Gambar halaman
PDF
ePub

Strafe für uner

schahmeister ist zu denselben Sporteln berechtigt, die ihm gesehlich für seine Dienste bei Eintreibung von Steuern zukommen.

Abschnitt 5. Jeder nicht ansässige Eigenthümer von laubtes Waiden. Vieh, wie im ersten Abschnitt dieses Gesezes bezeichnet, oder dessen Verwalter, der sein Vieh in irgend einem County dieses Staates halten und waiden läßt, ohne zuvor solche beglaubigte Bescheinigung hinterlegt und den oben vorgeschriebenen Betrag per Kopf bezahlt zu haben, hat eine Strafe von zwei Dollars per Kopf für jedes so gehaltene und gewaidete Stück Vieh zu erlegen; hiervon sind Schaafe ausgenommen, auf die eine Strafe von fünfzig Cents per Kopf zu entrichten ist. Diese Kopfgelder sind Verwendung der auf dem Wege der Schuldklage im Namen des County's, in welchem dieses Vieh so gehalten und gewaidet wurde, einzutreiben. Drei Viertheile des Betrages kommen dem betreffenden County, der übrige Viertheil dem Staate zu Gute.

Eintreibung und

Strafe.

Anstrengung der

Abschnitt 6. Es ist dem Countyrath eines jeden County's Klage durch den zur Pflicht gemacht, in welchem Vieh, das einem Nichtansässigen

Countyrath. zugehört, gehalten und gewaidet wird und der vernachlässigte den

Gegen wen

Bestimmungen dieses Gesezes nachzukommen, im Namen des County's gegen einen solchen nichtansässigen Eigenthümer eine Klage anzustrengen, nachdem solchem Countyrath von irgend Jemandem mündlich oder schriftlich über ein derartiges Vorgehen Kenntniß gegeben worden. Solche Klage muß in der in vorhergehendem Abschnitt vorgeschriebenen Weise vor einer zuständigen Gerichtsbehörde eingereicht werden; falls aber der oder getlagt werden die Eigenthümer solchen Viehes den Countyrath nicht bekannt sein sollten, so soll die Klage gegen den Verwalter eines solchen. nicht ansässigen Eigenthümers genannter Thiere, oder überhaupt gegen Jeden der mit Wart und Pfleg solchen Viehes betraut ist, angestrengt werden. Wenn einem derartigen Verwalter oder dem, der mit der Wart und Pfleg des Viehes betraut ist, eine gerichtliche Vorladung zugestellt wird, so soll das die gleiche Gültigkeit haben, als ob solche Vorladung dem Eigenthümer solchen Viehes selbst zugefertigt worden wäre.

fan.

Beschlagnahme

Abschnitt 7. Wennimmer ein nicht ansässiger Eigenthüim Falle beabsich. mer, dessen Verwalter oder der mit Wart und Pfleg von Vieh, bung des Viches, das Nichtansässigen zugehört, während ein derartiges Gerichts

tigter Wegtrei

verfahren in der Schwebe ist, das Vieh aus dem County wegtreibt, in der Absicht, dasselbe aus dem Staate zu bringen und um ebenfalls der Bezahlung der in Abschnitt fünf dieses Geseyes fest

gestellten Geldbuße aus dem Wege zu gehen, so kann eine gerichtliche Beschlagnahme erfolgen, falls einer oder mehrere der Countyräthe, oder sonst irgend Jemand, eine beschworene Angabe über eine dermaßen beabsichtigte Entfernung des Viehes macht. Das Gerichtsverfahren soll behufs Eintreibung solcher Geldbuße oder Steuer und der stattgefundenen Beschlagnahme das gleiche sein, wie in andern derartigen Fällen.

nöthig im Falle

nahme.

Abschnitt 8. Bei einem solchen Gerichtsverfahren ist es sicherheit un dem County oder der im Namen des County auftretenden Person der Beschlagoder Personen erlassen, die durch das allgemeine Gesez in Fällen von Beschlagnahmen erforderliche Sicherheit zu stellen; allein dadurch soll in keinem Falle der geschädigte Theil seines Rechtes verlustig gehen, gegen das County auf Tragung aller Kosten, die aus einem solchen Verfahren erwachsen mögen, klagbar zu werden, und ferner auf Entschädigung, die ihm in Folge rechtswidriger Beschlagnahme von Seiten eines solchen County zustehen mögen, wenn eine Schädigung durch unrechtmäßige Beschlagnahme verursacht worden ist.

einem nach dem

Abschnitt 9. Wenn ein nicht ansässiger Eigenthümer wegtreibung des oder sein Verwalter das Vieh aus dem County, in welchem das- Viches von selbe, in Uebereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesezes, andern County. gehalten und gewaidet wurde, nach einem andern County dieses Staates zur Waide zu bringen beabsichtigt, so soll ihnen dafür keine weitere Summe berechnet werden. Dagegen haben sie aber eine beglaubigte Abschrift der bei dem Recorder des County, in welchem das Vieh gewaidet worden, hinterlegten Bescheinigung dem Recorder jenes County, nach welchem das Vieh gebracht werden soll, einzuhändigen.

