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behörde; wie

(Abschnitt 29. Beschränkung der Ausgaben.)
(Abschnitt 30. Dringlichkeitsklausel.)

Abschnitt 1. Der Oberbefehlshaber, der GeneraladjuStaatsmilitär- tant, der Generalinspektor, der Generalauditor und der im Range zusammengesest. älteste Brigadegeneral sollen eine Militärbehörde bilden, die sich auf Befehl des Oberbefehlshabers oder wenn das allgemeine Wohl dies erfordern mag, versammeln soll.

Militärbehörde.

Abschnitt 2. Es soll die Pflicht des Militärrathes sein, Pflichten der alle ihm vom Oberbefehlshaber unterbreiteten Angelegenheiten, die auf die Organisation, Tüchtigkeit, Disciplin, Ausrüstung, Munition, Uniformen, Waffen und Exercierkammern und Paraden der Nationalgarde und Miliz Bezug haben, in Betracht zu ziehen und ihm mit ihrem Rath und Beistand zur Seite zu stehen.

wie erhalten.

Abschnitt 3. Der Oberbefehlshaber soll die Colorado Nationalgarde, Nationalgarde durch Organisirung neuer Compagnien, Schwadronen, Batterien und Musikcorps in gutem Stande erhalten und durch Auflösung von unbrauchbaren Compagnien, Schwadronen, Batterien und Musikcorps, wie er dies jeweils für nöthig erachten mag. Das Disciplinsystem, das Exercitum und die Verwaltung soll, wo dies in diesem Geseß nicht anderweitig vorgeschrieben, dem in der Vereinigten Staaten Armee bestehenden möglichst angepaßt werden.

Muß dem
Aufruf der
Civilbehörde
Folge leisten.

Strafen für
Ungehorsam.

Abschnitt 4. Wenn in irgend einem County ein Tumult, ein Aufruhr oder ein Aufstand ausgebrochen ist, oder sich eine Anzahl Leute in der Absicht zusammengeschaart haben, ein Verbrechen zu begehen, oder gegen Personen oder Eigenthum Gewalt anzuwenden, oder den Gesezen des Staates gewaltsamen Widerstand entgegenzusehen, und die Civilbehörden außer Stande sind dies zu unterdrücken, oder sie gegründete Befürchtung hegen so außer Stande zu sein, dann soll der Oberbefehlshaber, oder während der Abwesenheit des Oberbefehlshabers aus dem County der Sheriff des betreffenden County, seinen Aufruf an den commandirenden Offizier von irgend einem Regiment, einer BatailIon, einer Compagnie, einer Schwadron oder Batterie erlassen, sein Commando, oder irgend einen angegebenen Theil desselben, zur angegebenen Zeit nach einem bestimmten Punkt zur Unterstüßung der Civilbehörden zu bringen

Abschnitt 5. Der Offizier, an den dieser Aufruf gerichtet ist, soll sofort die darin angegebene Truppenmacht zur ange

gebenen Zeit an den bestimmten Punkt zur Parade beordern. Wenn er sich weigert oder es verabsäumt, oder wenn irgend ein Offizier verabsäumt oder sich weigert der Aufforderung Folge zu leisten, oder eines im Verlauf derselben gegebenen Befehles, so soll er kaffirt und ferner noch durch eine Geldbuße von nicht unter hundert und nicht über tausend Dollars bestraft werden, oder durch Gefangenschaft von nicht über sechs Monaten, oder durch Beides, nach dem Ermessen des Kriegsgerichtes. Oder wenn Jemand einem Offizier oder Soldaten räth oder ihn zu überreden sucht zu verabsäumen oder sich zu weigern an dem bezeichneten Plage zu erscheinen oder dem Befehl Folge zu leisten, soll er, wenn dessen überführt, nicht über sechs Monate Gefangenschaft erhalten, oder zu einer Geldbuße von nicht über tausend Dollars verurtheilt werden, oder zu beiden, je nach Ermessen des Gerichtes. Alle unter diesem Abschnitt auferlegten Geldbußen sollen dem Staatsmilitärfond zu Gute kommen.

Abschnitt 6. Wennimmer der commandirende Offizier Mannschaften, wie zu benach einer Compagnie, Schwadron oder Batterie sein Commando zu richtigen. solchem Dienste antreten läßt, so kann er Soldaten damit beaustragen, die einer solchen Organisation Angehörigen von Ort und Zeit der Zusammenkunft in Kenntniß zu sehen, die dann jeden Einzelnen persönlich davon benachrichtigen sollen, oder in seiner Wohnung eine von solchen Soldaten unterzeichnete geschriebene oder gedruckte Nachricht zu hinterlassen haben, was als genügende Aufforderung zu betrachten ist.

