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ermächtigt wurde, unter solchen Vorschriften, wie genannte Freimaurer-Genossenschaft oder deren Großloge sie erlassen mag. Alle derartigen Uebertragungen müssen durch das Siegel der genannten Genossenschaft beglaubigt sein.

Eigenthum.

Abschnitt 2. Sollte es zu irgend einer Zeit nothwendig werden, die Rechte einer solchen Freimaurer-Genossenschaft auf wahrung von bewegliches und unbewegliches Eigenthum zu wahren, so kann der vorsigende Beamte derselben in seinem eigenen Namen zum Besten der Freimaurer-Genossenschaft, deren Vorsiger er ist, in irgend einem urkundlichen Gerichte des Staates, dessem Ressort der Fall anheimfällt, eine Klage einreichen und kann von da Berufung an das Obergericht des Staates als Kläger oder Beklagter einlegen.

Gemeinschaft

Abschnitt 3. Im Falle irgend welches Eigenthum von zwei oder mehreren Freimaurer-Genossenschaften gemeinschaftlich liche klage. geeignet wird, so können die vorsigenden Beamten solcher Genossenschaften, die gemeinschaftlich eignen, sich in einer Klage auf ihre eigenen Namen und zu Gunsten der Freimaurerkörperschaften, deren Vorsizer sie sind, einigen.

Abschnitt 4. Dieses Gesetz soll sich ebenso gut auf den ,,Unabhängigen Orden der Sonderbaren Brüder“ als auf die Freimaurer beziehen.

Odd Fellows.

Dringlichkeits

Abschnitt 5. Es ist hiermit bestimmt, daß die Dringlichkeit vorliegt, daß dieses Gesez unverweilt in Kraft trete; klausel. deshalb soll es von seiner Annahme an in Kraft sein. Genehmigt am 14. Februar 1879.

Ein Gesek,

in Bezug auf die Einmusterung und Organisation der Staatsmiliz, und in welchem die Distrikte und die Anzahl und der Rang der Offiziere derselben festgestellt werden und worin die Pflichten der Offiziere dieser Miliz angegeben und bestimmt sind.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Militär distrikte

Erster Artikel.

Stab des Oberbefehlhabers.

Abschnitt 1. Der Staat soll in folgender Weise in zwei Militärdivisionen oder Distrikte eingetheilt werden, nämlich:

Militär-
Divisionen.

Generalstab.

Wer einzumustern ist.

Eine Linie soll in gerader Richtung von Osten nach Westen durch den Staat gezogen werden, welche Linie durch die Stadt Bradford gehen soll. Der Theil des Staates, welcher nördlich von dieser Linie liegt, soll die erste, der Theil südlich davon, die zweite Division bilden.

Abschnitt 2. Der Gouverneur soll Oberbefehlshaber der Miliz sein und durch und mit Zustimmung des Senates die Gewalt besigen, einen Generalmajor und einen oder mehrere Brigadegeneräle für jede Division zu ernennen, wie es erforderlich sein mag; ebenso einen Generaladjutanten mit dem Range eines Brigadegenerals; einen Generalinspektor, der als Generalzahlmeister fungiren soll, lettere beide mit dem Range eines Obersten. Er soll ferner die Macht besigen, erledigte Stellen in diesen Aemtern zu besehen, wenn der Senat nicht in Sißung ist. Der Oberbefehlshaber soll ferner zu zwei Flügeladjutanten mit Oberstenrang und einem Militärsekretär mit Majorsrang berech tigt sein.

Abschnitt 1.

Abschnitt 2.

Zweiter Artikel.

Einmusterung.

Wer eingemustert werden soll.
Pflichten der Steuerumleger und County-
schreiber mit Bezug hierauf.

Abschnitt 3. Wer dem Steuerumleger Kenntniß zu geben

hat. Strafen im Weigerungsfall. Abschnitt 4. Weigerung oder Verabsäumung des Steuer

umlegers.

Abschnitt 5. Vergütung für den Steuerumleger.
Abschnitt 6. Absolute Milizfreiheit.

Abschnitt 7. Milizfrei ausgenommen während eines
Krieges.

Abschnitt 8. Ausstellung eines fälschlichen Untauglich-
keitsscheines; Strafe dafür.

