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Beweis.

Strafe für Namensmißbrauch.

Abschnitt 4. Die Thatsache, daß eine solche Verunstaltung von einem Eigenthümer, Inhaber oder seinem Geschäftsführer begangen, veranlaßt oder zu derselben ermächtigt worden, soll in jeder in diesem Falle eingereichten Klage als gesehlich erwiesen erachtet werden, gegen solchen Eigenthümer, Inhaber oder dessen Geschäftsführer, dadurch, daß solche Worte, Buchstaben oder Zeichen, gemalt, gedruckt oder, wie vorbemerkt, angebracht, von irgend Jemandem gesehen worden sind.

Abschnitt 5. Sollte Jemand in einer solchen ungesehlichen Anzeige den Namen eines Andern böswilligerweise ohne dessen Ermächtigung gebrauchen, so soll er Demjenigen, dessen Namen er in dieser Weise gebraucht hat, für den dreifachen Betrag des Schadens verantwortlich sein, den er ihm dadurch zugefügt hat, und er soll sich gleichzeitig eines Vergehens schuldig machen, das, nach erfolgter Ueberführung, mit der doppelten Strafe von Geldbuße und Gefängnißhaft, wie dies in Abschnitt eins dieses Gesezes vorgeschrieben, belegt werden soll. Genehmigt am 27. Januar 1879.

einzureichen.

Ein Gesetz,

zur Abänderung von Kapitel LXXII (72) der allgemeinen Geseße. Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Kapitel zweiundsiebzig (72) der allgemeinen Geseze ist anmit in der Weise abgeändert um zu lauten wie folgt, nämlich:

Alle Beamte, die unter irgend einem Staatsgeseße Berichte an Berichte, wann den Gouverneur oder an die Gesetzgebung einzureichen haben, sollen diese an oder vor dem, der regelmäßigen Sigung der Gesetzgebung vorhergehenden zehnten December dem Gouverneur einhändigen. Dem Staatssekretär ist es zur Pflicht gemacht, diese Berichte unverzüglich der mit den Staatsdrucksachen betrauten Person behufs Veröffentlichung zu übergeben, den Druck Drud derselben. derselben zu beaufsichtigen und darauf zu sehen, daß die Arbeit in passender Weise gethan wird. Von jedem Berichte genannter Beamten sind zweihundertundfünfzig (250) Exemplare für den Gebrauch der geseßgebenden Versammlung und der Staatsbeamten zu drucken.

Genehmigt am 11. Februar 1879,

Ein Gesetz,

behufs Abänderung von Kapitel LXXIV (74) der allgemeinen Gesetze von 1877, in Bezug auf die Theilung von Liegenschaften.

Sei es verordnet durch die Gesezgebung des Staates Colorado:

theilung.

Abschnitt 1. Wenn die Theilung einer Liegenschaft vor- Liegenschaftsgenommen wird, so soll es den vom Gerichte zu diesem Zwecke ernannten Bevollmächtigten zur Aufgabe gemacht sein, dieselbe in solcher Weise zu vertheilen, wie es am vortheilhaftetsten und der Billigkeit entsprechendsten erscheinen mag, wobei besondere Rücksicht auf die Verbesserungen, die Lage und die Beschaffenheit der verschiedenen Theile einer solchen Liegenschaft oder solcher Liegenschaften zu nehmen ist.

thumstheilung.

Abschnitt 2. Wenn im Gesuche um eine Theilung von Grundeigenzwei oder mehreren Stücken Grundeigenthums nachgesucht wird, so kann das ganze Anrecht in und auf die verschiedenen Stücke einer Partei, nach dem besten Urtheile und Ermessen der genannten Bevollmächtigten, in einem oder mehreren der genannten Landstücke ihr zugetheilt werden, wie die Interessen der genannten Partei dies verlangen mögen.

Abschnitt 3. Alle Gefeße oder Theile von Gesehen, mit Widerruf. diesem Geseze im Widerspruch, sind anmit widerrufen. Genehmigt am 14. Februar 1879.

