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Rechte der
Käufer.

Vertheilung des
Wassers.

Jahren geändert werden. Indessen sollen durch die Feststellung eines solchen Preises die Rechte von Parteien, ihrer gesetzlichen Nachfolger oder Bevorrechtigten, die mit der Gesellschaft, Genofsenschaft oder Person, die einen solchen Graben oder Reservoir eignet, oder deren Mietheru, Bevorrechtigten oder Nachfolgern Vereinbarungen getroffen hatten, nicht beeinträchtigt werden, noch die Rechte von solchen Eigenthümern, Miethern oder Bevorrechtigten unter solchen Vereinbarungen, noch soll dadurch in irgend welcher Weise die Abschließung eines Contraktes verhindert oder beeinträchtigt werden.

Abschnitt 3. Irgend Jemand, der für sich selbst oder gemeinschaftlich mit Anderen Wasser zu Berieselungszwecken für von ihm oder Andern gehaltene Ländereien aus einem Graben oder Reservoir gekauft und benutzt hat, und der mit solcher Benutzung nicht aufhörte, um das Wasser aus einer anderen. Bezugsquelle zu beziehen, soll das Recht haben, das Wasser auch fernerhin in gleicher Menge für seine oder ihre Ländereien zu kaufen, wenn er den vom Countyrath, wie oben angegeben, festgesezten Betrag bezahlt oder die Bezahlung anbietet; oder falls kein Preis von dem Countyrathe festgesezt worden, dann der Betrag, für den die Eigenthümer eines solchen Grabens oder Reservoirs zur Zeit Wasser verkaufen oder während des vorhergehenden Jahres verkauft hatten. Dieser Abschnitt soll sich nicht auf die Fälle Solcher beziehen, die als Aktieninhaber oder Antheilhaber Wasser bezogen, nachdem sie ihre Aktien oder ihren Antheil verkauft haben oder desselben verlustig gingen, es sei denn, daß sie sich mittelst Contrakt, Uebereinkommen, Einverständniß und Gebrauch zwischen sich und den Eigenthümern eines solchen Grabens das Recht zur ferneren Benutzung des Wassers sicherten und dann nicht zum Nachtheil von anderen Käufern von Wasser aus und Theilhaber in dem gleichen Graben.

Abschnitt 4. Wenn zu irgend einer Zeit ein Graben oder Reservoir, aus welchem Wasser zu Berieselungszwecken bezogen wird oder werden soll, nicht zum vollen Bedarf von Wasser aus dem natürlichen Strome, aus welchem der Bedarf bezogen wird, berechtigt sein sollte, so soll das im Graben oder Reservoir wirklich vorhandene Wasser unter allen aus einem solchen Graben oder Reservoir Wasser Beziehenden vertheilt werden, sowohl unter den Eigenthümern, Aktieninhabern und Antheilhabern derselben, als den Personen, welche Wasser von ihnen

kaufen und Denjenigen, welche ihr Wasser theils als Aktieninhaber, theils durch Kauf erhalten. Und zwar soll Jeder seinen Antheil pro rata nach dem Betrage erhalten, zu welchem er oder sie (falls mehrere gemeinschaftlich Wasser beziehen) berechtigt sein mögen, so daß der Wassermangel auf alle Eigenthümer und Käufer gleichmäßig fällt, Jeder nach dem Antheil an Wasser, den er erhalten haben würde, wenn kein solcher Wassermangel eingetreten wäre.

Abschnitt 5. Die jezt bereits berieselten Ländereien, oder die später noch berieselt werden mögen aus Graben, welche Distritt. ihren Wasserbedarf aus nachbenannten Flüssen oder natürlichen Strömen des Staates Colorado beziehen, sind hiermit zu Berieselungsdistrikten gemacht und eingetheilt.

Abschnitt 6. Distrikt No. eins soll aus allen Ländereien Erster Distrikt. bestehen, die aus Graben berieselt werden, welche ihr Wasser aus dem South Platte Flusse beziehen, von der Mündung des Cachela-Poudre bis dahin, wo der South Platte die Staatsgrenze zwischen Colorado und Nebraska durchschneidet.

Abschnitt 7. Distrikt No. zwei soll aus allen Ländereien zweiter Distrikt. bestehen, die aus Graben berieselt werden, die ihr Wasser aus dem South Platte und seinen Nebenflüssen beziehen, ausgenommen Big Thompson, St. Vrain und Clear Creek zwischen der Mündung des Cache-la-Poudre und der Mündung der Cherry Creet.

Abschnitt 8. Distrikt No. drei soll aus allen Ländereien Dritter Distrikt. bestehen, die von Graben berieselt werden, welche ihr Wasser aus dem Cache-la-Poudre und seinen Nebenflüssen beziehen.

