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fuchung.

Eines Ver

(Abschnitt 29.) Es soll keine Untersuchung über einen Vorladungen Geisteskranken abgehalten werden, ohne daß einem solchen Geistes- zur Unters kranken mindestens zehntägige vorhergehende Anzeige davon gemacht worden ist, ebenso dem vom Gerichte zu ernennenden Vormund ad litem. Diese Vorladung ist vom Countygerichte zu erlassen und in derselben die Beschwerde der Hauptsache nach anzuführen, ebenso Zeit und Ort, wann und wo die Untersuchung abgehalten werden soll; ebenso muß der angeblich Geisteskranke darin aufgefordert werden, der Untersuchung beizuwohnen, es sei denn, daß er eine derartige Vorladung ablehnt und die Untersuchung früher abgehalten zu haben wünscht. Jede Untersuchung in Sachen der Geisteskrankheit irgend einer Person soll im Namen des Volkes eingeleitet und geführt werden. Indessen darf keine Untersuchung über die Geisteskrankheit irgend einer Person ein- brechens anges geleitet werden, die eines Criminalverbrechens bezüchtigt ist, ohne kranke. daß dem Distriktsanwalte oder anderweitigem Beamten, der unter dem Gesetze mit der Verfolgung eines solchen Verbrechens betraut ist, eine ähnliche Vorladung zugestellt worden. Von dem in diesem Kapitel Enthaltenen soll nichts so ausgelegt werden, als ob die Anverwandten und Angehörigen eines geistesfranken Armen ihrer Verpflichtung für seinen Unterhalt enthoben wären. Alle Gelder, die von irgend einem County für den Unterhalt eines solchen Geisteskranken ausgelegt werden, können unterhalt durch unter den Bestimmungen dieses Kapitels von Dem oder Denjeni- u. j. w. gen wiedererlangt werden, die gesetzlich zu seinem Unterhalte verpflichtet sind.

flagte Geistes

Anverwandte,

Abschnitt 4. Nach Ansicht dieser Gesetzgebung liegt eine DringlichkeitsDringlichkeit vor, deshalb soll dieses Geseß mit seiner Annahme klausel." in Kraft treten.

Genehmigt am 14. Februar 1879.

Ein Gesek,

zur Unterdrückung von Unmäßigkeit.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Jeder Ehemann, jede Frau, jedes Kind, verantwortlich. ebenso Eltern, Vormünder, Arbeitgeber oder anderweitige Per- teit. sonen, die in ihrer Person, ihrem Eigenthum oder ihren Existenz

Gewohnheitssäufer.

mitteln durch eine betrunkene Person oder in Folge der Betrunfenheit irgend einer Person geschädigt wird, soll in seinem oder ihrem Namen zu einer Klage gegen irgend Jemanden berechtigt sein, der durch Verkauf oder Verabreichung von berauschenden Getränken an irgend einen Gewohnheitsfäufer die gänzliche oder theilweise Berauschung eines solchen Gewohnheitsfäufers verursacht hat. Wenn ein Minderjähriges unter diesem Gesetze Schadenersatz zugesprochen erhält, so soll der Betrag entweder ihm, seinen oder ihren Eltern, Vormund oder Angehörigen ausbezahlt werden, wie es vom Gerichte angeordnet wird. Durch ungeseßlichen Verkauf oder Verabreichung von berauschenden Getränken wie vorbemerkt, verwirkt der Miether oder Bewohner Anrecht verlustig unter einem Miethscontrafte alle Anrechte auf die Gebäulichkeiten. Indessen soll keine der vorerwähnten Personen verant wortlich gehalten werden, ehe nicht eine gedruckte oder geschriebene Anzeige ihr, oder ihren Agenten oder Angestellten, von solchem Ehemanne, solcher Frau, solchem Kind oder Eltern, Vormund oder Arbeitgeber zugegangen, worin sie aufgefordert werden, keine berauschenden Getränke an Gewohnheitsfäufer zu verkaufen oder zu verabreichen.

Anzeige.

Strafmaß.

Abschnitt 2. Wenn Jemand berauschende Getränke irgend welcher Art für einen Gewohnheitssäufer beschafft oder beschaffen läßt, nachdem er ihm als Gewohnheitssäufer bekannt ist, so soll er, wenn dessen überführt, um mindestens einhundert und nicht über dreihundert Dollars bestraft werden, oder durch Gefangenschaft für einen Zeitraum von nicht weniger als drei und nicht über zwölf Monate, oder durch beides, Geldbuße und Gefangenschaft.