Ein Gesez,

zur Abänderung von Abschnitt zwei (2) eines Gejeges, überschrieben: „Ein Gesez, um Vorkehrungen für den Unterhalt, die Verwaltung und Bewachung des Zuchthauses zu treffen; ebenso für die Art und Weise der Ernennung von Beamten und der Festseßung ihrer Gehalte, und zum Widerruf verschiedener darauf bezüglicher Geseße.“

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

(Abschnitt 1.) Genannter Abschnitt zwei lautet in abgeänderter Form wie folgt, nämlich:

Commissäre.

Abschnitt 2. Die Verwaltung des Zuchthauses soll in Ernennung der Händen eines aus drei Personen bestehenden Verwaltungsrathes ruhen, der durch den Gouverneur auf Anrathen und mit Zustimmung des Senates zu ernennen ist, und wovon keine

Amtstermin.

Dringlichkeitsflausel.

zwei im gleichen Gerichtsbezirke wohnhaft sein dürfen. Diese Commissäre sollen ihr Amt für sechs Jahre inne haben und bis ihre Nachfolger in entsprechender Weise zum Amte qualifizirt sind, es sei denn, daß der Gouverneur sie wegen Pflichtversäumniß oder schlechten Betragens früher abseßt. Je zwei Commisfäre sollen ein Quorum zur Erledigung von Geschäften bilden.

(Abschnitt 2.) Die erste aus genannten Commissären bestehende Behörde, die in Uebereinstimmung mit diesem Gefeße ernannt wird, soll in folgender Weise ernannt werden, nämlich: Ein Commissär für den Zeitraum von zwei Jahren, einer für den Zeitraum von vier Jahren und einer für den Zeitraum von sechs Jahren. Wenn der Gouverneur solche Ernennungen macht, soll er den Zeitraum angeben, für welchen der Betreffende das Amt zu verwalten hat, und nach Ablauf dieses Zeitraumes sollen alle Ernennungen, wie oben bestimmt, für einen Zeitraum von sechs Jahren gemacht werden.

(Abschnitt 3.) Da die Ernennung dieser Commissäre demnächst gemacht werden muß, so liegt nach Ansicht dieser Gesetzgebung eine Dringlichkeit vor, und deshalb soll dieses Gesez mit seiner Annahme in Kraft treten. Genehmigt am 8. Februar 1879.

Reiterlaß.

Ein Gesek,

zur Abänderung von Abschnitt eins (1) des Kapitels siebenundstebzig (77) der allgemeinen Geseße von Colorado, überschrieben: „Zuchthaus.“ Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt eins (1) von Kapitel siebenundsiebzig (77) der allgemeinen Geseze von Colorado, überschrieben: „Zuchthaus“, sei und derselbe ist anmit in der Weise abgeänder um zu lauten wie folgt, nämlich:

Jeder Sträfling, der jezt im Zuchthause untergebracht ist oder später dort untergebracht werden mag, und der die ihm auferlegten Pflichten getreulich erfüllt hat oder während seiner oder ihrer Gefangenschaft daselbst sie getreulich erfüllt, soll zu einem Zeiterlaß seiner oder ihrer ihnen auferlegten Strafe für die betreffenden Jahre berechtigt sein oder verhältnißmäßig für den Theil eines Jahres, wenn der Bruchtheil eines Jahres im Strafurtheile enthalten ist, nämlich:

Für das erste Jahr zu einem Monat; für das zweite Jahr zu Wie viel. zwei Monaten; für das dritte Jahr zu drei Monaten; für das vierte Jahr zu vier Monaten; für das fünfte Jahr zu fünf Monaten; für das sechste und jedes folgende Jahr zu sechs Monaten. Wenn indessen ein Sträfling aus dem Zuchthause ent- Verlust. springen oder aus demselben zu entspringen versuchen sollte, so soll er jeden Zeiterlaß einbüßen und verlieren, von der Zeitdauer seiner Verurtheilung, zu welchem er oder sie unter den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Zeit des Entspringens oder des versuchten Entspringens berechtigt gewesen sein mag. Genehmigt am 8. Februar 1879.

