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stellung ihres Patentes an datiren, und Offiziere, die ununterbrochen im gleichen Grade für länger als einen Termin gedient haben, entweder durch Wiedererwählung oder Wiederernennung, sollen ihren Rang vom Tage ihres ersten Patentes in dem betreffenden Grade an datiren.

Abschnitt 13. Die Resignation von Offizieren soll an Resignationen. den Gouverneur gerichtet und auf dem regelmäßigen militärischen Geschäftswege an den Generaladjutanten eingereicht werden. Commandirende Offiziere haben, ehe sie die Resignationen weiter befördern, auf denselben ihre Gutheißung oder Mißbilligung zu verzeichnen, nebst allen auf den Fall Bezug habenden Thatsachen. Kein seine Resignation einreichender Offizier soll als aus dem Dienst entlassen betrachtet werden, bis seine Resignation angenommen worden ist.

Patente ver

Abschnitt 14. Ein Offizier, der aus dem County weg- wodurch zieht, in welchem sich sein Commando befindet, oder der sich ohne fallen. Urlaub des commandirenden Offiziers für sechs Monate von seinem Commando entfernt, soll so betrachtet werden, als ob er seine Stelle aufgegeben hätte und es soll unverzüglich eine Neuwahl zur Besehung der erledigten Stelle angeordnet werden.

Truppen durch

Abschnitt 15. Wennimmer eine Compagnie, eine Schwa- Auflösung der dron oder Batterie unter die Hälfte der Minimalzahl an Stärke den Gouverneur. herabsinkt, oder durch allgemeine Insubordination, durch Zwistigkeiten oder anderweitige Ursachen demoralisirt und untauglich wird und ihre Auflösung deshalb im Interesse des Dienstes nothwendig wird, so kann der Gouverneur fie auflösen und die Offiziere aus dem Dienste mustern lassen. Allein kein Mitglied einer Compagnie, Schwadron oder Batterie soll einen unehrenvollen Abschied erhalten, ausgenommen durch vorhergehende Untersuchung und Ueberführung vor einem Kriegsgerichte oder in anderer geseglicher Weise.

Divisionen.

Abschnitt 16. Die „Nationalgarde“, wenn in aktivem Brigaden und Dienst, kann durch den Oberbefehlshaber in Brigaden und Divisionen eingetheilt werden.

Abschnitt 17. Das Commando jeder Militärmacht, die commando der unter den Bestimmungen dieses Gesezes in Dienst gerufen wird, Truppen. soll dem im Range ältesten Offizier zustehen, wenn nicht anderweitig durch den Oberbefehlshaber besonders verfügt worden.

Abschnitt 18. Aktive Mitglieder aller Compagnien, Brivilegien und

Ausnahmen.

Dienstzeit, Abschied.

Schwadronen und Batterien sollen während der Zeit sie Mitglieder sind, von Arbeit an den öffentlichen Straßen und vom Geschworenendienste befreit sein.

Abschnitt 19. Jeder Offizier und eingemusterte Soldat soll für den Zeitraum von drei Jahren zum Dienste verpflichtet sein, es sei denn, daß er vorher das fünfundvierzigste Jahr erreiche oder dienstuntauglich oder in gehöriger Weise verabschiedet werde. Nach Ablauf der Dienstzeit eines eingemusterten Soldaten soll ihm der Commandant seiner Compagnie, Schwadron oder Batterie auf sein Verlangen hin einen Abschied ausstellen und dem Generaladjutanten eine Abschrift desselben auf dem entsprechenden Militärgeschäftswege zustellen. Auf Verlangen soll der Generaladjutant mit Genehmigung des Gouverneurs jedem Offiziere, dessen Dienstzeit abgelaufen, einen Abschied zustellen, auf welchem der Grund der Verabschiedung und die Dienstzeit angegeben ist.

Vierter Artikel.

Generalstab.-Offiziere und ihre Pflichten.
Abschnitt 1. Generaladjutant; Amtsdauer; Pflichten;

Siegel.

Abschnitt 2. Gehülfs-Generaladjutant; Zahl; Kang.
(Generaladjutant; weitere Pflichten.)
Abschnitt 3. Generalinspektor; Amtsdauer; Pflichten;
Bürgschaft. (Gehülfs-Generaladjutant.)

Abschnitt 4. Gehülfs-Generalinspektor; Zahl; Rang;
(Generalinspektor; Amtszeit; Pflichten.)

Abschnitt 5. Bürgschaft von Zahlbeamten. (Gehülfs-
Generalinspektor; Zahl; Rang.)
Abschnitt 6. Eintragebücher, wie anzuschaffen. (Bürg-
schaft von Zahlbeamten.)