Genehmigt am 11. Februar 1879.

Ein Gesch,

zur Abänderung des Abschnittes sechszehn (16) von Artikel sieben (7) des Kapitels dreiunddreißig (33), und des Abschnittes vier (4) von Kapitel neunundvierzig (49) der allgemeinen Geseze von Colorado.

Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des Staates Colorado:

Abschnitt 1. Abschnitt sechszehn (16) von Artikel sieben (7) des Kapitels dreiunddreißig (33) der allgemeinen Geseße von

sungen.

Colorado ist andurch so abgeändert, daß er- lautet wie folgt, giusfuß der nämlich: Abschnitt 16. Alle von den zuständigen Behörden des Staatsanweis Staates ausgestellten Anweisungen sollen nach der Annahme dieses Geseßes mit acht Prozent jährlich, vom Tage ihrer Vorzeigung an gerechnet, verzinsbar sein bis zu der in nachfolgendem Abschnitte angegebenen Zeit.

jungen.

Abschnitt 2. Abschnitt vier (4) von Kapitel neunundZinsfuß der vierzig (49) der allgemeinen Geseze von Colorado ist andurch so Counthanweiabgeändert, daß er lautet wie folgt, nämlich: Abschnitt 4. CountyAnweisungen und anderweitige Schuldverschreibungen oder Schuldbeweise (ausgenommen Staatsanweisungen und Schuldverschreibungen, die mit acht Prozent jährlich verzinslich sind,) sollen vom Tage ihrer Vorzeigung an bei dem zuständigen Schazamte behufs Bezahlung mit zehn Prozent jährlich verzinslich sein, bis Geld im Schahe für ihre Bezahlung vorhanden ist. Hievon sind besondere, durch Gesez vorgeschriebene Fälle ausgenommen. Jeder Countyschahmeister, dem eine solche Anweisung Countyschab

Hinsfuß einzu

behufs Bezahlung vorgelegt wird, hat auf derselben den Zinsfuß, meister hat den zu dem sie berechtigt ist, und den Tag der Vorzeigung einzutra- fragen. gen und mit seiner amtlichen Unterschrift zu beglaubigen.

Abschnitt 3. Da es dem Staate zum Wohle gereicht, Dringlichkeitswenn alle unnöthigen Auslagen zur Verwaltung des Staates klaufel. möglichst bald beschnitten werden, so soll dieses Gesetz mit dem Tage seiner Annahme in Kraft treten. Genehmigt am 24. Januar 1879.

Ein Gesch,

um den Verbrauch von Wasser zu Berieselungszwecken zu reguliren; um
das Vorrecht auf dasselbe festzustellen, für Deckung der daraus ent-
stehenden Auslagen und für Bezahlung aller Kosten und Auslagen,
die aus solcher Regulirung des Verbrauches erwachsen mögen.
Sei es verordnet durch die Gesetzgebung des
Staates Colorado:

Counthrath foll

Abschnitt 1. Der Countyrath eines jeden County soll in seiner regelmäßigen Januar-Sizung eines jeden Jahres alle Gesuche anhören und in Betracht ziehen, welche von Parteien Gesuche hören. gestellt werden mögen, die entweder Wasser zu Berieselungszwecken aus irgend einem Graben oder einem Reservoir zu kaufen

Beglaubigung.

