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Sheriff nicht

Berufungen sollen in jeder Beziehung unter die Bestimmungen des Gesetzes in Bezug auf Berufungen kommen, ausgenommen daß in Fällen wo dem Obergerichte diesem genügend erscheinende Gründe vorliegen, es solche Erlasse und Bestimmungen treffen kann in Bezug auf derartige Berufungen, wie es ihm zur Förderung der Gerechtigkeit angemessen erscheinen mag.

Abschnitt 35. Nichts hierin enthalten soll so ausgelegt außer County. werden, als ob dadurch ein Sheriff ermächtigt würde, Gerichtsbefehle außerhalb seines County zu vollziehen, oder einer Urkunde in Folge von Bekanntmachung oder anderweitig in irgend einem County außer dem, in welches sie gehört, Kraft zu geben.

Gehalt.

Wiesenland.

Abschnitt 36. Die hierin vorgeschriebenen Wasserbevollmächtigten sollen jeder zu einer Besoldung von vier Dollars für jeden Tag, den sie thatsächlich den Pflichten ihres Amtes widmen, berechtigt sein, jedoch nicht über fünfzig Tage in jedem einzelnen Jahre. Die Bezahlung ist von dem oder den Counties zu leisten, in welchen der Berieselungsbezirk belegen ist. Jeder Wasserbevollmächtigte soll ein genaues und wahrheitsgetreues Verzeichniß über die Zeit führen, die er in Ausführung seiner Amtspflichten zugebracht. Hiervon hat er eine eidlich beglaubigte, genaue Abschrift dem Rathe desjenigen County, in welchem sein Distrikt belegen sein mag, vorzulegen, worauf der Rath die Geldverwilligung zu machen hat. Wenn aber der Berieselungsbezirk zwei oder mehrere Counties umfaßt, dann soll der Wasserbevollmächtigte seine in vorgeschriebener Weise beglaubigte Rechnung für geleistete Dienste dem Rathe eines jeden County vorlegen, in welches sein Bezirk sich erstreckt, und jeder Countyrath foll einen gleichmäßigen Antheil verwilligen.

Abschnitt 37. Wer immer das Wasser aus einem Flusse oder Bache zur Berieselung von Wiesenland, sei es nun durch natürliches Austreten des Wassers oder anderweitig, benußt hat, der soll im Falle der Wasservorrath abnimmt und er aus irgend welchem Grunde sein Land nicht mehr in der früheren Weise berieseln kann, das Recht haben, zur Berieselung der Wiese einen Graben anzulegen und das Wasser aus dem Flusse oder Bache zu entnehmen. Sein Anrecht auf Wasser durch einen solchen Graben soll mit dem gleichen Vorrechte verknüpft sein, als ob der Graben zur Zeit hergestellt worden wäre als solches Land von ihm zuerst als Wiesengrund benußt wurde.

Abschnitt 38. Wer ein Reservoir zur Aufbewahrung Reservoirs. von Wasser anzulegen und in Stand zu halten beabsichtigt, soll das Recht haben, aus irgend einem natürlichen Wassergebiet des Staates Wasser zu entnehmen und irgend welches nicht augenblicklich zu häuslichen oder Berieselungszwecken nöthige Wasser aufzubewahren; ferner Graben zur Leitung des Wassers von und nach einem solchen Reservoir zu bauen und in Stand zn halten, und um Ländereien für solche Reservoirs und Graben in ähnlicher Weise zu condemniren, wie dies für die Erlangung des Wegrechtes für Graben durch Ländereien im Gesetze vorgesehen ist; indessen soll kein Reservoir mit Einfassungsmauern oder einem Damm, der über zehn Fuß hoch ist, gebaut werden, ohne zuvor die Pläne dafür dem Countyrathe zu unterbreiten in dem County, in welchem das Reservoir belegen ist, und dessen Genehmigung einzuholen.

Reservoirs.

