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doth order, and it is hereby ordered, that it shall be lawful to employ steam vessels, of whatever build the same may be, and by the subjects of whatever nation (being a nation at amity with Her Majesty), the same may be owned, in the conveyance of goods and passengers from any part of the said colony to any other part of the same.

And the Right Honourable the Lords Commissioners of Her Majesty's Treasury, and the Right Honourable Earl Grey, one of Her Majesty's Principal Secretaries of State, are to give the necessary directions herein as to them respectively shall appertain.

Wm. L. Bathurst.

VII.

Décret du ministre de la guerre d'Autriche publiant les réglements, sanctionnés par l'Empereur d'Autriche, le 28 décembre 1849, relatifs à l'admission et au traitement des bâtiments de guerre étrangers dans les ports autrichiens. Signé le 29 janvier 1850.

Ueber allerunterthänigsten Vortrag des Ministers des Krieges, und über Einrathen des Ministerrathes, haben Se Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 28. Dezember 1849 nachstehende Bestimmungen über die Zulassung und Behandlung fremder Kriegsschiffe in den k. k. österreichischen Häfen zu sanctioniren geruht:

§. 1. Als Kriegshäfen werden erklärt:

1. Der Hafen von Venedig, unter welcher Benennung der Localverhältnisse wegen, die Küstenstrecke von dem Leuchtthurme von Cavalino bis zum Porto di Brondolo auf Kanonen-Schussweite einbegriffen ist.

2. Der Hafen von Pola an der Istrianer Küste mit Einschluss aller zunächst liegenden Häfen und Ankerplätze, von dem nördlichen Ende der Brionischen Inseln bis zu der Punta di Promontore.

3. Der Hafen von Lissa in Dalmatien mit Einschluss aller Ankerplätze und Rheden auf der ganzen Insel.

Kein fremdes Kriegsschiff wird in der Regel in selbe

einlaufen können. Nur in Pola und in Lissa, wird das Einlaufen bei dringender Schiffsgefahr (relache forcée) zugelassen werden, in welchem Falle das Kriegsfahrzeug, wenn nur irgend möglich in den Haupthafen einzulaufen, daselbst gleich innerhalb der Hafenmündung zu ankern und nöthigenfalls die Anweisung eines Ankerplatzes durch die Local-Seebehörde abzuwarten haben wird.

Haben die Umstände das Kriegsschiff genöthiget in einem der Aussen-Häfen oder Ankerplätze die Anker zu werfen, so hat der Commandant desselben, sobald es möglich, davon den Commandanten des Haupthafens oder der Militärstation in Kenntniss setzen zu lassen, und die näheren Verfügungen abzuwarten.

§. 2. Der Hafen und die Rhede von Triest einschliesslich der Bai von Muggia bis zur Punta grossa bleiben zwar für das Einlaufen der Kriegsschiffe befreundeter Mächte offen, jedoch unter nachstehenden Bedingungen:

a) Innerhalb des Kanonen-Bereiches der Hafen-Batterien werden zu gleicher Zeit von Kriegsschiffen derselben Flagge nie mehr als ein grosses oder zwei kleinere Segel- oder Dampfschiffe, solche nämlich deren Bemannung unter 300 Mann beträgt, zugelassen, den Fall ausgenommen, in welchem einer vorausgegangenen Verständigung der entsprechenden Regierung mit der österreichischen zufolge, von dieser Letzteren die Erlaubniss hiezu ertheilt worden wäre.

Bei der örtlichen Lage von Triest und der Bay von Muggia gleichwie von Venedig und der darunter begriffenen Küstenstrecke kann die rélache forcée nicht eintreten, und daher nicht geltend gemacht werden.

b) Ein jedes solches Kriegs- Segel- oder Dampfschiff wird genau nur an jener Stelle vor Anker gehen, welche demselben durch das hiezu berufene Hafenamt wird bezeichnet werden, und wäre das Kriegsschiff zum Vorankergehen noch früher gezwungen worden, so muss dasselbe, wenn diess von dem Hafenamte, seinen Instructionen gemäss für nöthig erachtet würde, demnächst den Platz nach Anweisung verändern.

