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Fluß hinauf nach der Mündung des Cache la Poudre; dann den Cache la Poudre hinauf nach der nördlichen Grenze des Staates; dann östlich genannter Grenze entlang nach dem Ausgangspunkte. Abschnitt 13. Distrikt Nummer zwölf: Beginnend an zwölfter Distrikt der Mündung des Cache la Poudre, dann den Plattefluß hinauf nach Hughes; dann der Boulder Valley Eisenbahn entlang nach Boulder City; dann dem Fuße des Gebirges entlang nach dem Cache la Poudre; dann genannten Fluß hinunter nach dem Ausgangspunkte.

Distrikt.

Abschnitt 14. Distrikt Nummer dreizehn: Beginnend Dreizehnter bei Canon City, dann dem östlichen Fuße des Gebirges entlang nach der ersten Correctionslinie südlich; dann mit genannter Linie westlich zur Westgrenze von Park County; dann dieser Grenze entlang nach der Grenze von Fremont County; dann der Westgrenze dieses County entlang nach einem Punkte, wo sie den Arkansas Fluß durchschneidet; dann genannten Fluß hinunter nach dem Ausgangspunkte.

Listrikt.

Abschnitt 15. Distrikt Nummer vierzehn umfaßt das Bierzehnter innerhalb der Grenzen von Lake County belegene Gebiet.

Distrikt.

Abschnitt 16. Distrikt Nummer fünfzehn umfaßt den Fünfzehnter jenigen Theil des San Luis Thales, der nördlich vom Rio Grande Flusse und der Denver und Rio Grande Eisenbahn belegen ist.

Distrikt.

Abschnitt 17. Distrikt Nummer sechszehn soll in folgen- Sechszehnter der Weise begrenzt sein: Beginnend zu Del Norte; dann den Rio Grande hinunter nach Alamosa; dann der Denver und Rio Grande Eisenbahn entlang nach der Ostgrenze von Costilla County; dann südlich genannter Grenze entlang nach der Staatsgrenze; dann westlich genannter Staatsgrenze entlang nach der westlichen Grenze von Conejos County; dann nördlich genannter Grenze entlang bis zur Nordgrenze des County; dann in gerader Linie nach Del Norte.

Commissären.

Abschnitt 18. Alljährlich an oder vor dem ersten März Ernennung von soll der Gouverneur für jeden Distrikt drei Commissäre ernennen, unter dem Namen "round up" Commissäre, welche thatsächliche Eigenthümer von Vieh sind, das sich innerhalb des Distriktes, für den sie ernannt wurden, umhertreibt. Diese Commissäre, oder eine Mehrheit derselben, sollen befugt sein und es ist ihnen zur Psticht gemacht, alljährlich an oder vor dem ersten April ein

Aufseher.

Aufseher
Gehalte.

Inspektions
Commissäre.

Viehinspektoren.

Programm für den jährlichen Frühjahrs "round up" zu entwerfen, die Zeit für den Beginn desselben festzusehen, den Aufseher zu ernennen und denselben wegen Unfähigkeit, Dienstvernachlässigung oder anderer ihnen genügend erscheinender Gründe zu entlassen.

Abschnitt 19. Die Aufseher von "round ups" sollen jeder drei Dollars täglich für jeden wirklich im Dienste verbrachten Tag erhalten, für welchen Betrag der Auditor seine Anweisung ausstellen soll, nachdem ihm eine von zwei oder mehreren der betreffenden "round up" Commissäre unterzeichnete Bescheinigung vorgelegt worden, in welcher die Anzahl der Diensttage, die Nummer des Distriktes, in welchem der Dienst geleistet worden und die Angabe, daß solche Dienste beim Frühjahrs “round up" geleistet wurden, enthalten ist, worauf der Schatzmeister die Anweisung aus dem hierin vorgeschriebenen "round up" und Inspektionsfond bezahlen soll. Indessen darf die Gesammtsumme von Lohn an Aufseher in keinem Falle in irgend einem Distrikte hundertundfünfzig Dollars in irgend einem Jahre übersteigen.

Abschnitt 20. Alljährlich an oder vor dem ersten Mai soll der Gouverneur drei Commissäre aus verschiedenen Theilen des Staates ernennen unter dem Namen eines Rathes von Inspektions-Commissären. Niemand, der nicht der wirkliche Eigenthümer von Vieh ist, das sich auf öffentlichen Ländereien befindet, soll zu Diensten an diesem Rathe wählbar sein. Diese Commissäre sollen jeder einen Eid auf getreue Pflichterfüllung als solche Commissäre ablegen und unterzeichnen, welcher Eid im Amtslokale des Staatssekretärs zu hinterlegen ist. Eine Mehrheit des Rathes soll ein Quorum behufs Geschäftserledigung bilden.

