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Einmusterung soll in Kraft berbleiben.

Abschnitt 10. Bis die in diesem Artikel vorgeschriebene Einmusterung vervollständigt ist, soll die jezt bestehende Einmusterung der Miliz in Kraft bleiben.

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Zusammenstel

sirten Miliz.

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Abschnitt 1. Die organisirte Miliz soll aus solchen unifung der organi- formirten Compagnien, Schwadronen und Batterien bestehen, wie sie jezt unter dem Geseze organisirt sind, und solch anderen Compagnien, Schwadronen und Batterien, wie sie später in Uebereinstimmung mit den Vorschriften dieses Geseßes organisirt werden mögen. Diese Truppenmacht soll aber hundert Compagnien Infanterie, sechs Batterien Artillerie und zwölf Schwadronen Cavallerie nicht übersteigen, ausgenommen wie später hier vorgeschrieben. Die sich später organisirenden Compagnien sollen im Verhältniß zur Bevölkerung und den Bedürfnissen der einzelnen Counties möglichst gleichmäßig über den ganzen Staat hinweg eingetheilt werden.

Bekannt als

tional Garde."

Abschnitt 2. Die organisirte Miliz soll unter dem Namen. „Colorado National Garde" bekannt sein, und kann durch den Colorado Nas Gouverneur in aktiven Dienst berufen werden um den Civilbeamten zur Unterdrückung eines Aufruhrs oder eines Aufstandes behülflich zu sein, oder um einen bewaffneten Einfall zurückzuschlagen oder zu verhindern; und in allen Fällen soll sie vor der nicht organisirten Miliz in den Dienst gerufen werden. Abschnitt 3. Bereits schon organisirte Compagnien, aue OrganisaSchwadronen und Batterien sollen ihre Organisation beibehalten und sollen in gleicher Weise regiert, controllirt und einexerzirt werden und auf gleicher Stufe stehen wie die unter den Vorschriften dieses Gesezes organisirten. Jedes Mitglied derfelben soll aber nach vollendeter dreijähriger Dienstzeit, vom Tage seiner Einreihung an gerechnet, zu seinem Abschiede berechtigt sein.

Alle

tionen auf gleichem Fuße.

Abschnitt 4. Die Infanterie soll in folgender Weise organisation der organisirt werden: Jede Compagnie soll einen Hauptmann, einen Infanterie. ersten Lieutenant, einen zweiten Lieutenant, einen Oberfeldwebel, vier Feldwebel, acht Corporale, zwei Hornisten und nicht weniger als vierundzwanzig und nicht über siebzig Gemeine haben. Jedes Bataillon soll bestehen aus nicht weniger als zwei und nicht über sechs Compagnien. Ein Bataillon von vier oder weniger Compagnien soll zu einem Major berechtigt sein; ein Bataillon von fünf oder sechs Compagnien soll zu einem OberstLieutenant und Major berechtigt sein. Jedes Regiment soll aus nicht weniger als acht und nicht mehr als zehn Compagnien bestehen, und zu einem Oberst, einem Oberstlieutenant und einem Major berechtigt sein. Die Bataillons- und RegimentsStabsoffiziere sollen aus einem Adjutanten und einem Quartiermeister, jeweils mit dem Range eines ersten Lieutenants, einem Feldprediger, und bei Regimentern, einem Wundarzte mit dem Range eines Majors, einem Gehülfsarzte mit dem Range eines Hauptmannes, und einem Feldscheerer mit erstem Lieutenantsrange bestehen. Ein Bataillon von über vier Compagnien ist zu einem Gehülfsarzte und einem Feldscheerer mit obigem Range berechtigt, und ein Bataillon von vier oder weniger Compagnien zu einem Gehülfsarzte mit obizem Range. Der Unteroffiziersstab eines Bataillons und Regimentes besteht aus einem Regimentsfeldwebel, einem Quartiermeisterfeldwebel, einem Commissariatsfeldwebel, einem Hospitalaufseher, einem Tambormajor und einem Pfeifenmeister, sowie einem Bataillons- oder Regi

Cavallerie.