Abschnitt 9. Abänderung oder Uebertragung eines Untauglichkeitsscheines; Strafe dafür. Einmusterung soll in Kraft verbleiben.

Abschnitt 10.

Abschnitt 1. Jeder fehlerfreie männliche Bürger von Colorado und solche, die ihre Erklärung abgegeben haben, Bürger der Vereinigten Staaten werden zu wollen, die im Alter zwischen achtzehn und fünfundvierzig Jahren stehen, sollen in die Miliz

eingemustert und zur Ausübung von Militärpflichten in nachbeschriebener Weise angehalten werden, ausgenommen geseßlich hiervon befreite Personen.

schreiber behufs Einmusterung.

Abschnitt 2. Die Steuerumleger in den verschiedenen Counties des Staates sollen im Jahre achtzehnhundertundneun- Pflichten der Steuerumleger undsiebzig und jedes darauf folgende Jahr wenn sie die Steuer und Countyauf persönliches Eigenthum umlegen, zwei getrennte Listen von einmusterungspflichtigen Personen innerhalb ihres betreffenden Bezirkes anfertigen, nämlich: eine von Personen, die unter den Bestimmungen von Abschnitt sieben dieses Artikels miltzpflichtig sind, die andere Liste von allen andern Personen, die zur Einmusterung herbeizuziehen sind. Zur Zeit wenn sie ihre Berichte über die Steuerumlage machen, sollen sie auch beglaubigte Abschriften solcher Listen an die Schreiber und Recorder ihrer betreffenden Counties einreichen, welche dann von diesen aufzubewahren sind. Nach Beibringung genügenden Beweises können die Schreiber und Recorder diese Listen durch Hinzufügung von unerlaubter Weise ausgelassenen Namen vervollständigen oder die Namen nicht auf die Listen Gehöriger ausstreichen. Vor dem ersten Dienstag nach dem ersten Montag im September sollen sie an den Generaladjutanten des Staates einen Bericht ausfertigen und einsenden, worin die Anzahl einer jeden Klasse von Personen angegeben ist, die in jedem Township, jeder Ward und jedem Bezirk ihres County eingemustert ist. Der Gouver- Der Gouverneur neur mag, falls nach seiner Ansicht die in diesem Abschnitte vor- tann die Eingeschriebene Einmusterung überflüssig sein sollte, die Unterbleibung ausseßen. derselben anordnen; ebenso kann er nach Gutbefinden jede Einmusterung zu einer andern als der hierin festgesetzten Zeit anordnen, falls Nothwendigkeit dafür vorhanden ist.

musterung

Abschnitt 3. Die Gast- oder Kosthaushalter oder die Inhaber oder Inhaberinnen von Miethshäusern sollen dem Angaben an den Steuerumleger. Steuerumleger, innerhalb dessen Bezirkes solche Häuser belegen sind, auf sein Ersuchen die Namen solcher in ihren Häusern wohnenden Personen angeben, die der Einmusterung unterworfen sind, und jede derartige Person soll auf gleiches Ersuchen hin ihr Alter und ihren Namen angeben. Falls ein solcher Gastwirth, Inhaber oder Inhaberin, oder anderweitige Person sich weigert solche Mittheilungen zu machen, so verfallen ein solcher Gastwirth, Inhaber oder Inhaberin einer Geldbuße von zwanzig und jede

Versäumniß des

anderweitige Person einer Geldbuße von zehn Dollars, welche Geldbuße auf Beschwerde des Steuerumlegers hin einzutreiben ist.

Abschnitt 4. Falls der Steuerumleger sich weigert oder Weigerung oder verabsäumt irgend welche ihm in diesem Artikel vorgeschriebene Steuerumlegers Pflichten zu erfüllen, so kann der Gouverneur den Generaladju tanten oder irgend eine andere Person mit der Ausführung jeder oder aller solcher Pflichten beauftragen. Ein Steuerumleger, der sich weigert, oder wissentlich verabsäumt, irgend welche ihm durch diesen Artikel auferlegte Pflichten zu erfüllen, soll für jede solche Weigerung oder Verabsäumung an den Staat zu Gunsten des Militärfondes nicht weniger als hundert Dollars bezahlen, die vor irgend einem urkundlichen Gerichte zu erlangen sind, und er soll im Countygefängnisse festgehalten werden, bis solche Strafe und Kosten bezahlt oder deren Bezahlung durch Bürgschaft gesichert ist.

