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dem er solche Kenntniß erhalten, außer Stande ist die Richtigkeit der Liste nachzuweisen, so sollen die betreffenden Namen von solcher Liste gestrichen werden.

sche Berichte.

Bei Aufnahme des jährlichen Census soll der Sekretär sich alle Weitere statiiti Mühe geben die Anzahl von Personen im Alter von über sechszehn (16) Jahren zu ermitteln, die im Distrikte wohnen und welche weder lesen noch schreiben können. Dabei hat er die Anzahl von männlichen und weiblichen Personen anzugeben und ebenso die Anzahl derer unter einundzwanzig (21) Jahren und derer über einundzwanzig (21) Jahren. Ebenso soll er die Zahl der Taubstummen seines Distrikts ermitteln, die im Alter zwischen vier (4) und zweiundzwanzig (22) Jahren stehen. Diese statistischen Angaben sollen seinem jährlichen Berichte an den Countysuperintendenten einverleibt werden."

Abschnitt 10. Abschnitt siebenundfünfzig (57) des genannten Gesetzes (nämlich Abschnitt 2503 der allgeneinen Gefeße) ist in der Weise abgeändert, daß er wie folgt lautet:

"

Schahmeisters.

Abschnitt 57. Es soll die Pflicht des Schatzmeisters Bichten des sein, alle Gelder in Empfang zu nehmen und aufzubewahren, die ihm vom Countyschahmeister oder anderweitig für seinen Distrikt zugehen, und dieselben nur auf Anweisung des Präsidenten, gegengezeichnet vom Sekretär, auszubezahlen. Ueber alle derartige Einnahmen und Ausgaben soll er in einem eigens zu diesem Zwecke gehaltenen Buche Eintragungen machen. Am Schlussfe eines jeden Schuljahres und zu jeder andern Zeit, wenn vom Schulrathe dazu aufgefordert, soll er einen Rechenschaftsbericht seines Distriktes vorlegen, wie derselbe aus den Büchern in seinem Amtslokale hervorgeht. Im Falle seiner Unterlassung seinen Strafen. Amtspflichten nachzukommen, wenn vom Schulrathe dazu aufgefordert, oder im Falle der Weigerung oder Vernachlässigung an seinen gesetzlichen Amtsnachfolger alle Gelder, Bücher oder alles andere Eigenthum des Distriktes abzuliefern, welches sich in seinen Händen oder unter seiner Aufsicht befindet, innerhalb zehn (10) Tagen nachdem sein Nachfolger es ihm abverlangt, sollen feine Bürgen haftbar gehalten werden und sollen allen Verlust, der dem Distrikte durch solche Vernachlässigung oder Unterlassung entsteht, gutmachen."

Abschnitt 11. Abschnitt siebenundachtzig (87) des ge= nannten Gesezes, (nämlich Abschnitt 2533 der allgemeinen Geseze von 1877) ist in der Weise abgeändert, daß er wie folgt lautet:

Dringlichkeitslausel.

Abschnitt 87. Von der Entscheidung des Countysuperintendenten kann Berufung an die Erziehungsbehörde des Staates eingelegt werden, in gleicher Weise, wenn thunlich, wie es in diesem Geseze für Berufung vom Schulrath des Distrikts an den Countysuperintendenten vorgesehen ist. Dabei soll jedoch die Staats-Erziehungsbehörde dem Countysuperintendenten dreißig (30) Tage vor Verhandlung dieser Berufung Kenntniß geben und in gleicher Weise auch Demjenigen, der die Berufung eingelegt hat. Die Entscheidung der Staats-Erziehungsbehörde, oder einer Mehrheit derselben, ist durch den Präsidenten der Behörde abzugeben und soll, wenn getroffen, endgültig sein. Wenn jedoch ein sich bei einer regelmäßigen vierteljährlichen Prüfung um einen Lehrerschein Bewerbender an der Entscheidung des Countysuperintendenten Anstoß nimmt und wenn dann diese Entscheidung des Countysuperintendenten umgestoßen wird, dann soll die Staats-Erziehungsbehörde dem Berufenden einen Lehrerschein ausstellen; derselbe soll für den Zeitraum eines Jahres Gültigkeit haben und ferner soll derselbe ebenso gültig sein als ob er von dem Countysuperintendenten, gegen den Berufung eingelegt wurde, ausgestellt worden wäre."

