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sammlung, zusäßlich des nicht verausgabten und in diesem Fonde vorhandenen Betrages, welcher Betrag anmit diesem Fonde übertragen ist, die Summe von achtzehntausend Dollars.

Für Abschreiben, Uebersehen und Anfertigung des Inhaltsverzeichnisses der Geseze, die Summe von dreitausend Dollars. Für allgemeine zufällige Ausgaben der Gesezgebung, einschließlich der Miethe von Hallen, Ausschußzimmern, Schreibmaterialien, Anschaffungen aller Art und für Arbeit, die Summe von viertausend Dollars.

Abschnitt 2. Irgend ein Betrag, der am Schlusse des Jahres 1879 in irgend einem der vorerwähnten Fonds vorhanden ist, soll der hier gemachten Verwilligung für den betreffenden Fond für das Jahr 1880 gutgeschrieben werden.

Abschnitt 3. Da einzelnen der hier benannten Fonds kein Geld gutgeschrieben ist, soll dieses Gesez mit seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 10. Februar 1879.

Ein Gesetz,

um Bewilligung zur Deckung von Auslagen zu machen, und von Ansprüchen, die unter dem Gefeße in Bezug auf flüchtige Verbrecher entstanden. Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Es sei und es ist hiermit aus irgend welchem im Staatsschaße befindlichem Gelde, das nicht bereits anderweitig angewiesen, die Summe von zweitausend Dollars verwilligt, zur Deckung der Auslagen und Ansprüche, die dem Staate bereits entstanden oder später noch entstehen mögen, unter dem Geseze in Bezug auf flüchtige Verbrecher.

Genehmigt am 14. Februar 1879.

Ein Gesez,

um Bewilligungen für die Frrenanstalt für die Jahre 1879 und 1880

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zu machen.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Es sei und es ist hiermit aus irgend welchen im Staatsschaze befindlichen, nicht anderweitig ange

wiesenen, Geldern, die Summe von achttausend Dollars verwilligt, zum Unterhalt der Irrenanstalt für die Jahre 1879 und 1880.

Genehmigt am 8. Februar 1879.

Ein Gesch,

welches Bewilligungen macht, um den verschiedenen Counties des Staates
die Gelder wiederzuerstatten, die sie bereits zum Unterhalte von
geisteskranken Armen ausgelegt haben oder noch
auslegen mögen.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des
Staates Colorado:

Abschnitt 1. Aus irgend welchen im Staatsschaze befindlichen, nicht bereits anderweitig angewiesenen, Geldern, sei und ist anmit die Summe von zehntausend Dollars verwilligt, um den verschiedenen Counties des Staates irgend welche Gelder zu ersehen, die sie zum Unterhalte von geisteskranken Armen ausgegeben haben oder noch ausgeben mögen. Genehmigt am 11. Februar 1879.

Verwilligung.

Ein Gesek,

um einen Fond für die Herstellung weiterer Gebäulichkeiten in der Stummen- und Blinden-Anstalt zu schaffen und für andere Verbesserungen. Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Zum Zwecke der Errichtung weiterer Gebäulichkeiten für die Stummen- und Blinden-Anstalt, um Wasser für dieselbe zu beschaffen, und zur Anschaffung von weiterem Druckmaterial zum Gebrauche in derselben, ist anmit die Summe von fünstausend fünfhundert Dollars ($5500) verwilligt, aus irgend welchen im Staatsschaze vorhandenen und nicht anderweitig angewiesenen Geldern.

Abschnitt 2. Dieser Fond soll ausschließlich zu dem oben angegebenen Zwecke verwendet werden.

Abschnitt 3. Der Staats-Auditor soll auf ihm zugegangene Aufforderung des Präsidenten des Verwaltungsrathes,

gegengezeichnet vom Secretär desselben, seine Anweisung zu Gunsten des Schazmeisters des genannten Rathes für die oben angegebene Summe ausstellen.

Genehmigt am 20. Februar 1879.

1879.

Ein Gesek,

welches Bewilligungen zur Führung und zum Unterhalt des Staatszuchthauses für die Jahre 1879 und 1880 macht.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Um alle durch die Leitung und den UnterBewilligung für halt des Staatszuchthauses geschaffenen Auslagen zu decken, einschließlich der Gehalte von Beamten und Angestellten und aller anderen gefeßlichen Auslagen, die daselbst während des Jahres 1879 gemacht werden, so ist hiermit aus irgend welchen im Staatsschaze befindlichen Geldern, die nicht bereits anderweitig angewiesen worden, die Summe von dreißigtausend Dollars verwilligt, zusäßlich des unausgegebenen und an Hand befindlichen Restes von Geldern, die für Sträflingsarbeiten eingenommen wurden und welcher Betrag hiermit diesem Fond übergeschrieben wird.

Bewilligung für

1880.