Abschnitt 9. Distrikt No. vier soll aus allen Ländereien Vierter Distrikt. bestehen, die von Graben berieselt werden, welche ihr Wasser aus dem Big Thompson und dessen Zuflüssen beziehen.

Abschnitt 10. Distrikt No. fünf soll aus allen Ländereien Fünfter Distrikt. bestehen, die von Graben berieselt werden, welche ihr Wasser aus dem St. Vrain Bach und seinen Zuflüssen beziehen, ausgenommen der Boulder Bach und seine Zuflüsse und die Coal Creek.

Abschnitt 11. Distrikt No. sechs soll aus allen Ländereien Sechster Distrikt. bestehen, die von Graben berieselt werden, welche ihr Wasser aus dem Boulder Bache und seinen Zuflüssen und der Coal Creek beziehen.

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Siebenter
Distrikt.

Abschnitt 12. Distrikt No. sieben soll aus allen Lände reien bestehen, die von Graben berieselt werden, welche ihr Wasser aus der Clear Creek und ihren Zuflüssen beziehen.

Abschnitt 13. Distrikt No. acht soll aus allen Ländereien Achter Distrikt. bestehen, die von Graben berieselt werden, welche ihr Wasser aus der Cherry Creek, der Plum Creek, dem Platte und seinen Zuflüssen beziehen, Bear Creek ausgenommen oberhalb Distrikt No. zwei und unterhalb der Gabeln von den Nord- und Südarmen des South Platte Flusses.

Neunter Distrikt.

Zehnter Distritt.

Wasserbevollmächtigte.

Amtseid.

Abschnitt 14. Distrikt No. neun soll aus allen Ländereien bestehen, die von Graben berieselt werden, welche ihr Wasser aus der Bear Creek und ihren Zuflüssen erhalten.

Abschnitt 15. Distrikt No. zehn soll aus allen Ländereien bestehen, die von Graben berieselt werden, welche ihr Wasser vom Fountain und seinen Zuflüssen beziehen, doch soll dieser Distrikt sich nicht über die Grenzen von El Paso County ausdehnen.

Andere Berieselungsdistrikte mögen von Zeit zu Zeit durch den Gouverneur auf Gesuch dabei betheiligter Personen geschaffen werden.

Abschnitt 16. Für jeden der oben genannten Distrikte und für jeden Distrikt, der später geschaffen werden mag, soll es einen Wasserbevollmächtigten geben, der vom Gouverneur zu ernennen und von ihm aus einer Anzahl von Personen auszuwählen ist, die ihm von den verschiedenen Countyräthen, in deren Counties sich die Wasserdistrikte erstrecken, in Vorschlag gebracht werden mögen. Ein so ernannter Wasserbevollmächtigter hat sein Amt inne zu halten bis sein Nachfolger ernannt und zum Amte qualifizirt ist. In gleicher Weise hat der Gouverneur alle durch Tod, Resignation, fortgesezte Abwesenheit aus dem Distrikte, Wegzug, oder anderweitig erledigt gewordene Stellen, durch Auswahl und Ernennung wieder zu beseßen. Der Countyrath kann von Zeit zu Zeit Personen zur Ernennung für obige Stellen in Vorschlag bringen und der Gouverneur kann jederzeit einen Wasserbevollmächtigten nach seinem Ermessen abseßen.

Abschnitt 17. Innerhalb zehn Tagen nach seiner Ernennung und ehe er seine Amtspflichten übernimmt, soll ein solcher Wasserbevollmächtigter den von der Verfassung dieses Staates vorgeschriebenen Amtseid ablegen und unterzeichnen.

Abschnitt 18. Es soll die Pflicht des Wasserbevollmäch- pflichten. tigten sein, das Wasser aus den natürlichen Flüssen und Bächen seines Distriktes in die verschiedenen Graben zu vertheilen, die Wasser aus solchen Flüssen und Bächen erhalten, und zwar beziehungsweise nach dem Prioritätsrechte eines Jeden. Er soll ferner die Hauptschleußen, die am Stromgebiete seines Distriktes angebracht sein mögen, ganz oder theilweise schließen, oder durch einen eingeschworenen Hülfssheriff oder Constabler des County, in welchem solche Schleußen belegen sind, schließen lassen, die, wenn Wassermangel eintreten sollte, nicht zu Wasser berechtigt wären, weil Andere unterhalb ihnen am gleichen Wassergebiet Belegene das Prioritätsrecht auf das Wasser haben.

Distriktgerichte.

