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tragt, sofort die in der beschworenen Aussage des Klägers angegebenen Waaren und bewegliche Habe weg- und in seinen Besitz zu nehmen, woimmer er sie in seinem County finden möge, und ferner, daß er den Beklagten vorladen soll, an einem bezeichneten Orte zur angegebenen Zeit zu erscheinen, innerhalb nicht weniger als fünf Tage und nicht mehr als fünfzehn Tage vom Datum der Ausstellung des genannten Befehles an.

Abschnitt 5. Der Constabler hat den Befehl in der Weise vollziehu zu vollziehen, daß er die in demselben bezeichneten Waaren und bewegliche Habe in seinen Besit nimmt. Er soll gleichfalls eine Abschrift des Befehles an den Beklagten abliefern oder eine Abschrift in seiner gewöhnlichen Wohnung bei einer Person im Alter von über zwölf Jahren hinterlassen; auch soll er auf genanntem Befehle die Zeit und die Art und Weise der Ausführung desselben, sowie irgend welche von ihm angenommene Bürgschaft einberichten.

Beklagten.

Abschnitt 6. Wenn der Beklagte innerhalb vierund- Bürgschaft des zwanzig Stunden nachdem ihm eine Abschrift des Gerichtsbefehles zugestellt worden, eine Bürgschaft von zwei oder mehreren genügenden Bürgen unterzeichnet und in nicht weniger als dem doppelten Betrage des Werthes des Eigenthumes, wie in der beschworenen Aussage des Klägers angegeben, an den Kläger ausstellt, des Inhaltes, daß der Beklagte das Eigenthum an den Kläger ausliefern will, wenn eine solche Auslieferung angeordnet wird, und daß er alle Kosten und jeglichen Schadenersaß bezahlen will, der in diesem Falle gegen ihn zuerkannt werden mag, dann soll der Constabler dem Beklagten das Eigenthum zurückstellen. Wenn eine derartige Bürgschaft nicht innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Zustellung des Gerichtsbefehles geleistet wird, soll der Constabler das Eigenthum an den Kläger abliefern.

Bürgschaft.

Abschnitt 7. Sollten der Friedensrichter oder Constabler ungenügende in irgend einem Falle eine ungenügende Bürgschaft annehmen, so soll ein solcher Friedensrichter oder Constabler unter seiner amtlichen Bürgschaft für jeden Schaden verantwortlich sein, der irgend einer der Parteien in Folge der ungenügenden Bürgschaft erwachsen mag.

Abschnitt 8. Der Werth des Eigenthumes soll dem Werthangabe. Beklagten gegenüber nicht höher angeschlagen werden als er in der beschworenen Aussage des Klägers angegeben ist.

Urtheil gegen den Kläger.

Entscheidung des
Richters.

Kläger.

Abschnitt 9. Wenn das Eigenthum dem Kläger ausgefolgt wurde und er verabsäumt alsdann den Fall bis zum endgültigen Austrage zu verfolgen, so soll der Friedensrichter Jauf Verlangen des Beklagten oder seines Anwaltes, den Werth des Eigenthumes ermitteln und ein Urtheil gegen den Kläger und die Bürgen auf dessen Bürgschaft auf Rückgabe des Eigenthumes abgeben, oder, im Falle das Eigenthum nicht zurückgegeben werden kann, dann für den Werthbetrag desselben, den durch die Vorenthaltung verursachten Schaden und die Klagekosten.

Abschnitt 10. In allen Fällen wo das Eigenthum an den Kläger ausgeliefert worden, der Friedensrichter aber zu Gunsten des Beklagten entscheidet, soll er gleichfalls entscheiden: Erstens, ob der Beklagte beim Beginn der Klage zu dem Eigenthume berechtigt war; Zweitens, ob dem Beklagten das Besißrecht des Eigenthums beim Beginn der Klage zustand. Wenn der erste Punkt zu Gunsten des Beklagten entschieden wird, soll er über den Werth des Eigenthumes gleichfalls entscheiden; oder wenn der zweite Punkt zu Gunsten des Beklagten entschieden wird, soll er gleichfalls über den Werth des Besißes des Eigenthumes entscheiden; ebenso soll er solchen Schadenersaß für Vorenthaltung des Eigenthums ansehen, wie er es für recht und angemessen erachten mag. Der Friedensrichter hat die Entscheidungen in seinem Gerichtsverzeichnisse einzutragen und sein Urtheil in Uebereinstimmung mit denselben abzugeben.