Abschnitt 12. Da nach Ansicht dieser Gesetzgebung eine Dringlichkeit vorhanden ist, so soll dieses Gesez mit dem Tage seiner Genehmigung in Kraft treten.

Genehmigt am 4. Februar 1879.

Wiederfundi=

rung von Schüldscheinen.

Rinsfuß nicht über acht Prozent.

Ein Gesch,

welches Schuldistrikte berechtigt, ihre Schuldscheine wieder zu fundiren. Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Der Schulrath oder Erziehungsrath irgend eines mit einer autorisirten Schuld belasteten Schuldistriktes soll das Recht haben mit Zustimmung der Inhaber dieser Schuldscheine solche Schuldenlast wieder zu fundiren, und zwar mit Schuldscheinen von nicht geringerem Zinsfuß und nicht längerer Zeitdauer als die eingelösten Schuldscheine. Die so ausgegebenen neuen Schuldscheine, die an Stelle der einzulösenden Distriktschuldscheine treten, sollen nach einem vom Schulrath zu bestimmenden Zinsfuß ausgestellt werden, der sich aber nicht über

zwischen zwanzig

Jahren.

acht Prozent jährlich belaufen darf. Sie sollen nach Wunsch des Distriktraths einlösbar sein, und zwar innerhalb zwanzig (20) 3 itraum Jahren und zahlbar innerhalb dreißig (30) Jahren, vom Tage und breißig ihrer Ausstellung an gerechnet. Der Tag, nach welchem die neuen Schuldscheine einlösbar sind, soll in denselben deutlich geschrieben oder gedruckt enthalten sein.

nach dem Geseß

Abschnitt 2. Alle Bestimmungen der jezt sich in Kraft Das Vorgehen befindlichen Geseze des Staates Colorado, die auf die Pflichten von 77. der Distrikt- und Countybeamten betreffs der Verausgabung und Bezahlung von Distriktschuldscheinen Bezug haben und ebenfalls auf die Besteuerung und Eintreibung der zur Bezahlung von Zinsen und Kapital solcher Schuldscheine, sollen auch ebenso und in gleicher Weise auf die Verausgabung und Bezahlung von solchen Schuldscheinen Anwendung finden, die unter den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgegeben werden, die Bestimmung ausgenommen, welche die Zeit angibt, wenn zur Bezahlung des ursprünglichen Betrags der Schuldscheine erforderliche Steuer auferlegt und eingezogen werden soll, da dies in Nachstehendem bestimmt ist.

lösung von

Abschnitt 3. In dem der ersten Verfallzeit dieser Schuld- Steuer zur Eins scheine vorhergehenden Jahre und zu der für die Erhebung der Schuldscheinen. Countysteuern gefeßlich bestimmten Zeit, und in jedem darauf folgenden Jahre bis der volle Betrag der ausstehenden Schuldscheine eingelöst ist, soll der Counthrath eines jeden County, in welchem Schuldscheine unter den Bestimmungen dieses Gesezes ausgegeben wurden, eine genügend große Steuerumlage machen, um mindestens zehn (10) Prozent und nicht über zwanzig (20) Prozent des ursprünglichen Betrages dieser Schuldscheine bezahlen zu können. Der Countyschahmeister hat diesen Betrag gleich andern Steuern einzutreiben und, wenn eingetrieben, an den Distriktschatzmeister abzuliefern, wie dies bereits gesetzlich be= stimmt ist.

Abschnitt 4. Unter den Bestimmungen dieses Gesetzes Allgemeine dürfen keine Schuldscheine ausgestellt werden, bis die Frage der Abstimmung. Wiederfundirung den geseßlichen Stimmgebern des Distriktes unterbreitet und von ihnen gutgeheißen wurde, wie dies jezt gesetzlich vorgeschrieben ist oder vorgeschrieben werden mag, wobei die Stimmgeber „Für Wiederfundirung“ oder „Gegen Wiederfundirung" zu stimmen haben, anstatt „Für Schuldscheine“ oder Gegen Schuldscheine“.

"

Dringlichkeitsklausel.

Abschnitt 5. Da die gegenwärtige fundirte Schuld verschiedener Schuldistrikte, die unter dieses Gesez fallen, jezt verfallen und zahlbar ist, so besteht eine Dringlichkeit, und deshalb soll dieses Gesetz mit seiner Genehmigung in Kraft treten. Genehmigt am 23. Januar 1879.