Abschnitt 39. Die Eigenthümer eines Reservoirs können das Wasser aus demselben in irgend einen natürlichen Fluß oder Wasser für Bach des Staates ableiten, jedoch nicht in der Weise, daß dadurch der Wasserbestand desselben über die durchschnittliche Hochwassermarke gebracht würde; und sie können an irgend einem beliebigen Punkte das Wasser wieder entnehmen ohne Rücksicht auf die Vorrechte Anderer zu Wasser aus demselben. Indessen soll der durch Verdunstung und Versandung verloren gehende Betrag in Betracht gezogen und von den Berieselungsbevollmächtigten des Distriktes berechnet werden, oder wenn kein solcher Bevollmächtigter vorhanden, dann vom Countyrathe desjenigen County, in welchem das Wasser zum Gebrauche herausgenommen wird.

Abschnitt 40. Die Eigenthümer von Reservoirs sollen für allen Schaden verantwortlich sein, der durch Durchsickern Haftbar. oder Ueberlaufen von Wasser aus denselben entsteht, oder durch Ueberschwemmungen, hervorgerufen durch den Bruch der Eindammungen solcher Reservoirs.

Abschnitt 41. Die Wasserbevollmächtigten sollen im Dringlichkeitsfalle die Befugniß haben, einen passenden Gehülfen Gehülfen. anzustellen, der ihnen bei Ausübung ihrer Pflichten zur Seite steht. Dieser Gehülfe soll den gleichen Amtseid leisten wie der Wasserbevollmächtigte selbst. Er soll seine Instruktionen befolgen und für jeden im Dienste verbrachten Tag, soweit es nicht über fünfundzwanzig sind, zu drei Dollars berechtigt sein, die,

Beginn der
Arbeit.

Schreiber
Gebühren.

Strafen.

Widerruf.

stlaujel.

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auf die Bescheinigung des Wasserbevollmächtigten hin, in gleicher Weise zu bezahlen sind, wie dies für Bezahlung des Wasserbevollmächtigten vorgeschrieben.

Abschnitt 42. Die Wasserbevollmächtigten sollen ihre Thätigkeit nicht aufnehmen, bis sie von zwei oder mehreren Eigenthümern oder Verwaltern oder Personen, die Graben in ihren betreffenden Distrikten controlliren, schriftlich aufgefordert werden, unter der Angave, daß ihr Einschreiten nothwendig geworden. Sie sollen abec nicht länger im Dienste bleiben als Nothwendigkeit wirklich hierfür besteht.

Abschnitt 43. Die Seiren des Distriktgerichtschreibers für unter diesem Gesetze geleistete Dienite, sollen von den dabei betheiligten Contes in cetcher Weise bezahlt werden, wie die Gebühren des jerbevollmächtaten, nachdem ein solcher Schreiber seine vom striktrichter baubigte Rechnung an den Rath des oder der Counties eingereicht, in welchen der Wasserbezirk, für den die Dienste geleistet worden, helcaen ist.

Abschnitt 44. Wer mit Willen und ohne Befugniß dazu zu besitzen, eine Hauptschleuke chiefferitanung öffnet, schließt, ändert oder sich dabei einmischt, macht sich eines Bor, heus schutdig und soll, bet Ueberfäbrina Desetben, urt nicht unter fünfzig

nicht über dreihundert Dollars bestraft werden und mit Gefängnißstrafe von nicht über sechszig Tagen.

Abschnitt 45. Alle Geine nu Theile von Gesezen, die hiermit im Widerspruche stehen, sind anait widerrufen.

Abschnitt 46. Da es von großer Wichtigkeit ist, daß die Tringlichkeit Bestimmungen dieses Gesetzes während der kommenden Berieselungszeit in Ausführung kommen, so ist es die Ansicht dieser Gesetzgebung, daß eine Dringlichkeit vorliegt, weshalb dieses Gesez sofort in Kraft treten soll. Es soll deshalb sejort nach jeiner Anahme in Kraft treten.

Gersomigt am 19. Februar 1879.