Ungehorsam.

Abschnitt 7. Jeder Soldat, der sich weigert oder verab- Strafen für fäumt solche Aufforderung zu geben, wenn so dazu befohlen, und jeder Offizier oder Soldat, dem, wie in vorstehendem Abschnitte angegeben, eine Aufforderung zugegangen, der sich weigert oder verabsäumt derselben unverweilt zu entsprechen, soll, je nach Bestimmung des Kriegsgerichtes, einer Geldbuße von nicht weniger als zehn und nicht mehr als hundert Dollars verfallen, welche Gelder, wenn eingetrieben, dem Staatsmilitärfond gutgeschrieben werden sollen.

Abschnitt 8. Der Generaladjutant hat die Befehlshaber der Regimenter, Bataillone, Schwadronen, Batterien und nicht Bücher, u. s. w. eingetheilten Compagnien mit Formularen für Musterlisten, Bürgschaften und all die verschiedenen von ihnen verlangten Berichte zu versehen. Er soll ihnen von Zeit zu Zeit erklären,

machen hat.

wie diese Berichte auszufertigen sind, und er hat solche allgemeine Bestimmungen zu erlassen, die geeignet sein mögen, eine gleich. mäßige Ausfertigung derselben herbeizuführen und solch praktische Erläuterungen zu geben, die zur Vervollständigung und systematischen Herstellung der Organisation erforderlich sein mögen. Er soll die Papiere, Bücher und Akten des Departements in einem vom Staate dazu bestimmten Amtslokale aufbewahren und dem Gouverneur jeweils vor Zusammentritt der Gesetzgebung einen Bericht über alle Vorkommnisse in seinem Departement unterbreiten.

Abschnitt 9. Regiments- und Bataillonsadjutanten und Wer Berichte zu Oberfeldwebet von Schwadronen, Batterien und Compagnien sollen in dazu bestimmte Bücher alle erstatteten Berichte eintra= gen und solch anderweitige Pflichten erfüllen, die ihnen jeweils vom Befehlshaber der Organisation übertragen werden mögen. Im Falle ihrer Abwesenheit sollen passende Personen zur Ausführung dieser Pflichten ernannt werden.

Jährliche Berichte.

Berichte.

Abschnitt 10. Der Befehlshaber jeder Compagnie, Schwadron oder Batterie soll alljährlich im März dem Generaladjutanten eine Musterliste seiner Compagnie einsenden, und zehn Tage nach jeder gesetzlich vorgeschriebenen Parade und jedem Feldlager soll er dem Regiments- oder Bataillons-Commandanten einen Bericht über den Zustand seiner Compagnie einreichen mit Angabe der Stärke, der Zahl der Waffen, Uniformen, Ausrüstungen und Munition. Der Befehlshaber jedes Regimentes oder Bataillons soll einen ähnlichen Bericht abfassen, nebst einer Liste der Offiziere, und sie innerhalb zwanzig Tagen nach jedem Feldlager oder Parade an den Brigadegeneral einsenden, der dann einen gleichen Bericht nebst einer Liste der Offiziere alljährlich vor dem ersten December für die Brigade an den Generaladjutanten einzusenden hat. Der Generaladjutant kann die Einsendung solch weiterer Musterlisten und Berichte verlangen, wie er es für nöthig erachten mag.

Abschnitt 11. Jeder Offizier und jede andere Person, Borgeschriebene unter deren Aufsicht oder Controlle sich Militäreigenthum des Staates befindet, oder dem Militärfond zugehörige Gelder, oder die mit der Transportation oder Verpflegung der Staatsmiliz betraut sind, sollen von Zeit zu Zeit in solcher Form und an solche Departements Bericht erstatten, wie dies vorgeschrieben werden mag.

Schahmeisters.

Abschnitt 12. Wer Geld einer Militärorganisation in Bürgschaft des seinem Gewahrsam hat, soll Bürgschaft im doppelten Betrag der Summe leisten, die möglicherweise jemals für eine solche Organisation in seine Hände gerathen könnte, in feinem Falle aber von weniger als hundert Dollars mit zwei guten und genügenden Bürgen, die von dem Friedensrichter des betreffenden Township gutzuheißen sind, die an den Staat Colorado zu Gunsten einer solchen Organisation für getreue und ehrliche Verwaltung seiner Pflichten und gewissenhafte Verwahrung und Vertheilung der Gelder unter den und laut der Nebengesete, ausgefertigt sein muß.

Abschnitt 13. Der Gouverneur soll von Zeit zu Zeit Drue und eine solche Anzahl Abdrücke dieses Gesezes machen und durch ertheilung den Generaladjutanten an die „Nationalgarde“ vertheilen lassen, wie er dies für nöthig erachten mag.