Abschnitt 7. Schreiber; Amtslokale; Lagerhäuser. (Ein-
tragebücher, wie anzuschaffen.)

Abschnitt 8. Unterbeamte;Zahl und Rang. (Schreiber; Amtslokale; Lagerhäuser.) Generalauditor; Rang und Pflichten. Auditoren; Zahl und Rang. (Gehalte des Generaladjutanten und Generalinspektors in Friedenszeiten.)

Abschnitt 9.

Abschnitt 10.

Abschnitt 11. Sold in Friedenszeiten. (Kein Abschnitt

elf in diesem Artikel.)

dauer; Pflichten;

Abschnitt 1. Der Generaladjutant soll sein Amt für Generaladju zwei Jahre inne haben oder bis sein Nachfolger ernannt und tant; Amts= zum Amte qualifizirt ist, falls er nicht schon früher wegen schlech- Siegel." ter Aufführung abgesetzt wird, oder im Falle eine Erledigung eines Amtes durch regelrecht angenommene Resignation eintritt. Er hat alle Befehle des Oberbefehlshabers zu vertheilen. Alle schriftlichen Mittheilungen von den Staatstruppen an den Oberbefehlshaber sollen durch seine Hände gehen. Wenn dazu aufgefordert, soll er allen Revuen der Staatstruppen beiwohnen, oder wennimmer er in Ausführung seiner Militärpflichten dazu befohlen wird. Er hat solchen Befehlen des Oberbefehlshabers zu gehorchen oder diese zu erlassen, wie der Oberbefehlshaber sie in Militärangelegenheiten geben mag, und er soll zur Benußung des Staatswappens als seines Amtssiegels berechtigt sein, welchem Siegel die Worte „Staat Colorado“ und „Generaladjutantur“ beizufügen sind. Alljährlich soll er einen in drei Exemplaren ausgefertigten Bericht über die gesammte Staatsmiliz verfassen, wovon er vor dem fünfzehnten December ein Exemplar dem Oberbefehlshaber einhändigen soll; ein Exemplar soll er vor dem ersten darauf folgenden Januar dem Präsidenten der Vereinigten Staaten einsenden und ein Exemplar in seinem Amtslokale aufbewahren.

Pflichten.

Abschnitt 2. Der Generaladjutant soll in gutem Zustand Generaladjus erhalten und auf die Erhaltung und Aufbewahrung aller Feld- tant; weitere stücke, Waffen, Ordinanzstücke, Monturen, Munition, Flaggen, Fahnen und militärische Reliquien, die Staatseigenthum sind, sehen, und soll jederzeit, den Anordnungen des Oberbefehlshabers unterworfen, mit der Controlle und Vertheilung derselben betraut sein. Er soll nach Anweisung der Militärbehörde, unter den best zu erzielenden Bedingungen alle Waffen, Munition, Monturen und Kriegsausrüstungen jeder Art, die Staatseigenthum sind, veräußern, die als unbrauchbar für den Staat erachtet werden mögen, und soll den Ertrag solcher Verkäufe zum Besten des Militärfondes an den Staatsschaß einliefern. Jedes zweite Jahr soll er an den Oberbefehlshaber einen Bericht einreichen, worin der wirkliche Zustand der unter seiner Aufsicht stehenden Armeevorräthe und der über dieselben getroffenen Verfügungen angegeben find.

Abschnitt 3. Außer dem Chef dieses Departements soll gehülfsgeneralein Gehülfsgeneraladjutant mit Oberstlieutenantsrang ernannt

adjutante.

Generalinspektor; Amtszeit; Pflichten.

Gehülfsgeneral

Rang.

werden, der in Abwesenheit des Generaladjutanten dessen Stelle zu versehen hat, und ferner ein Gehülfsgeneraladjutant mit Hauptmannsrang für jeden im Dienste stehenden Brigadegeneral.

