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deren Anwalt verhören lassen. Der Zeuge soll durch irgend eine Partei, welche ein Interesse in der vorliegenden Frage zu haben vorgibt, einem Kreuzverhör unterworfen werden. Der Schiedsrichter hat die Zeugenaussagen niederzuschreiben und ebenso alle Einwände zu verzeichnen, die gegen die Aussagen eines Zeugen oder gegen einen Theil derselben erhoben werden mögen, nebst dem Grund, der für einen solchen Einwand angegeben werden mag, und soll überhaupt gerade so verfahren, wie in andern Fällen betreffs Aufnahme von Zeugenaussagen. Er soll alle Bücher und Schriftstücke bescheinigen, die von irgend Jemandem in seiner eigenen Angelegenheit vorgebracht werden und dieselben zusammen mit den in Bezug darauf gemachten Zeugenaussagen einsenden. Im Falle als Beweise vorgelegte Bücher und Schriftstücke sich nicht unter der Controlle dessen befinden, der sie als Beweisstücke vorzubringen sucht, soll der Schiedsrichter eine getreue Abschrift aller gewünschten Theile anfertigen und beglaubigen, und solche Abschriften nebst den Beweisen in Bezug auf die Bücher und Schriftstücke als einen Theil der Beweisstücke im betreffenden Falle einreichen.

Abschnitt 22. Wenn der Beweis beigebracht werden soll, weweise au daß die Bekanntmachung von Ort und Zeit für Entgegennahme liefern. von schriftlichen Zeugnissen und Beweisen, wie vorgeschrieben, durch den Schiedsrichter erfolgte, dann hat der Schiedsrichter eine beschworene Aussage zu machen, worin er eine genaue Abschrift solcher Bekanntmachung gibt, wie, wann, für welchen Zeitraum und wo dieselbe angeschlagen und veröffentlicht worden; ebenso die Bescheinigung des Herausgebers einer Zeitung, in welcher sie veröffentlicht worden, worin angegeben ist, wann und wie lange dieselbe veröffentlicht worden und die Anzahl der Veröffentlichungen in der betreffenden Zeitung.

Die Druckergebühren für Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sollen die gleichen sein, wie sie jezt bereits geseßlich festgesezt sind oder später geseßlich erlaubt werden mögen für Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Falle von Beschlagnahmen in Counties jener Klasse, in welcher die genannte Zeitung veröffentlicht werden mag. Die Bezahlung hat durch das County zu geschehen in welchem die Zeitung erscheint, und soll vom Countyrathe gutgeheißen werden, wenn der Herausgeber eine eidlich erhärtete Bescheinigung darüber ausstellt.

Weigerung

Iegen.

Abschnitt 23. Wenn eine Person oder Corporation sich Bücher vorzu- mit Willen weigert, irgend welche Bücher oder Schriftstücke, die zur Durchsicht erforderlich sein mögen, vorzulegen, oder Abschriften derselben anzufertigen, wenn es in ihrer Macht liegt, es zu thun, so soll ihr bei der endgültigen Entscheidung des Gerichtes kein Zeugniß oder Beweisstück zu Gute kommen, falls der Richter davon überzeugt ist, daß nach allen vorliegenden Beweisen die Weigerung mit Willen geschah.

soll Zeugen

verhören.

Abschnitt 24. Der Schiedsrichter soll gleichfalls alle Schiedsrichter Zeugen zu seiner eigenen Genugthuung bezüglich aller in Frage stehender Punkte vernehmen; auch soll er, soweit dies möglich ist, den Tag ausfindig machen, an welchem mit der Herstellung eines folchen Grabens begonnen wurde, nebst der ursprünglichen Größe und Lage desselben, dem Datum und Umfang einer jeden Vergrößerung, dem Wassergehalt des Grabens, der Zeit, die zu seiner Herstellung oder Vergrößerung verwendet wurde, dem Eifer, mit welchem die Arbeit betrieben wurde, der Beschaffenheit der Arbeit bezüglich der Schwierigkeiten in der Construktion, und solch andere Thatsachen, die geeignet sein mögen um zu zeigen, ob dem Gesetze bei Erlangung des Vorrechtes, das für einen solchen Graben beansprucht wird, entsprochen wurde. Auf alle so erlangte Angaben hin soll das Gericht die Vorrechtsreihenfolge unter allen Graben festseyen, ebenso den geseßlich zustehenden Wasserumfang, sowohl bei dem ursprünglichen Bau als der spätern Vergrößerung des Grabens, und die Zeit, wenn die verschiedenen Verwilligungen sowohl bei der Herstellung als auch bei der Vergrößerung in Kraft treten.