Genehmigt am 1. Februar 1879.

Ein Gesch,

zur Abänderung eines Gesezes, überschrieben: Ein Gesez, um für die Ernennung von Schaafinspektoren Vorsorge zu treffen.“

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt zwei (2) ist ausgestrichen und das Folgende als Abschnitt zwei (2) an dessen Stelle gesezt:

Pflichten des

Es ist dem Schaafinspektor zur Pflicht gemacht, wennimmer Schaafinspektors es zu seiner Kenntniß kommt oder ihm angezeigt wird, daß irgend welche Schaafe innerhalb seines Bezirkes mit der Kräge oder einer andern gefährlichen ansteckenden Krankheit behaftet sind, genannte Heerde zu besichtigen und das Ergebniß seiner Besichtigung schriftlich an den Countyschreiber seines County einzuberichten. Der Countyschreiber hat diesen Bericht behufs Einsicht durch den Countyrath oder anderweitig daran Betheiligte einzutragen. Wenn die Schaafheerde wirklich erkrankt ist, so hat er sie alle zwei Wochen wieder zu besichtigen und das Ergebniß der Besichtigung sowohl wie die Behandlungsweise der Erkrankten, falls solche vorgenommen wird, in gleicher Weise schriftlich einzuberichten, bis die Krankheit als gehoben einberichtet wird. Wenn indessen die so erkrankte Schaafheerde, wie weiter unten bestimmt, sechs Meilen außerhalb des Waideplages anderer Schaafe gebracht wird, dann soll der Inspektor blos alle drei Monate eine Besichtigung vornehmen.

Besichtigung und
Bericht.

Strafe für Nichtanmeldung.

Abschnitt 2. Abschnitt drei (3) ist ausgestrichen und das Folgende an Stelle von Abschnitt drei (3) geseht:

Wenn eine Schaafheerde nach diesem Staate gebracht wird, hat der Eigenthümer derselben oder dessen Verwalter sofort den Inspektor des County behufs Besichtigung derselben davon in Kenntniß zu sehen, worauf der Inspektor, wie in Abschnitt zwei vorgeschrieben, sie besichtigen und darüber Bericht erstatten soll. Wenn der Eigenthümer oder dessen Verwalter aus irgend welchem Grunde verabsäumt, seine Heerde zur Besichtigung anzumelden, so verfällt er für jedes einzelne derartige Vergehen einer Geld= buße von einhundert Dollars, die von irgend einem Gerichte mit entsprechender Gerichtsbarkeit auferlegt werden kann. Diese Geldbuße, wenn eingetrieben, soll in den Countyschah zum Besten des Schaafinspektor-Fondes einbezahlt werden. Jedes für eine derartige Geldbuße abgegebene Urtheil soll als gefeßliches Anrecht auf eine solche Heerde gelten.

Abschnitt 3. Abschnitt neun (9) ist ausgestrichen und das Folgende als Abschnitt neun (9) an Stelle desselben gesezt:

Gebühren des Der Inspektor soll für seine Dienste für jeden nöthiger Weise Schaafinspektors Dienstlich zugebrachten Tag vier Dollars erhalten. Für die

erste Besichtigung soll er eine weitere Gebühr von einem halben Cent für jedes Schaaf erhalten, wenn die besichtigte Heerde sich auf fünfhundert oder weniger Schaafe beläuft, und für die Besich

tigung größerer Heerden zwei Dollars und fünfzig Cents für die ersten fünfhundert und einen Viertel Cent per Stück für den Rest genannter Heerde, welcher Betrag von dem Eigenthümer oder dessen Verwalter zu entrichten ist. Ferner zwei Cents per Zeile von zehn Worten für jeden amtlichen Bericht oder jedes Aktenstück.

Bescheinigung.

Wenn indessen Jemand verschiedene, getrennt waidende Schaafheerden hält, wovon einzelne Heerden nicht mit Kräße behaftet sind, so soll der Eigenthümer blos zur Bezahlung einer Besichtigungsgebühr für die so behaftete Heerde oder Heerden verpflichtet jein. Wenn ferner eine Besichtigung stattfindet, aus welcher Schriftliche hervorgeht, daß keine Krankheit unter den Schaafen existirt, so soll der Inspektor dem Eigenthümer eine schriftliche Bescheinigung hierüber ausstellen und für diese Besichtigung, wie in Abschnitt fünfzehn bestimmt, bezahlt werden. Der Inspektor soll in solchen Fällen, die er einer Gefeßübertretung wegen zur Anzeige bringt, von allen Geldbußen und Strafen zehn Prozent erhalten und sein Interesse an dem Ausgange der Klage soll ihm in seiner Eigenschaft als Zeuge keinen Abbruch thun. Alle Geldbußen und Strafen, wenn nicht wie hierin anderweitig bestimmt, sind an Verwendung der den Countyschagmeister als ein Theil des SchaafbesichtigungsFondes des County abzuliefern.