Abschnitt 21. Es ist diesem Rathe zur Pflicht gemacht, passende Viehinspektoren, aber niemals mehr als sechs derselben, zu ernennen und denselben solche Pläge innerhalb oder außerhalb des Staates anzuweisen, die nach seiner Ansicht die geeignetsten sein mögen, um das ungesehliche Schlachten und Versenden von Vieh gründlich zu verhindern. Auch sollen die Commissäre jedem Inspektor eine Liste aller Brandmarken zustellen, die ihnen zu diesem Zwecke übergeben und von Einwohnern des Staates geeignet werden. Alle Inspektoren, wenn derartig im Dienste, sollen solch billigen Regeln und Vorschriften unterworfen sein, wie der Rath sie erlassen mag, und sie können jederzeit vom

Gehalt.

Rathe entlassen werden. Diese Inspektoren sollen jeder fünf- Inspektoren undachtzig Dollars monatlich während ihrer wirklich im Dienste verbrachten Zeit erhalten, wofür der Auditor seine Anweisung auf von der Inspektions-Commission beglaubigte Rechnungen hin ausstellen und der Schazmeister dieselbe aus dem “round up" und Inspektionsfond bezahlen soll.

Abschnitt 22. Für das Jahr 1879 soll von dem abge- Steuerbetrag. schäßten Werthe des gesammten Hornviehes in diesem Staate eine Steuer von zwei Mill vom Dollar erhoben und eingetrieben werden, und in jedem folgenden Jahre ein Mill vom Dollar desselben, unter dem Namen einer “round up" und Inspektionssteuer. Diese Steuer soll in gleicher Weise und gleichzeitig umgelegt und erhoben werden, wie dies jezt geseßlich für Umlage und Erhebung der Staatseinkünfte festgesezt ist oder festgesezt werden mag.

Fond.

Abschnitt 23. Den Countyschahmeistern der verschiede- Gesonderter nen Counties ist es zur Pflicht gemacht, den so geschaffenen Fond gesondert aufzubewahren und denselben monatlich an den Staatsschatzmeister abzuliefern, der ihn als "round up" und Inspektionsfond aufführen soll.

Abschnitt 24. Wer eine Anzahl Schaafe oder eine SchaaffrankSchaafheerde eignet oder hält, wovon irgend ein Theil mit der heiten. Kräße oder einer andern ansteckenden Krankheit, denen Schaafe unterworfen sind, behaftet ist, soll für den vollen Betrag des Schadens haftbar sein, der andern Schaafzüchtern oder Eigenthümern dadurch erwachsen mag, daß eine solche kranke Schaafheerde, oder irgend ein Theil derselben, während in diesem kranken Zustande, von ihrem eigenen Waideplage weggetrieben wurde oder daß man sie am Weglaufen von dort nicht verhinderte.

Abschnitt 25. Abschnitt 2592 der allgemeinen Geseze widerruf. und irgend welche andere Geseze oder Theile von Gesezen, die hiermit im Widerspruch stehen, sind andurch widerrufen.

Dringlichkeits.

Abschnitt 26. Da die Zeit herannaht um für die Frühjahrs “round ups" Vorkehrungen zu treffen, so soll dieses Geseg klausel. mit seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 6. Februar 1879.

Bedingungen, unter welchen

Nichtanjajige
Staate weiden

Vieh in diesem

mögen.

Der bezahlte Betrag an Stelle jeder Steuer.

Nichtansässige hinterlegen Bscheinigung bei CountyRecorder.

Ein Gesek,

zum Schuße der Waideländereien in Colorado gegen Viehheerden von Nicht-Ansässigen.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Nicht-Einwohner dieses Staates sollen berechtigt sein Rindvieh, Pferde, Maulesel, Esel oder Schaafe in irgend einem County dieses Staates für den Zeitraum eines Jahres waiden zu lassen, nachdem solche Nicht-Einwohner vorher an den Schahmeister des betreffenden County's, wo die Heerden zur Waide gebracht oder gehalten werden, für jedes Stück fünfzig Cents erlegt haben; mit der Bestimmung jedoch, daß blos zwanzig Cents für das Waiderecht eines jeden Schaafes erhoben werden soll; und mit der weiteren Bestimmung, daß vorerwähnte. fünfzig und zwanzig Cents als die einzige erhebbare Steuer auf genanntes Vieh betrachtet werden soll, sowohl für County-, als Schul- oder Staatszwecke, während des Zeitraumes an und vor dem ersten Mai eines jeden Jahres.