Störung der

Abschnitt 25. Wer zur Zeit, wenn ein solcher SchiedsBerhandlungen. richter mit der Entgegennahme von Beweisen beschäftigt ist, die Verhandlungen absichtlich stört, oder wer sich absichtlich weigert oder verabsäumt einer von einem Schiedsrichter erlassenen Vorladung Folge zu leisten, nachdem ihm die geseßlichen Gebühren für sein Erscheinen vor einem solchen Schiedsrichter angeboten worden, macht sich einer Mißachtung schuldig, und kann auf eidlich eingereichte Beschwerde des Schiedsrichters oder einer andern. Person hin vor dem Distriktgerichte oder dem Richter desselben, vor das Gericht oder den Richter gebracht und mit ihm wie in andern Fällen wegen Mißachtung des Gerichtes verfahren werden. Abschnitt 26. Jeder vorgebrachte Zeuge oder jeder vom

Schiedsrichter vorgeladene und vor ihm erschienene Zeuge soll zu Gebühren. den gleichen Gebühren und Meilengeldern berechtigt sein, wie Zeugen vor dem Distriktgerichte in Counties erster Klasse. Diese Gebühren sind von dem Theile, der sein Zeugniß verlangt, zu entrichten.

Abschnitt 27. Der Schiedsrichter soll alles Zeugniß entgegennehmen, das angeboten werden mag. Zu diesem Zwecke soll er allen Parteien entsprechende Gelegenheit geben gehört zu werden und mag, wennimmer die Zeit an einem Plage abgelaufen ist, die weitere Aufnahme von Zeugenaussagen nach dem nächsten Plaze vertagen, wie dieser in der gedruckten Bekanntmachung bestimmt ist; und am lezten Plaze mag er so lange verweilen, bis alle Zeugenaussagen gemacht sind, oder aber er kann weitere Tagfahrten an einem der früheren Pläge anberaumen oder an solch andern Plähen, wie sie allen Betheiligten am gelegensten sein mögen, wovon er entsprechende Kenntniß zu geben hat. Nach Schluß des Zeugenverhörs soll er die Zeugenaussagen nebst einem Auszug derselben zum Gebrauche des Gerichtes, nebst seinem Bericht über den Befund in der Angelegenheit einsenden, damit das Gericht ersehen kann, in wie weit er den hierin enthaltenen Bestimmungen nachgekommen. Auch soll er den Richter, wenn das Gericht nicht in Sißung ist, von der Einreichung seines Berichtes in Kenntniß sezen.

Bertagung.

Einreichung.

Wenn nicht

Abschnitt 28. Jede Person, Gesellschaft oder Corporation, die verfehlt, verabsäumt oder sich weigert vor dem Schieds- erschienen. richter zu erscheinen an dem von ihm festgesetten Orte und zur bestimmten Zeit, und Beweise für ihre Ansprüche vor demselben vorzubringen, soll für immer ihres Rechtes verlustig gehen auf irgend einen Anspruch auf Vorrecht, jedem andern Ansprucherhebenden gegenüber, der vor einem solchen Schiedsrichter erschien und seine Ansprüche geltend machte; es sei denn, daß dem Gerichte oder dem Richter vor welchem die Sache schwebt, vor endgültigem Austrag derselben genügende Gründe vorgebracht werden, auf welche hin der Richter einen Erlaß an alle Betheiligten, die vor dem Schiedsrichter ihr Zeugniß abgegeben haben, ergehen läßt, worin die ihnen zu machende Kenntnißnahme zu bestimmen ist, um die Zeugenaussagen entgegenzunehmen. Alle aus einem solchen Gesuche erwachsenden Kosten sind durch den Bittsteller zu decken, und das Gericht, oder während der Gerichtsferien der Richter, kann jederzeit Bürgschaft für die

Bürgschaft für
Kosten.

Deckung der Gerichtskosten durch eine in gewöhnlicher Form ausgestellten Kostenbürgschaft verlangen, die genügend sein soll, um die betreffende Partei für alle Kosten haftbar zu machen und die gleiche bindende Kraft haben soll, wie Kostenbürgschaften in andern durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen.

Abschnitt 29. Wenn ein Wasserdistrikt, wie in diesem Neue Distrikte. Gesetze vorgeschrieben, geschaffen wird, soll der Gouverneur unverweilt den Richter des Distriktgerichtes des betreffenden County von der Schaffung eines solchen Distriktes in Kenntniß seßen, worauf der Richter innerhalb dreißig Tagen nachdem ihm die Kenntniß geworden, durch Erlaß einen Schiedsrichter für den Distrikt ernennen soll, worauf die Verhandlungen in gleicher Weise vor sich zu gehen haben, wie in Distrikten, die direkt unter diesem Geseze geschaffen wurden.