Abschnitt 19. Dem Distriktgerichte des betreffenden Befugniß der County ist anmit die ausschließliche Macht gegeben, alle Fragen bezüglich des Vorrechtes auf Wasser zwischen Grabengesellschaften und andern Eigenthümern von Graben, die zu Berieselungszwecken Wasser aus dem gleichen Wassergebiet beziehen, innerhalb des gleichen Wasserdistriktes zu erledigen und entscheiden, ebenso alle Gesetz- und Rechtsfragen, die daraus entstehen mögen, oder in irgend einer Weise damit in Verbindung stehen oder darauf Bezug haben. Wenn aber ein Wasserdistrikt sich über zwei oder mehrere Counties ausdehnt, so soll das Distriktgericht des County, in welchem der erste regelmäßige Termin nach dem ersten December eines jeden Jahres zuerst stattfindet, wie dies unter dem dann bestehenden Geseze vorgeschrieben, das betreffende Gericht sein, in welchem die Verhandlungen für die später vorgeschriebenen Zwecke stattfinden sollen. Wenn aber die Verhandlungen erstmals durch Eintragung eines Erlasses, unter welchem ein Schiedsrichter ernannt wird, begonnen wurden, in der später in diesem Geseße zu dem Zwecke vorgeschriebenen Weise, soll dieses Gericht ausschließliche Befugniß über die ganze Angelegenheit bis zu ihrem endgültigen Austrage haben, ohne daß irgend ein Gesez, welches anderweitige Bestimmungen enthalten sollte, dabei in Betracht kommen könnte.

Abschnitt 20. Der Richter des Distriktgerichtes, welches Schiedsrichter zu dem in diesem Geseze vorgesehenen Zwecke Machtbefugniß über irgend einen Wasserdistrikt hat, soll an oder vor dem fünften Juli A. D. 1879 mittelst vom Schreiber des Distriktgerichtes einzutragenden Erlasses eine passende und fähige Persönlichkeit als Schiedsrichter des genannten Gerichtes ernennen um Zeug

Schiedsrichter.

niß und Beweise in solchein Wasserdistrikte aufzunehmen. Dieser Schiedsrichter soll einen von ihm unterzeichneten und beim Schreiber des Gerichtes hinterlegten schriftlichen Eid ablegen, dem Inhalte nach gleich dem von Beamten unter dem Gesetze abzulegenden, worauf ihm eine beglaubigte Abschrift des Gerichtserlasses zuzustellen ist. Er soll sodann unverzüglich durch gedruckte Anschlagezettel, die an mindestens zehn öffentlichen Plägen im Wasserdistrikte anzuschlagen sind, und ferner durch Veröffentlichung während mindestens vier Wochen in einer Zeitung in jedem der Counties, die zu seinem Wasserdistrikte gehören, Ort und Zeit bekannt machen, wann und wo der Schiedsrichter Beweise in Bezug auf das Vorrecht zu allen Graben im Distrikte aufnehmen und bescheinigen will. Diese Bekanntmachung und Veröffentlichung in den Zeitungen muß mindestens vier Wochen vor der zur Aufnahme von Beweisen festgesezten Zeit erfolgen, und alle in der Sache betheiligten Personen müssen aufgefordert werden sich einzufinden und Beweise für ihre Ansprüche beizubringen. Die Auswahl und Anzahl der Orte soll derart sein, wie sie nach Ansicht des Schiedsrichters für die Bequemlichkeit der Bewohner des Distriktes die geeignetste sein mag. Schiedsrichter soll sich zu der in der Bekanntmachung festgesezten Zeit an dem angegebenen Plaße einfinden und mit der Aufnahme von Beweisen in Bezug auf das Vorrecht eines jeden Distriktgrabens oder Reservoirs beginnen, wie diese vorgebracht werden mögen.

Der

Abschnitt 21. Alle betheiligten Personen oder CorporaErscheinen vor tionen, oder Solche, die ein Interesse in einem Graben oder einem Reservoir zu haben vorgeben, sollen persönlich oder durch ihre Anwälte oder Sachwalter vor dem Schiedsrichter an einem oder mehreren der von ihm angegebenen Orte zur bestimmten Zeit zu erscheinen und sollen berechtigt sein, irgend welche und alle Beweise vorzubringen, die sie in ihrem Interesse als angebracht erachten mögen. Der Schiedsrichter soll die Befugniß besigen, Eide abzunehmen und Vorladungen für Zeugen und Verhaftsvorladungen zu erlassen, welche von irgend einem Sheriff, Gehülfssheriff oder Constabler oder von irgend jemand Anderem ausgeführt werden können, und er kann von dem Zeugen verlan gen, daß er sich an irgend einem der von ihm, wie Eingangs erwähnt, festgestellten Pläße einfinde. Er kann alle Zeugen durch die Partei, welche einen solchen Zeugen vorladen ließ, oder

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