Ein Gesek,

zur Abänderung von Abschnitt zweiundvierzig (42) eines Gefeßes, überschrieben: „Ein Gefeß, um für die Führung, Leitung und Polizei des Zuchthauses Vorkehrungen zu treffen; ebenso für die Art und Weise der Anstellung der Beamten und Festseßung ihrer Gehalte, und zum Widerruf verschiedener hierauf Bezug habender Geseze;" und soll vorgenannter Abschnitt folgendermaßen lauten, nämlich:

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Geldern.

(Abschnitt 1.) Abschnitt 42. Der Zuchthausver- Einziehung von walter soll die den Sträflingen schuldigen Löhne einziehen und alle andern Gelder, die dem Zuchthause fällig oder zugehörig sind, ausgenommen die vom Staate gemachten Verwilligungen. Er soll diese Gelder an den Staatsschazmeister zum Besten des Zuchthausfondes einbezahlen, wobei er sich eine in Duplicat ausgestellte Empfangsbescheinigung geben lassen soll, wovon er ein Exemplar an den Sekretär des Aufsichtsrathes einreichen soll. Alle in dieser Weise an genannten Schatzmeister einbezahlten Gelder können, auf entsprechende Belege der Aufsichtsbehörde hin, aus dem Schaze gezogen und zur Deckung nöthiger Auslagen Ausbezahlung. verwendet werden, in gleicher Weise, wie vom Staate regelrecht verwilligte Gelder.

Genehmigt am 13. Februar 1879.

Befugniß.

Beglaubigte
Aussage.

Bürgschaft.

Gerichtsbefehl.

Ein Gesch,

welches den Friedensrichtern Gerichtsbarkeit in Einlösungsklagen gibt und das Verfahren bei denselben vorschreibt.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Den Friedensrichtern soll behufs Wiedererlangung von besonderem beweglichen Eigenthum im Werthe von nicht über dreihundert Dollars Gerichtsbarkeit zustehen, wie hier vorgeschrieben.

Abschnitt 2. Der Kläger, sein Sachwalter oder Rechtsbeistand soll eine beglaubigte Aussage im Amtslokale des Friedensrichters hinterlegen, woraus hervorgeht:

Erstens: Daß der Kläger der Eigenthümer des beanspruchten und genau bezeichneten Eigenthumes ist oder geseßlich zum Besize desselben berechtigt ist.

Zweitens: Daß das Eigenthum unrechtmäßigerweise durch nen Beklagten zurückgehalten wird.

Drittens: Der angebliche Grund der Zurückhaltung des selben, nach seinem besten Glauben und Wissen und nach ihm gewordenen Mittheilungen.

Viertens: Daß das Eigenthum nicht als Steuer, Besteuerung oder Strafe, in Uebereinstimmung mit einem Geseße, weggenommen worden, noch unter einem Vollstreckungsbefehl oder einer Beschlagnahme gegen und auf das Eigenthum des Klägers, oder, wenn in dieser Weise weggenommen, daß es unter dem Geseze von einer solchen Wegnahme befreit ist.

Fünftens: Der wirkliche Werth dieses Eigenthumes.

Abschnitt 3. Der Kläger hat gleichfalls bei dem Friedensrichter eine Bürgschaft in mindestens dem doppelten Betrage des Werthes von dem Eigenthum, das er wieder zu erlangen wünscht, zu hinterlegen, die von einem oder mehreren guten und genügenden Bürgen unterzeichnet sein muß, des Inhaltes, daß der Kläger die Klage pünktlich verfolgen und alle Kosten und jeden Schadenersaz bezahlen soll, die gegen ihn erkannt werden mögen, und wenn das Eigenthum ihm ausgeliefert wird, daß er dasselbe dem Beklagten zurückstellen will, wenn die Zurückgabe desselben angeordnet werden sollte.

Abschnitt 4. Nachdem die beschworene Aussage und die Bürgschaft pünktlich hinterlegt worden, soll der Friedensrichter einen Befehl an einen Constabler erlassen, worin er diesen beauf

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