Entscheidung des
Gerichtes.

Abschnitt 30. Das Gericht, oder während der Gerichtsferien der Richter desselben, soll ohne unnöthigen Aufenthalt zur Prüfung aller Zeugenaussagen schreiten und einen Erlaß eintragen lassen, in welchem die verschiedenen Vorrechte der verschiedenen Graben und Reservoirs, über welche Zeugen vernommen wurden, bestimmt werden, je nach dem Datum der Herstellung und Vergrößerung derselben, nebst Bestimmung des Wasserquantums, zu dem sie in Folge der Herstellung und Vergrößerung berechtigt sind. Das Gericht, oder während der Gerichtsferien der Richter desselben, soll ferner bestimmen, daß Jedem, der einen solchen Graben eignet oder beansprucht, vom Gerichtsschreiber, nach Hinterlegung einer vom Richter zu bestimmenden Gebühr, eine Bescheinigung ausgestellt wird, worin das Datum und das Quantum des ihm in Folge der Anlage und Vergrößerung zugesprochenen Wassers angegeben sind. Diese Bescheinigung Bescheinigung. soll der Eigenthümer oder Anspruch Erhebende dem Wasserbevoll mächtigten vorzeigen, wenn dieser mit der Ausübung seiner Pflichten beginnt. Der Wasserbevollmächtigte soll ein Buch halten, in welches er einen kurzen Auszug aus diesen Bescheinigungen einträgt und soll das Buch an seinen Nachfolger abliefern. Die Bescheinigung kann auch in den Urkundbüchern des County eingetragen werden, in welchem der Graben seine Hauptschleuße hat, und die Bescheinigung und die Eintragung oder eine Abschrift derselben sollen in irgend einem Klagefalle, in welchem sie in Betracht kommen, als vollgültiger Beweis für das darin Enthaltene angesehen werden.

Abschnitt 31. Vorerwähnter Schiedsrichter soll für seine Dienste in Aufnahme von Zeugenaussagen zu den gleichen Gebühren berechtigt sein, die jetzt den Beamten in Counties zweiter Klasse für die Aufnahme von Zeugenaussagen gesetzlich zustehen. Für jeden Graben, über welchen Seitens der Eigenthümer oder Beansprucher Beweise vorgebracht worden, soll er die Summe von fünfundsiebzig Cents für jeden Fuß Breite an der Hauptschleuße desselben erhalten. Diese Gebühren sind in allen Fällen von der Partei, welche die Beweise vorbringt, zu entrichten, ehe der Schiedsrichter genöthigt sein soll, Bericht über die entgegengenommenen Zeugenaussagen an das Gericht zu erstatten.

Gebühren.

Abschnitt 32. Das Distriktgericht, oder während der Machtbefugniß Ferien desselben der Richter desselben, soll die Macht besigen, alle des Richters. nöthigen Erlasse und Bestimmungen zu treffen, die erforderlich sein mögen um den Absichten dieses Gesetzes zu entsprechen, sowohl in Bezug auf die Vorgänge im Gerichte selbst als auch auf die Vornahmen und Handlungen des Schiedsrichters, und ferner um Jedem, der sich durch die Handlungen des Schiedsrichters oder die Erlasse des Gerichtes beeinträchtigt glaubt, Gelegenheit zur Abhülfe zu geben. Dieses Gesetz soll in allen Gerichtshöfen so ausgelegt werden, daß die an irgend einer Verhandlung unter demselben Betheiligten zu einer gerechten Feststellung ihrer Rechte gelangen.

Abschnitt 33. Das Distriktgericht, oder während der Ferien desselben der Richter desselben, soll die Befugniß haben, wenn genügende Gründe dazu vorliegen, auf allen Betheiligten gleich gerechte Bedingungen hin und in einer ihm passenden Weise, eine bereits unter den Bestimmungen dieses Gefeßes erlassene Entscheidung bei Seite zu sehen und weitere Beweisgründe und Zeugenaussagen entgegenzunehmen, wenn immer es aus den von der sich geschädigt glaubenden Partei beigebrachten Beweisen hervorgehen sollte, daß damit dem Rechte Vorschub geleistet würde. Indessen soll kein Fall nach Ablauf von zwei Jahren, von der Zeit der Schlußentscheidung an gerechnet, wieder aufgenommen werden.

Abschnitt 34. Ein, zwei oder mehrere Parteien, die sich zu einer Berufung vereinigen wollen, sollen zu einer Berufung von irgend einer Entscheidung oder Bestimmung, die unter diesem Geseze erlassen wurde, berechtigt sein, nachdem sie Bürgschaft für die Kosten einer solchen Berufung hinterlegt haben. Derartige

Beiseiteseßung.

Berufung.

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