gutgeschrieben ner- dem County. den auf eine beschworene Eingabe desselben hin, worin die Anzahl der in seinem County getödteten und bezahlten Wölfe oder Prairiewölfe angegeben ist, wenn dieser Angabe die in Abschnitt drei (3) dieses Gesezes vorgesehenen Eide beiliegen.

meister creditirt

bezahlten Kopf

Abschnitt 5. Es ist dem Countyschahmeister zur Pflicht zerstörung der gemacht, alle von ihm wie in vorstehendem Abschnitt in Empfang häute. genommenen und bezahlten Kopfhäute sofort zu verbrennen oder anderweitig vollständig zu zerstören.

Genehmigt am 31. Januar 1879.

Rienzi Streeter,

Sprecher des Repräsentantenhauses.
H. A. W. Tabor,
Vorsigender des Senats.
Frederick W. Pitkin,
Gouverneur.

Abänderungen

-des

CIVIL CODEX

-des

Staates Colorado,

-verordnet durch die—

Zweite Sibung der Gefeßgebenden Versammlung.

1879.

« SebelumnyaLanjutkan »