Ein Gesch,

welches bestimmt, was ein Privatsiegel sein soll.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Jedes Schriftstück, dessen Verfasser an Stelle eines Siegels ein Zeichen beifügt, hat in jeder Beziehung die gleiche Kraft und gesetzliche Verbindlichkeit, als ob dasselbe besiegelt wäre.

Genehmigt am 25. Januar 1879.

Sekretärs
Gehalt.

Pflichten.

Einwanderungsagent.

Ein Gesch,

in Bezug auf die Befugnisse und Pflichten der Staatsbehörde der Landcommissäre und die Verwaltung der Staatsländereien und vorschriftlich der Pflichten des Sekretärs dieser Behörde.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Das Staats-Landcommissariat ist andurch ermächtigt, einen Sekretär anzustellen, jedoch nicht aus den Reihen der Mitglieder dieser Behörde, dessen Gehalt auf zwölfhundert Dollars jährlich festgesezt ist. Dieser Sekretär hat bezüglich der Landangelegenheiten des Staates solche Pflichten zu erfüllen, wie sie ihm von der betreffenden Behörde vorgeschrieben werden mögen. Der Staatssekretär hat sein Amtslokal, das sich in der Staatsbibliothek zu befinden hat, mit dem erforderlichen Mobiliar auszustatten. Dieser Sekretär soll unter Anweisung des Staatsbibliothekars unmittelbare Aufsicht über die Staatsbibliothek haben.

Abschnitt 2. Nebst den oben angegebenen Amtspflichten soll er auch noch unter Anweisung des Landcommissariats als Einwanderungsagent fungiren und alle auf die verschiedenen

Intereffen des Staates Bezug habenden statistischen Berichte sammeln und zum Zwecke der Veröffentlichung und unentgeltlichen Vertheilung zusammenstellen, wie genanntes Commissariat anordnen und aus ihm zur Verfügung stehenden Mitteln veröffentlichen mag.

Abschnitt 3. Das Staats-Landcommissariat kann ander- Aushülfe. weitige Schreiber beschäftigen wenn erforderlich, jedoch dürfen die zu diesem Zwecke vom Staate zu deckenden Auslagen sich nicht über fünfhundert (500) Dollars jährlich belaufen.

Verkaufe ent

Abschnitt 4. Alle vom Congreffe der Vereinigten Staas schulland dem ten zur Unterstützung der öffentlichen Schulen verwilligten und zogen. als Sektionen sechszehn (16) und sechsunddreißig (36) bekannten Ländereien, nebst allen an Stelle genannter Sektionen vorbehaltenen Ländereien sind anmit dem Verkaufe entzogen und deren Veräußerung ist verboten; indessen können sie, wie dies jezt geseßlich vorgeschrieben, nach Belieben des Staats-Landcommissariats veräußert werden.

Bei einem öffentlichen Verkaufe von Staats- oder Schulländereien darf kein Angebot unter dem von der Abschäßungsbehörde festgesezten Preise angenommen werden. Wenn derartige Ländereien verkauft werden, auf welchen der Miether derselben Verbesserungen gemacht hat, oder wenn Verbesserungen auf derartigen Ländereien zur Zeit vorhanden waren, als sie in die Hände des Staats-Landcommissariats übergingea, dann soll der Käufer, wenn ein Anderer als der Eigenthümer genannter Verbesserungen am Verkaufstage den Betrag des abgeschäßten Werthes erwähnter Verbesserungen an den Staats- oder Countyschahmeister, wie dies nun der Fall sein mag, entrichten, worauf erwähnter Schaßmeister den Betrag an den Eigenthümer solcher Verbesserungen ausbezahlen soll.

Abschätzung.

von Staats

Abschnitt 5. Das Staats-Landcommissariat kann irgend vermiethnug welchen Theil der Staatsländereien unter solchen Bedingungen ländereien. auf bestimmte Zeit vermiethen, wie dies jezt geseylich für ähnliche Vermiethung der Schulländereien vorgeschrieben ist. Zu diesem Zwecke soll das Staats-Landcommissariat solche Staats- und Schulländereien abschäßen lassen.

Abschnitt 6. Wenn Staats- oder Schulländereien so vermiethet werden, soll es für nicht über fünf Jahre geschehen, und sie müssen alle fünf Jahre wieder abgeschätzt werden. Der Miether hat den jährlichen Miethsbetrag an den Staatsschaß

Miethsbetrag.

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