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Ein Gesch,

um einen weiteren Fond für die laufenden Ausgaben der Staatsuniversität zu schaffen und zur Verbesserung der Gebäulichkeiten und Anlagen

derselben.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Um Aenderungen im Universitätsgebäude und Verbesserungen in den Anlagen zu machen, zur Anschaffung Bewilligung. von weiterem Mobiliar und zur Deckung der laufenden Auslagen ist hiermit die Summe von siebentausend Dollars aus irgend welchen Geldern im Staatsschaze angewiesen, die nicht bereits anderweitig verwilligt wurden.

den.

Abschnitt 2. Diese Summe soll ausschließlich wie vorbestimmt verwendet werden. Sollte aber ein Ueberschuß in wie zu verwenHänden der Curatoren der Universität verbleiben, so mag derselbe zur Anschaffung einer Bibliothek verwendet werden.

jung.

Abschnitt 3. Der Staats-Auditor soll auf Verfügung des Präsidenten des Curatorenrathes, gegengezeichnet vom Secre- Zahlungsanweitär desselben, seine Anweisung zu Gunsten des Schazmeisters des genannten Rathes für den oben angegebenen Betrag ausstellen. Es darf aber kein Theil des Universitäts-Fondes zur Bezahlung von Gehalten an die Curatoren der Universität verwendet werden.

Genehmigt am 18. Februar 1879.

Ein Gesek,

um die Zeugen bei der Verhandlung in der beanstandeten Wahl von Boyd
gegen DeFrance für einen Siß im Staatssenat vom siebten Distrikt
zu bezahlen, und um dem genannten DeFrance die in
Folge dieser Beanstandung verursachten Aus-
lagen zu vergüten.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des
Staates Colorado:

Abschnitt 1. Es sei hiermit aus irgend welchen im Staatsschaze befindlichen Geldern, die nicht bereits schon ander- Verwilligung. weitig angewiesen sind, die Summe von hundert und fünfzehn Dollars und sechszig Cents verwilligt, um damit die Ansprüche von Zeugen und von A. H. DeFrance in dem beanstandeten

An wen zahlbar.

Wahlfalle von Joseph T. Boyd gegen Allison H. DeFrance für
einen Sig vom siebten Distrikt im Staatssenat von Colorado zu
vergüten.

Abschnitt 2. Dieser Geldbetrag ist an nachbenannte
Personen in den angegebenen Beträgen zu vertheilen, nämlich an:
Charles H. Danforth, Zeuge,
Joseph Kennison, Zeuge,
William M. Allen, Zeuge,
John G. Huber, Zeuge,

Al. Townsend, Zeuge,
John Powell, Zeuge,
Geo. W. Goldsworthy, Zeuge,
Thos. M. Littlefield, Zeuge,

R. H. Stewart, Zeuge,

S. S. Woodbury, Zeuge,

W. B. Todd, Zeuge,

J. G. Pease, Zeuge,

$ 520

6 00

6. 00

8.00

12 00

8.00

8.00

8.00

8.00

12 40

8 00

8.00

Anweisung.

Dringlichkeits-
Klausel.

und die weitere Summe von $18.00 an den genannten DeFrance, den Beanstandeten, zur Deckung der Auslagen, die dieser DeFrance im genannten Wahlbeanstandungsfalle hatte.

Abschnitt 3. Der Staats-Auditor soll Zahlungsanweifungen an den Staatsschah ausstellen, zu Gunsten der in Abschnitt zwei genannten Personen, für die betreffenden Beträge.

Abschnitt 4. Der Ansicht der Gesetzgebung nach besteht eine Dringlichkeit und deßhalb soll dieses Gesetz mit seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 11. Februar 1879.

Beschworene
Aussage.