wünschen, oder welche Wasser zu liefern und zu verkaufen wünschen, und wovon der ganze oder der obere Theil in dem betreffenden County belegen ist. Dem Gesuche sollen solche Beglaubigungen beigegeben sein, wie der Gesuchsteller es für angemessen erachten mag, und worin dem Countyrath genügender Grund gegeben wird, um den Preis für aus solchem Graben oder Reservoir zu verkaufenden Wasserbedarf festzustellen. Wenn der Countyrath, nachdem er Einsicht von solchen beglaubigten Aussagen genommen, oder nachdem die Zeugen dazu ihre Aussagen unter Eid gemacht, zu der Ansicht gelangen sollte, daß die im Gesuche beschworenen Thatsachen auf guten Glauben hin gemacht wurden und daß genügender Grund zu der Annahme vorhanden sei, daß ungerechte Anfäße für den Gebrauch von Wasser aus einem solchen Graben oder Reservoir gemacht werden, oder Zeit bestimmen. gemacht werden könnten, so soll er einen Tag bestimmen, nicht früher als vierzig Tage darauf und nicht später als den dritten Tag der regelmäßigen Sizung des Rathes, wenn alle in solchem Graben oder Reservoir oder in Beschaffung von Wasser zu Berieselungszwecken direkt oder indirekt betheiligten Parteien gehört werden können, sowie jedes mündliche sowohl wie schriftliche Zeugniß, das, wie später hier vorgeschrieben, abgegeben worden, in Bezug auf einen solchen Graben oder ein solches Reservoir, sowie der Auslagen für Lieferung von Wasser aus demselben. Alle Personen oder Corporationen, die an einem solchen Graben oder Reservoir betheiligt sind, sowie alle Diejenigen, welche Wasser aus denselben zu beziehen wünschen, oder welche Ländereien besizen, die aus denselben berieselt werden sollen, haben persönlich oder durch ihre Sachwalter oder Anwälte vor dem betreffenden Countyrathe zu erscheinen, worauf dieser zur Feststellung des Preises für das zu liefernde Wasser schreiten soll. Indessen soll der Bittsteller innerhalb zehn Tagen nach Festsetzung einer solchen Tagfahrt eine gehörig beglaubigte Abschrift des Erlasses dem Eigenthümer eines solchen Grabens oder Reservoirs zustellen, falls sie von einer Person geeignet werden, oder den Eigenthümern, wenn von mehreren geeignet, oder dem Borladungen. Präsidenten, Secretär oder Schazmeister der Gesellschaft, wenn sie einer Corporation oder Gesellschaft gehören, die solche Beamte hat. Wenn der Eigenthümer nicht gefunden werden kann, so soll der Bittsteller eine solche Abschrift in seiner Wohnung hinterlassen bei einer Person oder einem Mitglied der Familie, das

Persönlich erscheinen.

über vierzehn Jahre alt ist. Wenn ein solcher Grabenbeamter nicht gefunden werden kann, so soll er eine derartige Abschrift in dem Geschäftslokale oder Geschäftsplage der Gesellschaft hinterlassen, deren Beamter er ist, oder in seiner Wohnung, falls eine solche Gesellschaft kein Geschäftslokal hat. Wenn ein derartiger Graben von mehreren Personen geeignet wird, die aber feine incorporirte Gesellschaft ist, so soll es genügen, wenn einer Mehrheit derselben die Bekanntmachung mittelst Zustellung der Abschrift zugeht, und der Bittsteller soll durch beschworene Aussage darthun, in welcher Weise er die Abschrift oder Abschriften zugestellt. Schriftliche Zeugenaussagen, wie sie in Abschnitt Beugenaussagen eins (1) erwähnt worden, die vor dem Countyrath zur Verhandlung gebracht werden, sollen vor irgend einem Beamten im Staate abgegeben werden, der gefeßlich zur Aufnahme derselben berechtigt ist, nachdem der Gegenpartei genügende Kenntniß von Ort und Zeit der Aufnahmie solcher schriftlicher Zeugenaussagen gegeben worden.

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Abschnitt 2. Der Countyrath soll alle gesetzlichen Zeugenaussagen oder Beweise, die von irgend einem der Betheiligten Beugenverhör. vorgebracht werden mögen, wie vorbemerkt, anhören und untersuchen, sowohl bezüglich der Herstellungskosten solchen Grabens oder Reservoirs, als auch der Kosten und Auslagen für die Erhaltung und den Betrieb desselben, und aller anderen Umstände, die geeignet sein mögen, den richtigen Preis und Werth des aus demselben zu liefernden Wassers zu beeinflussen. Der Countyrath soll die Macht besigen, Zeugen vorzuladen und ihr Erscheinen zu erzwingen, welche Vorladungen, wenn nöthig, durch den Sheriff des betreffenden County zuzustellen sind; ebenso kann der Counthrath die Beibringung von Büchern und Schriftstücken, die zur Beweisführung erforderlich sein mögen, in gleicher Weise und mit derselben Befugniß erzwingen, wie sie dem Distriktgerichte zusteht. Um der Sache völlig gerecht zu werden, oder zur größeren Bequemlichkeit der Betheiligten, mögen sie die Verhandlungen von Zeit zu Zeit ausseßen. Nachdem der Fall nach allen Seiten hin erörtert und alle darauf Bezug habenden Umstände und Thatsachen in Betracht gezogen worden, soll der Counthrath einen Erlaß eintragen, worin der Graben oder das Reservoir mit genügender Genauigkeit beschrieben und ein gerech Breises ter Preis auf alles aus demselben zu verkaufende Wasser gesezt wird. Dieser Preis soll nachher nicht öfters als einmal in zwei

Festsetzung des

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