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betreffs der Verlegung gewisser Gerichtsdistrikte, und der Wiedereintheilung der Counties in denselben.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Grenzen der

Abschnitt 1. Die verschiedenen Gerichtsbezirke des Staates Colorado sollen anmit aus folgenden Counties bestehen, Gerichtsbezirke. nämlich:

Erster Distrikt. Boulder, Jefferson, Gilpin, Clear Creek, Grand, Summit und Routt.

Zweiter Distrikt. Arapahoe, Elbert, Weld, Douglas und Larimer.

Dritter Distrikt. Las Animas, Huerfano, Fremont, Bent, Pueblo und Custer.

Vierter Distrikt. Conejos, Rio Grande, Saguache, Lake, Hinsdale, Ouray, San Juan, La Plata, Gunnison, Park, El Paso und Costilla.

Klausel.

Abschnitt 2. Es ist die Ansicht dieser Gesezgebung, daß Dringlichkeitseine Dringlichkeit besteht, und es ist deshalb verordnet, daß dieses Gesez mit und nach der Genehmigung in Kraft treten soll. Genehmigt am 30. Januar 1879.

Ein Gesch,

um die Art und Weise der Zustellung von Vorladungen und anderer Erlasse von Friedensrichtern festzusetzen.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Vorladungen.

Abschnitt 1. Von Friedensrichtern im Staate Colorado erlassene Vorladungen sollen in folgender Weise zugestellt werden: Zustellung von Dadurch, daß man dem Beklagten eine Abschrift derselben einhändigt oder eine Abschrift der Vorladung an dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte des Beklagten bei einem über fünfzehn Jahre alten Mitgliede seiner oder ihrer Familie hinterläßt.

Genehmigt am 12. Februar 1879.

Zeitbeschränfung.

Widerruf..

Ein Gesek,

in Bezug auf die Zeitbeschränkung von Klagen in Gerichtshöfen. Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Jeder Person soll das Recht zustehen, gegen welche eine Klage in irgend einem Gerichtshofe dieses Staates anhängig gemacht wurde, in welcher der Grund zur Klage außerhalb des Staates belegen ist, sei es nun auf einen Contrakt oder auf eine Vereinbarung hin, ausdrücklich oder im Einverständnisse, oder auf ein besiegeltes Schriftstück, oder auf ein Urtheil oder eine Entscheidung eines Gerichtes hin, und vor Beginn der Klage sechs Jahre verflossen sind, diesen Zeitverlauf als Einwand gegen das Recht des Klägers zur Einbringung der Klage vorzubringen und zu verhandeln.

Abschnitt 2. Abschnitt sechszehn von Kapitel LX der allgemeinen Geseze von 1877 in Bezug auf Zeitbeschränkung, und alle Gesetze, die im Widerspruche mit diesem Geseze stehen, find anmit widerrufen.

Genehmigt am 14. Februar 1879.

Grundeigen thum

Genossenschaften.

Ein Gesek,

in Bezug auf Freimaurer-Genossenschaften.

Sei es verordnet durch die Gesezgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Irgend eine Freimaurer-Genossenschaft, die in Uebereinstimmung mit den Gesezen, der Constitution und den incorporirten Gebräuchen der Freimaurer von der Großloge ihren Freibrief erhalten hat, aber keine incorporirte Genossenschaft zu werden wünscht, kann zu ihrem Nußen und Gebrauch mittelst Ankaufs, Uebertragung, Schenkung oder Vermächtniß, oder anderweitig, Grundeigenthum erwerben und auf den Namen und die Nummer der genannten Genossenschaft, wie diese in den betreffenden Urkunden der Großloge, unter welcher sie bestehen, eingetragen sind, halten. Der vorsitzende Beamte einer solchen Genossenschaft kann zusammen mit dem Sekretär derselben Uebertragungen von irgend welchem ihr gehörigen Grundeigenthum machen, wenn er von einer Mehrheit der Mitglieder genannter Genossenschaft dazu

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