Ein Gesch,

in Bezug auf Beschlagnahmen, die von Friedensgerichten angeordnet werden. Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Wenn irgend ein Gläubiger oder irgend eine glaubwürdige Person an seiner Statt, vor irgend einem Friedensrichter eine beschworene Aussage macht und hinterlegt, worin er angibt, daß der in solcher beschworenen Aussage namhaft gemachte Beklagte dem Gläubiger rechtmäßigerweise eine

Summe Geldes von nicht über dreihundert Dollars auf einen ausdrücklichen Contract oder ein Uebereinkommen hin schuldet, wobei er den Betrag der Schuld möglichst genau angeben, und ebenso einen oder mehrere der folgenden Gründe für Beschlagnahme vorbringen soll, nämlich:

Erstens Daß der genannte Schuldner eine auswärtige Corporation ist.

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Zweitens Daß der genannte Schuldner ein Nichteinwohner dieses Staates ist.

Drittens-Daß der genannte Schuldner sich versteckt hält oder einem Beamten Troz bietet, so daß ihm keine gerichtliche Vorladung zugestellt werden kann, oder daß genannter Schuldner während der leztverflossenen vier Monate aus dem Staate abwesend war, oder daß der Aufenthaltsort des genannten Schuldners seit vier Monaten unbekannt ist, und daß die Schuld, welche so eingeklagt wird, während des genannten Zeitraumes von vier Monaten fällig war.

Viertens-Daß der genannte Schuldner den Staat verlassen hat oder denselben zu verlassen im Begriffe steht, in der Absicht, sein Eigenthum oder einen bedeutenden Theil desselben aus dem Staate zu entfernen, oder aber daß der genannte Schuldner im Begriffe steht, sein Eigenthum aus dem Staate zu entfernen, in der Absicht, seinen Gläubigern Hindernisse in den Weg zu legen, sie hinzuhalten oder zu betrügen.

Fünftens Daß genannter Schuldner sein Eigenthum überschrieben, übertragen oder abgetreten, oder im Begriffe steht, es zu überschreiben, übertragen oder abzutreten, in der Absicht, seinen Gläubigern Hindernisse in den Weg zu legen, sie hinzuhalten oder zu betrügen.

Sechstens Daß genannter Schuldner sein Eigenthum versteckt, entfernt oder veräußert hat, oder im Begriffe steht, dasselbe zu verstecken, zu entfernen oder zu veräußern, in der Absicht, seinen Gläubigern Hindernisse in den Weg zu legen, sie hinzuhalten oder zu betrügen.

Siebentens Daß die Schuld für einen Gegenstand oder Gegenstände eingegangen wurde, deren Preis oder Werth zur Seit der Ablieferung derselben hätte bezahlt werden sollen, was aber genannter Schuldner zu thun versäumte oder sich weigerte. Achtens Daß die Schuld durch Arbeit und Tagelohn_ent

Angabe des
Grundes.

Bürgschaft.

Beschlagnahme-
Befehl.

Nichtfällige
Schulden.

stand, die der Schuldner zur Zeit als die Arbeit und der Tagelohn vorgenommen wurden, hätte bezahlen sollen.

Neuntens-Daß der genannte Schuldner betrügerischerweise die Schuld contrahirte oder einging, oder mittelst falscher Vorspiegelungen oder unter einem falschen Vorwand, oder daß er auf andere betrügerische Weise sich die Gelder, Waaren, bewegliche Habe oder Effecten des Klägers zu verschaffen wußte, dann kann der Friedensrichter gleichzeitig mit dem Erlasse der Vorladung in dem Falle, oder zu irgend einer späteren Zeit, und ehe das Schlußurtheil in dem Falle gefällt wird, einen Beschlagnahme-Befehl gegen das persönliche Eigenthum des genannten Schuldners innerhalb seines County erlassen, welches Eigenthum nicht geseßlich vom Pfandrechte ausgeschlossen ist, um dasselbe als Sicherheit für irgend ein Erkenntniß zu halten, das dem Kläger in dem betreffenden Falle zugesprochen werden mag.

Abschnitt 2. Kein Friedensrichter soll einen Beschlagnahme-Befehl erlassen, ehe der Kläger nicht in seinem Amtslokale eine durch einen oder mehrere genügende Bürgen ausgefertigte, und vom Friedensrichter genehmigte, Bürgschaft gestellt und hinterlegt hat, mindestens zum doppelten Betrage des vom Kläger erhobenen Anspruches, in welcher Bürgschaft die Bedingung enthalten sein muß, daß der Kläger dem Beklagten jeden Schaden und alle Kosten ersehen muß, die dem Beklagten aus der Beschlagnahme erwachsen, wenn dieselbe ungerechterweise erlangt wurde.