Einbruch.

Abschnitt 14. Wer zur Tag- oder Nachtzeit in ein Strafe auf Gebäude einbricht, in welchem Militärvorräthe des Staates oder der Vereinigten Staaten aufbewahrt werden, macht sich eines Einbruches schuldig und soll demgemäß bestraft werden.

Zahlmeisters.

Abschnitt 15. Die Gehülfs-Generalinspektoren sollen Bürgschaft des Bürgschaft leisten, jeder im Betrage von fünfzehnhundert Dollars für getreue Erfüllung ihrer Pflichten als Zahlmeister der „Nationalgarde."

u. s. w., von

Abschnitt 16. Transportation nach und von den jähr- Transportation, lichen Feldlagern, Verpflegung, Arzneien und Munition, die bei wem zu bezahlen solchen Feldlagern gebraucht worden, sollen aus dem Staatsmilitärfond bezahlt werden.

Paraden.

Abschnitt 17. Alle Compagnien, Schwadronen und Vergütung für Batterien sind zu Sold für Paraden berechtigt, wenn diese unter geseßlicher Autorität stattfinden. Dabei darf aber die Zahl der so zu besoldenden Tage, die im Feldlager zugebrachten mit eingerechnet, alljährlich zehn nicht übersteigen.

Kriegsgerichten.

Abschnitt 18. Offiziere, die vom General- oder Brigade- Vergütung bei Hauptquartier zu Kriegsgerichten befohlen wurden, oder zu denselben vorgeladene Zeugen, sind unter Abschnitt zwölf, Artikel sieben dieses Gesetzes zu Bezahlung berechtigt und zu Meilengeldern für die Hin- und Herreise.

Abschnitt 19. Niemand, der dem Militärverbande des Verhaftsfrei. Staates angehört, darf auf eine Civilklage hin verhaftet wer

Frei von
Straßengeldern.

Frei vöm dienst.

den, wenn er in dienstlichen Obliegenheiten an Ort und Stelle, oder auf dem Wege dahin, oder von da zurück ist.

Abschnitt 20. Alle Personen, die dem Militärverbande des Staates angehören, und die nach einer Parade, einem Feldlager, einem Exercitium oder einer Versammlung, wo sie geseßlich zu erscheinen haben, unterwegs sind, oder von dort zurückkehren, sind für sich, ihr Gefährte und die Militärvorräthe des Staates von der Bezahlung aller Wege- oder Brückengelder befreit.

Abschnitt 21. Jedes Mitglied der Colorado Nationalgarde ist während seiner Dienstzeit vom Geschworenendienste Geschworenen befreit, und wer drei Jahre gedient hat und ehrenvoll verabschie= det wurde, soll für immer vom zwangsweisen Geschworenendienste befreit sein.

gung von Militäreigenthum.

Abschnitt 22. Wer unrechtlicher Weise irgend welches Wiedererlan- Militäreigenthum des Staates kauft, zurückbehält, unter seiner Aufsicht oder in seinem Besiße hat, und auf entsprechendes Verlangen hin sich weigert dasselbe an irgend einen Offizier auszuliefern, der berechtigt ist es in Besiß zu nehmen, seht sich einer Klage für Wiedererlangung solchen Militäreigenthumes aus und einer Geldbuße von nicht unter zehn noch über hundert Dollars.

Ungesetzliche

Organisationen.

Strafe für Betheiligung an denselben.

Widerruf.

Abschnitt 23. Es soll für jede andere Organisation als die organisirte Nationalgarde oder Miliz, oder die Truppen der Vereinigten Staaten ungeseßlich sein eine Militärcompagnie zu gründen, oder in irgend einer Stadtjoder Ortschaft dieses Staates öffentlich mit Waffen auszurücken, ohne vom Gouverneur Erlaubniß dazu erhalten zu haben, die aber jederzeit widerrufen werden kann. Es soll auch für jede Stadt oder Ortschaft ungeseßlich sein, Geld aufzubringen oder zu verwilligen zum Zwecke der Bewaffnung, Ausrüstung, Uniformirung oder irgendwie zur Erhaltung oder Unterstüßung oder zur Beschaffung von Waffen und Exerciersälen einer solchen Organisation.

Abschnitt 24. Wer den Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes zuwiderhandelt oder zu einer solchen unberechtigten Organisation gehört, oder in Waffen mit ihr ausrückt, soll mit einer Geldbuße von nicht über zehn Dollars oder Gefangenschaft von nicht über sechs Monaten bestraft werden.

Abschnitt 25. Kapitel fünfundsechszig (65) der allgemeinen Geseze von Colorado ist hiermit widerrufen.

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