Organisation der
Artillerie.

ments-Musikcorps, das nach dem Ermessen des commandirenden Offiziers einzureihen und zu organisiren ist, aber aus nicht mehr als achtundzwanzig Musikern bestehen darf, von denen der Kapellmeister den Rang eines Regimentsfeldwebels, und die zwei ersten Hornisten den Rang von Feldwebeln einnehmen.

Abschnitt 5. Jede Schwadron Cavallerie soll aus einem Organisation der Hauptmann, einem ersten Lieutenant, einem zweiten Lieutenant, einem Oberfeldwebel, fünf Feldwebeln, acht Corporalen, zwei Trompetern, einem Hufschmied, zwei Rohschmieden, einem Sattler, und nicht weniger als zwanzig und nicht über achtzig Gemeinen bestehen. Jedes Bataillon von vier Compagnien soll zu einem Major und solchem Bataillonsstabe, Linien- und Unteroffizieren berechtigt sein, wie dies für Infanterie-Organisationen von gleicher Größe in Abschnitt vier dieses Artikels vorgeschrieben. Abschnitt 6. Jede Batterie von zwei Geschüßen soll bestehen aus einem Hauptmanne, einem ersten Lieutenant, einem Feldscheerer mit Lieutenantsrang, einem Oberfeldwebel, einem Quartiermeister-Feldwebel, zwei Feldwebeln, vier Corporalen, einem Trompeter, einem Hufschmied, zwei Feuerwerkern, und nicht unter zwanzig oder über vierzig Gemeinen. Jede Batterie von vier Geschüßen soll bestehen aus einem Hauptmann, einem ersten Lieutenant, einem zweiten Lieutenant, einem Gehülfsarzt mit Hauptmannsrang, einem Oberfeldwebel, einem Quartiermeister-Feldwebel, vier Feldwebeln, acht Corporalen, zwei Trompetern, zwei Feuerwerkern, einem Hufschmied, einem Sattler und nicht unter vierzig oder über achtzig Gemeinen. Jede Batterie von sechs Geschüßen soll bestehen aus einem Hauptmann, einem ersten Lieutenant ersten und zweiten Grades, einem zweiten Lieutenant ersten und zweiten Grades, einem Hülfsarzt mit Hauptmannsrang, einem Oberfeldwebel, einem QuartiermeisterFeldwebel, sechs Feldwebeln, zwölf Corporalen, zwei Trompetern, zwei Feuerwerkeru, zwei Hufschmieden, einem Sattler und nicht unter sechszig noch über hundertundzwanzig Gemeinen.

Einmusterung.

Abschnitt 7. Eine Compagie, Schwadron oder Batterie kann auf Ersuchen einer Anzahl militärpflichtiger Personen, die nicht geringer sein darf als die für die vorgeschlagene Organisation erforderliche niedrigste Zahl, organisirt werden. Ein solches Gesuch muß an den Gouverneur eingereicht werden, der, sollte nach seinem Dafürhalten die in Vorschlag gebrachte Organisation entsprechend zusammengesezt und ihre Lage eine passende

sein, sie selbst aber verwendbar gemacht werden können, das Gesuch an einen von ihm zu diesem Zwecke bestimmten Offizier verweisen soll. Dieser hat die Gesuchsteller anzuweisen sich zu einer passenden Zeit zu versammeln, sie dann zu inspiziren und in den Staatsdienst aufzunehmen für die Dauer von drei Jahren oder bis früher verabschiedet, wobei er darauf zu sehen hat, daß nicht weniger als die für die Organisation erforderliche niedrigste Zahl der Gesuchsteller oder sölch Anderer, die ihm passend für den Dienst erscheinen mögen, eingereiht werden. Er soll dann die so Eingereihten auffordern, die mit Offizierspatenten zu versehenden Personen mittelst Stimmzetteln zu erwählen, worauf er dem Gouverneur eine Musterungsliste der Organisation, von den so eingereihten Personen unterzeichnet, zustellen soll, nebst einer beglaubigten Angabe über die Wahl der Offiziere, wobei die Erwählten namhaft zu machen sind; und die solcher Weise in Dienst aufgenommenen Personen sind alsdann als rechtmäßig eingemustert zu betrachten.