Abschnitt 11. In allen Fällen, wo das Eigenthum an Urtheil für den den Kläger ausgeliefert wurde und der Friedensrichter entscheidet bei der Verhandlung zu Gunsten des Kläzers, soll er sein Urtheil dahin abgeben, daß der Kläger im Besize des Eigenthumes verbleibe, nebst dem Schadenersaß für die ungeseßliche Vorenthaltung desselben durch den Beklagten und den Klagekosten.

Schadenersatz-
Verfahren.

Ausführung des

Abschnitt 12. Wenn das beanspruchte Eigenthum nicht weggenommen wurde, so kann das Verfahren als ein blos auf Schadenersaz begonnenes verhandelt werden, in welchem Falle der Kläger zu solchem Schadenersaz berechtigt sein soll, wie dies angemessen und gerecht sein mag.

Abschnitt 13. Bei Ausführung des Gerichtsbefehles Gerichtsbefehles kann der Constabler in irgend ein Gebäude oder eine Einzäunung einbrechen, in welchen das beanspruchte Eigenthum oder ein Theil desselben versteckt ist, jedoch erst dann, nachdem ihm Einlaß

von Sheriff.

in ein solches Gebäude oder eine solche Einzäunung und die Auslieferung des Eigenthumes verweigert worden, nachdem er dasselbe gefordert hat. Wenn jedoch das in einem an einen solchen wenn in Händen Constabler gerichteten Einlösungsbefehl beschriebene Eigenthum sich kraft eines von einem urkundlichen Gerichte dieses Staates eingeleiteten Verfahrens in Händen eines Sheriff oder andern Beamten befindet, dann soll ein solcher Constabler solches Eigenthum nicht mit Beschlag belegen und wegnehmen. Er soll vielmehr die Thatsache einberichten, daß solches Eigenthum sich in Händen eines Sheriff oder andern Beamten (mit Angabe des Namens) unter Angabe des betreffenden Verfahrens befindet und dieser Bericht des Constablers, auf genannten Einlösungsbefehl hin, soll als eine genügende Ausführung desselben angesehen werden.

thum versteckt.

Abschnitt 14. Wennimmer der Friedensrichter durch wenn Eigens die beschworene Aussage des Klägers oder anderweitig davon überzeugt wird, daß der Beklagte oder sonst Jemand das wiederzuerlangende Eigenthum wissentlich versteckt hat, oder, wenn unter seiner Obhut, dasselbe dem Beamten auszuliefern sich weigert, so kann der Friedensrichter solchen Beklagten oder sonstige Person dem Gefängniß überweisen, bis er oder sie angeben, wo das Eigenthum sich befindet oder bis sie dasselbe an den Beamten ausliefern.

vor Geschwo.

Abschnitt 15. In allen Gerichtsverfahren, die unter Verhandlung diesem Geseze entstehen, sollen die Betheiligten zu einer Ver- renen. handlung vor Geschworenen berechtigt sein, unter den gleichen Bedingungen, unter welchen Verhandlungen vor Geschworenen in andern Fällen vor einem Friedensrichter stattfinden. Wenn die Verhandlung vor Geschworenen stattfindet, soll der Friedensrichter die Geschworenen anhalten, in ihrem Wahrspruche die gleichen Thatsachen anzugeben und einzuberichten, welche er unter Abschnitt zehn (10) dieses Geseßes anzugeben hat. Der Friedensrichter soll diesen Wahrspruch in sein Gerichtsverzeichniß eintragen und ein Urtheil in Uebereinstimmung mit demselben abgeben.

Abschnitt 16. In Fällen, wo das Eigenthum an den Kläger ausgefolgt wurde und der Friedensrichter ein Urtheil zu Gunsten des Klägers für Schadenersatz wegen Vorenthaltung des Eigenthums fällt, soll er einen Vollzugsbefehl gegen den Beklagten für den Betrag des Schadenersaßes und die Gerichtskosten erlassen.

Vollzugsbefehl.

Abschnitt 17. In Fällen, wo das Eigenthum von dem Erstattung des Werthbetrags. Beklagten zurückgehalten wird und der Friedensrichter ein Urtheil zu Gunsten des Klägers abgibt, soll er einen Vollzugsbefehl erlassen, worin er dem Constabler beauftragt, das Eigenthum in seinen Besiß zu nehmen und dasselbe an den Kläger auszuliefern; oder wenn eine solche Auslieferung nicht erfolgen kann, dann soll er den vom Friedensrichter oder den Geschworenen festgesetzten Werthbetrag des Eigenthumes von dem Beklagten eintreiben und die Vollstreckung desselben soll sich ebenfalls auf den Betrag des Schadenersages für Vorenthaltung des Eigenthumes und auf die Gerichtskosten erstrecken.