Abschnitt 4. Der Generalinspektor soll sein Amt für zwei Jahre inne haben und bis sein Nachfolger ernannt und zum Amte qualifizirt ist, ausgenommen wenn er wegen schlechten Verhaltens aus dem Amte entfernt wird, oder im Falle sein Amt durch seine in richtiger Form angenommene Resignation erledigt wird. Er soll unter Anweisung des Oberbefehlshabers mindestens einmal jährlich jedes Regiment, Bataillon, Compagnie, Schwadron, Batterie und Musikcorps der Colorado Nationalgarde einer genauen Inspektion unterwerfen, wobei er besonders auf die Disciplin, das Exercitiuin, das militärische Aussehen, die Waffen, Uniformen und die allgemeine Tüchtigkeit der Truppenkörper zu sehen hat. Er soll die vom Oberbefehlshaber bestimmten Lagerpläge besuchen und hat dabei die Aufsicht und Direktion über die für die verschiedenen Truppenkörper vorge= schriebenen Exercitien und Manöver. Er hat die Waffenkammern, Waffen, Monturen, Lager-Geräthschaften und andere Armeevorräthe zu jeder vom Oberbefehlshaber angeordneten Zeit zu inspiziren. Er hat die Aufsicht über die Schießübungen im Staate, und hat zu bestimmen, in welcher Weise dieselben vorgenommen werden sollen. Mit Genehmigung des Oberbefehlshabers können Auslagen für die Erhaltung von Schießständen und zur Hebung der Schießübungen der Nationalgarde gemacht werden. Am Schlusse jeder Inspektionsreise und nach Aufhebung eines jeden Lagers hat er einen Bericht an den Oberbefehlshaber über solche Angelegenheiten einzureichen, die unter seine Beobachtung gekommen oder für ihn zu wissen wichtig sind, und alljährlich soll er vor dem ersten December dem Gouverneur einen Bericht über seine Amtsthätigkeit einreichen. Er soll als Generalzahlmeister fungiren und als solcher Bürgschaft im Betrage von fünftausend Dollars für getreue Erfüllung seiner Amtspflichten geben.

Abschnitt 5. Außer dem Chef dieses Departements foll inspektor; Bahl ein Gehülfsgeneralinspektor mit Hauptmannsrang für den Stab eines jeden im Dienste befindlichen Brigadegenerals vorhanden sein.

Bürgschaft von
Zahlbeamten.

Abschnitt 6. Der Generaladjutant soll von allen Zahlund Vertheilungsbeamten seines Departements und allen andern

Beamten, die Staatseigenthum unter ihrer Aufsicht haben, Bürgschaft verlangen in einem von der Staatsmilitärbehörde zu bestimmenden Betrag, die vom Oberbefehlshaber zu genehmigen und in einer in den allgemeinen Vorschriften und Erlassen zu bestimmenden Weise abzufassen sind. Diese Bürgschaften, wenn von der Staatsmilitärbehörde genehmigt, sollen in der Generaladjutantur hinterlegt werden.

Eintragebücher,

Abschnitt 7. Der Generaladjutant soll auf Ersuchen die verschiedenen Departements mit den erforderlichen Anschlagezet- wie anzuschaffen. teln, Eintragebüchern, Patentformularen, Ein- und Ausmusterungslisten und anderen Papieren auf Staatskosten versorgen, die durch Gesez und Vorschriften erforderlich gemacht sein mögen. Der Generaladjutant mag aufgefordert werden, Bürgschaft für die getreue Erfüllung seiner Amtspflichten in solchem Betrage zu stellen, wie dies vom Oberbefehlshaber angeordnet wird.

Amtslokale,

Abschnitt 8. Der Gouverneur kann zur Anstellung von Schreiber, Schreibern, zur Miethung von Amtslokalen, zum Ankauf von Lagerhäuser. Feuerungsmaterial, Beleuchtung, Schreibmaterial und Büchern für den Militärdienst zum Gebrauch der Departements-Chefs, Recrutirungsoffiziere, u. s. w., auf Empfehlung der Staatsmilitärbehörde hin, ermächtigen. Ebenso kann er zur Miethe von Lagerräumen behufs Unterbringung der Armeevorräthe ermächtigen, an solchem Orte oder solchen Orten, wie er bestimmen mag, bis der Staat sich im Besige eines Arsenals oder von Magazinen befindet.

Rang und

Abschnitt 9. Der Generalanwalt des Staates soll Gene- Generalauditor, ralauditor der Nationalgarde mit Oberstenrang sein. Er soll Pflichten. seine Amtspflichten laut den Vorschriften und Erlassen, die in Bezug darauf gemacht werden mögen, verwalten.

Gehalte der

tanten und

Abschnitt 10. In Friedenszeiten soll die jährliche Vergütung des Generaladjutanten sich auf eintausend Dollars, des Generaladju Generalinspektors auf hundertundfünfzig Dollars belaufen, die Generalinspervierteljährlich aus dem Militärfond zu bezahlen ist.

Fünfter Artikel.

Der Militärfond.

Abschnitt 1. Militärkopfsteuer; Betrag; wie umzulegen

Abschnitt 2.

Abschnitt 3.

und einzutreiben; Befreiung davon.
Pflichten des Countyschazmeisters.
Wie zu halten und zu vertheilen. (Ueber-
tragung des Kopfsteuerfondes an den
Militärfond.)

toren in Friedenszeiten.

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