Einreihung von

Abschnitt 8. Nach der Organisation einer Compagnie, Schwadron, Batterie oder Kapelle, können Recruten in dieselben Recruten. aufgenommen werden, die dann ihre Namen auf der vom Generaladjutanten zu diesem Zwecke zu liefernden Musterungsliste einzutragen haben. Diese Eintragung ihrer Namen soll als geseßliche Einmusterung betrachtet werden. Jeder Musterungsoffizier soll zur Abnahme des bei der Einmusterung erforderlichen Eides ermächtigt sein.

Offiziere.

Abschnitt 9. Stabsoffiziere von Bataillonen oder Regimentern sollen durch die Linienoffiziere ihrer Organisationen Wahl der mittelst Stimmzetteln für die Dauer von drei Jahren erwählt werden, oder bis früher verabschiedet. Linienoffiziere sollen in gleicher Weise durch die Mitglieder ihrer betreffenden Compagnien, Schwadronen und Batterien für den gleichen Zeitraum erwählt werden. In jedem Falle ist eine Mehrheit aller bei einer Wahl abgegebenen Stimmen zur Erwählung erforderlich. Abschnitt 10. Die Stabsoffiziere und die Unteroffiziere des Stabes, der Kapellmeister und die Feldwebel des Musik- und unters corps von jedem Bataillon und Regiment, und die Unteroffiziere von jeder Compagnie, Schwadron und Batterie sollen durch die commandirenden Offiziere ihrer betreffenden Organisationen ernannt werden. Jeder Unteroffizier soll ein von seinem Compagnie, Schwadron-, oder Batterie-Commandeur unterzeichnetes

Stabs-, Linien

offiziere.

Amtseid, u. s. w.

Anstellungsdecret erhalten; wird er aber einem Bataillon oder Regiment zugetheilt, so wird dieses Anstellungsdecret auf Empfehlung seines Compagnie-Commandeurs vom Hauptquartier solcher Organisation ausgestellt und vom Commandeur und Adjutanten desselben unterzeichnet.

Abschnitt 11. Alle Offizierspatente sollen unter dem Offiziers patente, Siegel der Generaladjutantur ausgestellt werden, vom Gouverneur unterzeichnet und vom Generaladjutanten gegengezeichnet. Ein mit seinem Patente versehener Offizier soll innerhalb zehn Tagen nach Empfang desselben folgenden Eid oder Bekräftigung an Eidesstatt ablegen und unterzeichnen: „Ich,

Brüfung.

Offiziersrang.

schwöre (oder bekräftige) feierlich meine unverbrüchliche Treue gegen die Vereinigten Staaten und den Staat Colorado; daß ich demselben ehrlich und treu gegen alle ihre Feinde und Gegner, wer immer dieselben sein mögen, dienen will; daß ich die Befehle des Präsidenten der Vereinigten Staaten, des Gouverneurs dieses Staates, und meiner vorgesetzten Offiziere beachten und befolgen will, in Uebereinstimmung mit den Vorschriften und Artikeln für die Regierung der Armeen der Vereinigten Staaten und dieses Staates." Dieser Eid ist vor einem zur Eidesabnahme berechtigten Offiziere abzulegen, welcher sodann die Abnahme des Eides auf dem Offizierspatente zu verzeichnen und die Eides (oder Bekräftigungs-) Abschrift, in entsprechender Weise besiegelt und beglaubigt, an den Generaladjutanten einzusenden hat, der sie den Akten in seinem Amtslokale einverleiben soll. Indessen soll kein Compagnieoffizier sein Patent erhalten ohne Bescheinigung des Generalinspektors oder einer vom Oberbefehlshaber dazu bestimmten Behörde, die ihn in Bezug auf seine Tauglichkeiten und Fähigkeiten einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen hat. Den erwählten Offizieren sollen drei Monate, vom Tage ihrer Wahl an gerechnet, Zeit gegeben werden um sich auf eine solche Prüfung vorzubereiten. Die Stellen von Offizieren, die verabsäumen sich zur Prüfung zu melden, oder die bei derselben durchfallen, sollen für erledigt erklärt und eine Wahl zur Besetzung derselben angeordnet werden. Für die Ausfertigung von Offizierspatenten unter den Bestimmungen dieses Gesezes darf nichts in Anrechnung gebracht oder Bezahlung dafür angenommen werden.

Abschnitt 12. Der Rang aller jezt im Dienste stehenden oder später zu ernennenden Offizieren soll vom Tage der Aus

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