Urtheil für
Besizwerth.

Berufung.

Dringlichkeits
Klausel.

Abschnitt 18. In Fällen, wo das Eigenthum an den Kläger abgeliefert wurde und der Friedensrichter entscheidet, daß beim Beginne der Klage der Beklagte zum Besize des Eigenthumes berechtigt war, solches Besizrecht aber seitdem erloschen und daß zur Zeii der Verhandlung der Kläger das Eigenthumsrecht besaß, dann und in diesem Falle soll das Eigenthum im Besize des Klägers verbleiben und das Urtheil soll für den Werth des Besizes des Eigenthumes, wie vom Friedensrichter erkannt und für die Gerichtskosten gefällt werden, wofür ein Vollzugsbefehl auszustellen ist.

Abschnitt 19. In allen Fällen unter diesem Geseze soll den Betheiligten das Berufungsrecht in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen zustehen, wie dies in andern vor einem Friedensrichter verhandelten Fällen vorgesehen ist.

Abschnitt 20. Da die erste geseßgebende Versammlung dieses Staates durch ein Versehen das Gefeß, welches den Friedensrichtern Gerichtsbarkeit in Einlösungsangelegenheiten gibt, widerrufen hat, wodurch den Bürgern dieses Staates fortwährend sehr viel Umständlichkeiten und Verluste entstehen, so ist es die Ansicht dieser Geseßgebung, daß eine Dringlichkeit vorliegt, wonach dieses Gesez sofort in Kraft treten sollte. Deßhalb soll dieses Gesez unmittelbar nach seiner Annahme in Kraft treten. Genehmigt am 8. Februar 1879.

Ein Gesek,

zur Abänderung eines Gesezes, überschrieben: „Ein Gesez, um Vorkehrungen für die Umlegung und Eintreibung der Steuern zu treffen und behufs Widerrufs gewisser darauf Bezug habender Geseße," genehmigt am 20. März 1877.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Daß Abschnitt vierundvierzig (44) des ge= nannten Gesezes anmit in der Weise abgeändert sei und abgeändert ist, um zu lauten wie folgt, nämlich:

Countyschreiber

Alljährlich an oder vor dem ersten September soll der Auditor Bericht an dem Schreiber eines jeden County eine Angabe über etwa gemachte Abänderungen in den Umlagen zustellen mit Bezeichnung des Staatssteueransages, der in dem betreffenden County umzulegen und zu erheben ist. Dieser Ansag darf aber drei Mills vom Dollar des abgeschäßten Werthes nicht übersteigen. Wenn die Steuerbehörde keinen andern Ansaß macht, oder wenn die Be- Steueransas. hörde aus irgend einem Grunde nicht in Sißung tritt, oder dem Countyschreiber keine Angabe über den von ihr gemachten Ansaß zugeht, dann soll der oben angegebene Ansaß als der zu erhebende angesehen werden. Wenn der Schreiber eines jeden County die unter diesem Gesetze vorgeschriebene Steuerliste ausfertigt, soll er unter der entsprechenden Rubrik eine zu vorbenanntem Ansag berechnete Staatssteuer berechnen und eintragen. Indessen soll die Staatssteuer für die Jahre 1879 und 1880 zu Staatszwecken Anjaß für 1879 zu vier Mills am Dollar veranschlagt werden, falls die Ausgleichungsbehörde den Ansaß nicht erniedrigt.

und 1880.

Wenn ein Schreiber verabsäumt die hierin bestimmten Pflich- Strafe. ten zu erfüllen, so kann er in irgend einem Betrage von nicht unter fünfhundert und nicht über dreitausend Dollars bestraft werden, welche Strafe auf Schuldklage hin vor einem zuständigen Gerichtshofe im Namen des Volkes des Staates Colorado erlangt werden kann.

Abschnitt 2. Daß Abschnitt sechsundvierzig (46) des genannten Geseßes anmit in der Weise abgeändert sei und abgeändert ist, um zu lauten wie folgt, nämlich:

Der Schreiber soll thunlichst bald nach Erhebung der Steuern Steuerlifte. in einem vom County zu diesem Zwecke angeschafften Buche eine Steuerliste anlegen, und zwar in alphabetischer Reihenfolge, mit Rubriken für die Namen der Eigenthümer, Beschreibung und

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