Für das Jahr 1880 ist die Summe von fünfunddreißigtausend Dollars verwilligt, zusäßlich aller Gelder, die für Sträflingsarbeiten während der Jahre 1879 und 1880 eingehen mögen. Ueberschuß zu Irgend welcher Betrag von der Verwilligung für das Jahr 1879,

Gunsten von

1880.

der am Schlusse des Jahres nicht ausgegeben ist, soll der hierin gemachten Verwilligung für das Jahr 1880 gutgeschrieben werden.

Genehmigt am 11. Februar 1879.

Ein Gesch,

um Bewilligungen zu machen zur Deckung der Auslagen für die Auswahl,
Auslegung, Abschäßung, Verpachtung und den Verkauf von Land,

das dem Staate von den Vereinigten Staaten geschenkt
wurde, und zur Deckung der Auslagen des Staats-
rathes der Land-Commissäre für die
Jahre 1879 und 1880.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des
Staates Colorado:

Bewilligung für

Abschnitt 1. Der dem Land-Commissär-Fonde übertragene, noch nicht ausgegebene und im Staatsschaze vorhandene 1879 uno 1880. Betrag, sei und ist hiermit dem gleichen Fonde für die Jahre 1879 und 1880 gutgeschrieben und derselbe ist anmit verwilligt um die Auslagen der Land-Commissäre für die Jahre 1879 und 1880 zu decken. Indessen sollen aus dem Land-CommissärFonde alle Auslagen irgend welcher Art, für Anlegung, Verkauf, Verpachtung und Abschäzung aller Schul- und anderer Staats-Ländereien gedeckt werden.

Abschnitt 2. Die im Staatsschaze vorhandenen unverausgabten Gelder aus dem Registrator- und Einnehmer-, und Bewilligung für Registratoren der Blinden und Stummen-Anstalt-Fonde sind anmit dem und Einnehmer. Registrator- und Einnehmer-Fonde für die Jahre 1879 und 1880 übertragen und sind verwilligt, um die Gebühren der Vereinigten Staaten Registratoren und Einnehmer für die Jahre 1879 und 1880 für Auslegung der dem Staate von den Vereinigten Staaten geschenkten Ländereien zu decken. Genehmigt am 8. Februar 1879.

Ein Gesch,

zur Anschaffung und zum Ankauf von Gefeßbüchern für die Bibliothek des Obergerichtshofes.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Es sind anmit eintausend Dollars ($1000) aus irgend welchen im Stratsschaze befindlichen Geldern, die nicht bereits anderweitig angewiesen sind, verwilligt, zum Ankaufe von Gesetzbüchern für die Bibliothek des Obergerichtshofes dieses Staates.

Abschnitt 2. Die Richter des Obergerichtshofes sollen bestimmen, welche Bücher unter Abschnitt eins dieses Gesezes anzuschaffen sind, und der Auditor ist anmit ermächtigt, seine Anweisung für Bezahlung derselben auszustellen, auf eine Bescheinigung der Richter des Obergerichtshofes oder des vorsißenden Richters hin.

Abschnitt 3.. Da für die Bibliothek des Obergerichtshofes Bücher sofort erforderlich sind, so liegt, nach Ansicht dieser Gesetzgebung, eine Dringlichkeit vor, und deßhalb soll dieses Gesez mit seiner Annahme in Kraft treten.

Genehmigt am 8. Februar 1879.

Ein Gesch,

um es dem Staat Colorado zu ermöglichen, eine gewisse Anzahl der „Berichte über Gesez- und Rechts-Fälle, entschieden im Obergericht von Colorado, verfaßt von L. B. France, amtlichem Berichterstatter," anzukaufen.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Aus im Staatsschaze vorhandenen Geldern, die nicht bereits anderweitig angewiesen sind, ist anmit die Summe von zehnhuudert und fünfzig Dollars verwilligt, zum Ankauf von hundert und fünfzig Exemplaren eines „Berichtes über Gefeß- und Rechts-Fälle, entschieden im Obergericht von Colorado,“ und bezeichnet als „Colorado Berichte, Band III.“ Ebenso eine gleich große Summe zum Ankauf einer gleich großen Anzahl von Band IV. genannter Berichte, von L. B. France, amtlichem Berichterstatter, verfaßt. Der Staats-Auditor ist anmit ermächtigt, seine Zahlungsanweisung zum Betrage von zehnhundert und fünfzig Dollars zu Gunsten des genannten L. B. France auszustellen, wenn die genannten hundert und fünfzig Exemplare ron Band III. an den Staats-Secretär abgeliefert sind, und eine weitere Anweisung zum gleichen Betrag zu Gunsten des genannten L. B. France, nachdem hundert und fünfzig Exemplare von Band IV. an den Staats-Secretär abgeliefert sind.

Genehmigt am 12. Februar 1879.

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