Abschnitt 2. Es ist hiermit jedem nicht im Staate ansässigen Eigenthümer oder Inhaber, oder dessen Verwalter, solchen im vorhergehenden Abschnitt erwähnten Viehs zur Pflicht ge= macht, falls dieselben beabsichtigen in irgend einem County dieses Staates Vieh in angegebener Weise zur Waide zu bringen, eine eigenhändig unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, worin dieser Eigenthümer oder dessen Verwalter die Anzahl der Thiere und Merkmale angibt und dabei namhaft macht ob Hornvieh, Pferde, Maulesel, Esel oder Schaafe, mit Angabe des Eigenthumszeichens, wenn solches vorhanden. Solche Bescheinigung ist bei dem Recorder des betreffenden County's zu hinterlegen, in welchem genanntes Vieh zur Waide gebracht und gehalten werden soll. Diese Bescheinigung mag in folgender Form ausgestellt werden: Staat Colorado,

Angabe der Anzahl, Sorte des Viehes.

Form der
Bescheinigung.

-County.

Der Unterzeichnete, Eigenthümer (oder Verwalter, wie es nun der Fall sein mag) des nachbenannten Viehs, beabsichtigt dasselbe innerhalb des obgenannten County's zur Waide zu bringen und zu halten, nämlich (hier ist eine Beschreibung des Viehs, dessen Anzahl und der Eigenthumszeichen, falls solche vorhanden, zu geben) und zwar vom-A. D. 18—bis zum

A. D. 18-.

(Unterschrift.)

Solche Bescheinigung mag durch den Aussteller bei dem County-Recorder gesetzlich beglaubigt werden. Diese Beglaubigung, auf dem Schriftstück selbst ausgeführt, mag_in_folgender Form ausgestellt sein:

Vorstehende Bescheinigung wurde von dem Unterzeichneten gefeßlich beglaubigt am

-A. D. 18-.

Recorder für- -County.

Form der
Beglaubigung.

Inhaltsverzeich niß des Recor=

den County

meister und

Eintreibung der

Abschnitt 3. Es ist dem Recorder zur Pflicht gemacht, ders. nachdem solche Bescheinigung bei ihm geseßlich beglaubigt und hinterlegt worden ist, ein Inhaltsverzeichniß derselben in seinem Amtslokale zu halten, das zur allgemeinen Besichtigung aufliegen soll, wie dies jezt bereits geseßlich in andern Fällen vorgeschrieben ist. Innerhalb zehn Tagen nach Hinterlegung solcher abschrift der Bescheinigung soll der Recorder eine eigenhändig unterzeichnete Bescheinigung an Abschrift derselben beglaubigt dem Countyschatzmeister überlie- schameister. fern. Der Schahmeister soll hierauf sofort einen Auszug der Eintragung obgenannten Bescheinigung auf der in seinen Händen sich befind- burch den Schat. lichen Steuerliste des laufenden Jahres eintragen. Innerhalb fälligen Steuer. der folgenden zwanzig Tage hat er das so fällige Geld von dem oder den Eigenthümern oder den Inhabern solchen Viehes einzutreiben, falls dasselbe nicht bereits bezahlt sein sollte, und zwar mittelst Beschlagnahme und Verkaufs des betreffenden Viehes, wie einzu' oder eines genügenden Theiles desselben, um den schuldigen Betrag nebst allen daraus entstehenden Kosten zu decken. Diese Eintreibung hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie dies bereits gefeßlich behufs Eintreibung der jährlichen Steuer auf bewegliches Eigenthum vorgeschrieben ist, und zwar ohne weitere Notiz zu geben. Nach Empfangnahme solchen Geldes hat der Schahmeister den betreffenden Betrag nach Verhältniß anderer Steuern den. dem bezüglichen Staats-, County, Schul- und Straßenfond gutzuschreiben.

treiben.

Wie gutzuschrei

die Steuerliste

Recorder.

Abschnitt 4. Der County-Recorder hat in seiner Eigen Eintragung in schaft als Countyschreiber den auf jede bei ihm hinterlegte durch den Bescheinigung fälligen Betrag in dem jährlichen von ihm an den Countyschatzmeister abgelieferten Steuerbericht einzutragen. Für jede so eingetragene Bescheinigung ist der Countyschreiber zu sporteln für einem Dollar Sporteln berechtigt, welche Summe von dem Ein- chahmeister. geber zu entrichten ist. Dieser Betrag ist als vollständige Deckung aller ihm daraus zukommenden Sporteln anzusehen. Der County

Schreiber und

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