Abschnitt 4. Es ist dem Inspektor ferner zur Pflicht gemacht, alljährlich zwischen dem zehnten August und zehnten December jede Schaafheerde innerhalb seines County's zu besichtigen und über den Befund des Zustandes derselben bezüglich der Kräge oder anderer bösartiger, ansteckender Krankheiten einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Wenn er über das Vorhandensein einer derartigen Krankheit berichtet, soll er dafür in der in Abschnitt neun bestimmten Weise bezahlt werden, und wenn sein Bericht dahin lautet, daß keine Krankheit vorhanden ist, dann soll er wie in Abschnitt fünfzehn bestimmt, bezahlt werden.

Abschnitt 5. Abschnitt zwölf (12) ist ausgestrichen und an Stelle desselben das Folgende als Abschnitt zwölf (12) eingefügt:

Geldbußen.

Besichtigung.

fälschliche An

Berichte.

Wenn ein Schaafinspektor mit Vorwissen und willentlich Strafe für irgend welche Schaafe als mit einer Krankheit behaftet fälschlich zeige und zur Anzeige bringt, so soll er einer Geldbuße verfallen im zehnfachen Betrage der von ihm für Besichtigung derselben berechneten. Gebühren; wenn er aber absichtlich und fälschlicher Weise irgend welche von ihm besichtigte Schaafe, die wirklich mit Krankheiten

Absetzung des
Inspektors.

Wenn diej

sind, wo zu behandeln.

behaftet sind, als krankheitsfrei einberichtet, so soll er für jedes derartige Vergehen einer Geldbuße von nicht über dreihundert Dollars verfallen.

Abschnitt 13. (Abschnitt 6.) Wenn ein Schaafinspektor irgend welcher der in Abschnitt zwölf vorgesehenen Vergehen schuldig befunden wird, oder wenn auf schriftliche Beschwerde von irgend welchen drei Schaafzüchtern im County der Countyrath, nachdem er den Inspektor über die Angelegenheit vernommen, zu der Ansicht gelangt, daß der Inspektor unfähig ist, seine Amtspflichten mit Verständniß und tüchtiger Weise zu versehen, oder wenn der Countyrath Kenntniß davon hat, oder es ihm zur Anzeige gebracht wird, daß der Inspektor absichtlich oder aus Gleichgültigkeit die erforderliche Besichtigung vorzunehmen verabsäumte, oder daß er unnöthiger Weise Besichtigungen vorgenommen blos um sich Gebühren zu sichern, oder daß er sich in seinen Berichten durch Begünstigungen oder Vorurtheil beeinflussen ließ, oder daß er aus irgend einem Grunde verfehlte, seine Amtspflichten in gehöriger Weise zu erfüllen, dann soll es die Pflicht des genannten Countyrathes sein, diese Inspektors-Steile für erledigt zu erklären und eine neue Ernennung zu machen.

Abschnitt 14. (Abschnitt 7.) Jeder Eigenthümer von Schaafe fertrantt mit Kräge oder andern bösartigen ansteckenden Krankheiten behafteten Schaafen, soll die erkrankten Schaafe auf seinem eigenen Anwesen waschen oder anderweitig behandeln. Wenn er indessen mehr als eine Waide oder eine Anzahl von Waidepläßen besigt und die erkrankten Schaafe sich nicht auf dem Waideplage befinden, wo seine Schaafwaschanstalt angebracht ist, oder wo sich seine Vorrichtungen zur Behandlung der Krankheit befinden, so steht ihm das Recht zu, über dazwischen liegende Waideplähe hinwegzutreiben. Dabei hat er aber die Eigenthümer oder die auf solchen Waidepläßen Anfässigen zu befragen, über welchen Theil ihm hinwegzutreiben gestattet werde und in keinem Falle soll er in die Hürde eines Andern eintreiben oder seine erkrankten Schaafe nach den Trögen oder der gewöhnlichen Tränke eines Andern bringen, ohne vorerst die schriftliche oder mündliche Einwilligung eines solchen Eigenthümers erlangt zu haben. Für jede Verlegung der hierin enthaltenen Bestimmungen soll er einer Geldbuße von nicht über einhundert Dollars verfallen.

Strafe.

Steuer.

Abschnitt 15. (Abschnitt 8.) Alljährlich soll in jedem County eine Steuer von nicht mehr als einem Mill vom Dollar

« SebelumnyaLanjutkan »