Abschnitt 3. Der Beschlagnahme-Befehl soll an irgend einen Constable des betreffenden Countygerichts gerichtet und an ihn ausgeliefert werden, und soll ihn beauftragen, die Waaren, bewegliche Habe, Actien oder Theilhaberschaft an Actien, Anrechte, Guthaben, Gelder und Effecten des Beklagten in seinem County, die nicht gesetzlich vom Pfandrechte befreit sind, oder einen genügend großen Theil derselben, um die Ansprüche des Klägers zu decken, die in der beschworenen Aussage angegeben, sowie die etwaigen aus der Klage entstehenden Kosten, mit Beschlag zu belegen.

Abschnitt 4. Es können Klagen begonnen und Beschlagnahme-Befehle in hierin vorgeschriebener Weise erlassen werden, auf Schulden und Verbindlichkeiten, die noch nicht zahlbar sind, wenn in der beschworenen Aussage irgend einer der in diesem Geseze für Beschlagnahmen erforderlichen Gründe angegeben

wird, den ersten, zweiten und dritten ausgenommen. Indessen soll in allen solchen Fällen, wenn der Grund für die Beschlagnahme nicht erwiesen wird, kein Erkenntniß erlassen und die Klage abgewiesen werden. Ferner soll in allen Fällen, wo unter den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Erkenntniß zu Gunsten des Klägers gegeben wird, ein Zinsabzug erfolgen, von der Zeit an gerechnet, wo das Erkenntniß abgegeben wurde, bis zur Zeit, wann die Schuld fällig ist.

Verhandlung der

Abschnitt 5. Der Kläger, sein Sachwalter oder Rechtsbeistand kann zu irgend einer Zeit vor Verhandlung der Schuld- Beschlagnahme. frage mittelst beschworener Aussage die Gründe der Beschlagnahme, welche in der beschworenen Aussage aufgestellt worden, auf welche hin der Befehl zu erlassen ist, zur Verhandlung bringen. Wenn bei der Verhandlung der so gemachten Angaben die Richtigkeit einer oder mehrerer Gründe für Beschlagnahme, wie in seiner beschworenen Aussage aufgestellt, durch den Kläger bewiesen wird, so soll die Beschlagnahme aufrecht erhalten werden. Wenn aber bei der Verhandlung der Angaben der Kläger gänz= lich außer Stande ist, einen genügenden Grund für die Beschlagnahme festzustellen, soll dieselbe auf Kosten des Klägers aufgehoben werden. Wenn aber die Schuld zur Zeit der Klage fällig ist, so kann die Klagesache nach Aufhebung der Beschlagnahme zum Austrage gebracht werden, gerade wie in Klagesachen, wo keine Beschlagnahme erfolgte.

Befehl.

Abschnitt 6. Der Beschlagnahme-Befehl soll an irgend einen Constable des County, in welchem die Klage begonnen Beschlagnahmewurde, gerichtet sein, und ein solcher Constable soll darin beauftragt werden, eine Abschrift des Befehles dem Beklagten zuzustellen und soviel von dem persönlichen Eigenthum des Beklagten innerhalb seines County, das dem Pfandrechte unterworfen ist, mit Beschlag zu belegen und in seinem Gewahrsam zu halten, als genügend sein mag, um den Anspruch des Klägers zu befriedigen, (der betreffende Betrag soll in dem Befehle in Uebereinstimmung mit der beschworenen Aussage für die Beschlagnahme angegeben sein,) es sei denn, daß der Beklagte bei dem Friedensrichter die im Befehle angegebene Summe Geldes hinterlegt oder dem Kläger eine vom Friedensrichter zu genehmigende Sicherheit durch mindestens zwei genügende Bürgen gibt, in genügendem Betrage, um das Guthaben nebst Kosten zu decken, oder in einem Betrage, der dem Werthe des mit Beschlag belegten Eigenthums gleich

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