Steuerumleger.

Abschnitt 5. Steuerumleger und ihre Gehülfen sollen Vergütung für als Bezahlung für ihre Dienste für Vornahme der durch diesen Artikel bedingten Einschreibung zwei Cents für jeden Namen erhalten, der auf den Listen als der Name einer der Einschreibung unter den Bestimmungen dieses Artikels unterworfenen Person aufgeführt ist..

Gänzlich ausge

nommen vom Dienst.

Abschnitt 6. Nachbenannte Personen sind gänzlich von der Einmusterung ausgenommen, nämlich:

(a) Personen in der Armee oder Marine der Vereinigten Staaten, und Personen, die zur Zeit der Einmuste

rung unter den Vereinigten Staaten Gesezen vom Milizdienst befreit sind.

(b) Solche, die in Folge körperlicher Gebrechen gänzlich zum Militärdienste untauglich sind und eine darauf bezügliche Bescheinigung eines achtbaren Arztes oder Wundarztes besigen, in welcher das Gebrechen beschrieben ist.

(c) Geistesschwache und Geisteskranke, und Verbrecher, die eines Criminalverbrechens überführt und nicht begnadigt wurden.

(d) Mitglieder religiöser Körperschaften, in welchen der Militärdienst untersagt ist.

Abschnitt 7. Nachbenannte Personen sollen wie in Abschnitt zwei dieses Artikels vorgesehen, eingemustert werden, sollen

nommen.

aber vom Milizdienste frei sein, ausgenommen im Falle eines In Friedens Krieges, eines Aufstandes oder bewaffneten Einfalles, oder wenn zeiten ausgegenügeuder Grund solche zu befürchten vorliegt. Wenn aber eine solche Person sich freiwillig in die organisirte Miliz einschreiben läßt, so soll sie troß dieser Ausnahme zum Dienste in derselben angehalten werden.

(a) Personen, die zur Zeit der Einmusterung fünf auf ein-
ander folgende Jahre in der Staatsmiliz gedient

haben, entweder als Offiziere oder Gemeine, und
unter dem Gefeße einen ehrenvollen Abschied erhal-
ten haben.

(b) Wirklich aktive Mitglieder, die ohne Bezahlung in irgend
einer Compagnie eines freiwilligen Feuerdeparte-
ments dienen, das unter und mittelst Autorität einer
Municipal-Corporation organisirt worden, und Die-
jenigen, welche für fünf auf einander folgende Jahre
gedient haben, sollen für die folgenden fünf Jahre
von diesem Dienste befreit sein. Eine solche Aus-
nahme soll sich aber nicht auf aktive Mitglieder einer
Dampfsprisen Compagnie beziehen, die über fünf-
undfünfzig Mitglieder zählt, oder auf Haken und
Leiter-Compagnien von über sechsunddreißig Mit-
gliedern, oder auf Schlauch-Compagnien von über
fünfundzwanzig Mitgliedern.

(c) Geistliche jedweder religiösen Genossenschaft.

(d) Richter der Ober-, Kreis-, Distrikt- und NachlassenschaftsGerichte.

(e) Alle Staats- und County-Beamten (öffentliche Notare ausgenommen) und alle Lehrer, die in öffentlichen Anstalten und öffentlichen Schulen angestellt sind. Abschnitt 8. Ein Wundarzt oder Arzt, der einem Miliz- Ausstellung pflichtigen wissentlich ein fälschliches Untauglichkeitszeugniß aus- eines fälschlichen stellt, soll zum Besten des Militärfondes für jedes derartige scheines; Strafe. Vergehen um fünfzig Dollars bestraft werden.

Untauglichkeits

oder Uebertra=

Abschnitt 9. Wer ein von einem Wundarzte oder Arzte ausgestelltes Untauglichkeitszeugniß abändert oder an eine sonst Abänderung milizpflichtige Person überträgt, oder wer unter einem solchen, gung eines nicht für ihn ausgestellten Zeugniß Befreiung vom Milizdienste scheines; Strafe. beansprucht, soll als der Fälschung schuldig angesehen und in entsprechender Weise bestraft werden.

Untauglichkeits

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