.

c) Bei hinlänglicher Armirung des Schiffes, und überhaupt wenn das Schiff einer Classe angehört, die sonst Salutirungen vornimmt, wird dasselbe die kaiserliche österreichische Flagge sogleich zu salutiren haben, welche Salutirung demselben mit einer gleichen Anzahl Schüsse erwidert werden wird.

F2

d) Bei der Ankunft eines jeden Kriegsschiffes fremder Flagge hat der Commandant desselben den Gouverneur oder Militär-Obercommandanten von der Ursache seines Einlaufens wie annähernd von der Dauer seines Aufenthaltes in Kenntniss zu setzen, und nicht ohne Noth und früher eingeholter Erlaubniss des Gouverneurs oder Militär-Obercommandanten darf ein Kriegsschiff den Aufenthalt auf eine längere Zeit ausdehnen, als jene, welche zu dem ausgesprochenen Zweck einverständlich mit dem Gouverneur oder Militär- Obercommandanten festgesetzt wurde.

e) Dürfen die im Hafen befindlichen fremden Kriegsschiffe keinen Morgen- und Abend-Schuss geben.

f) Ausser den Öfficieren und Unterofficieren, welche für gewöhnlich Seitengewehre tragen, darf die Mannschaft eines fremden Kriegsschiffes nur unbewaffnet, und in kleineren Abtheilungen das Land betreten.

S. §. 3. In allen übrigen befestigten Häfen der Istrianer der croatisch-dalmatiner und der österreichisch-italienischen Küste wird fremden Kriegsschiffen nach denselben Grundsätzen das Einlaufen und der Aufenthalt einzelner fremder Kriegsschiffe gestattet, und werden hierüber jedem Hafenamte besondere Instructionen ertheilt werden.

§. 4. Kein fremdes Kriegsschiff darf, den Fall eines besonderen Uebereinkommens mit der betreffenden Regierung ausgenommen, irgend einen Hafen der österreichischen Staaten zum bleibenden Stationsplatz machen.

S.

§. 5. Unter Beobachtung dieser Bedingungen, so wie der in jedem Hafen bestehenden Hafen-Polizei, dann der Sanitäts-Zoll- und Postgesetze können fremde Kriegsschiffe jeder befreundeten Seemacht auf die den Gebräuchen gesitteter Nationen entsprechende gastfreundliche Aufnahme und Behandlung rechnen.

§. 6. Sowohl in befestigten, als unbefestigten Häfen, sind zur Vermeidung eines jeden Missverständnisses die Lootsen und Hafenbeamten verpflichtet, den Commandanten eines fremden Kriegsfahrzeuges von den bestehenden Reglements, wie von den polizeilichen Anordnungen des betreffenden Hafens in gehörige Kenntniss

zu setzen.

Gyulai m. p.

VIII.

Conventions entre la Prusse et le Duché d'Anhalt-Bernbourg relatives aux délits forestiers et de

chasse.

1.

Déclarations ministérielles, signées le 27 août et le 5 septembre 1839 et échangées entre la Prusse et le Duché d'Anhalt-Bernbourg pour prévenir et punir les délits forestiers et de chasse. Déclaration prussienne signée à Berlin, le 5 septem

bre 1839.

Nachdem die königlich preussische und die herzoglich anhalt-bernburgische Regierung übereingekommen sind, wirksamere Maassregeln zur Verhütung der Forstund Jagdfrevel gegenseitig zu treffen, so erklären dieselben Folgendes:

Art. 1. Es verpflichtet sich sowohl die königlich preussische als die herzoglich anhalt - bernburgische Regierung, die Forst- und Jagdfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen und Jagdrevieren des anderen Gebietes verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniss erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten und Jagdrevieren begangen worden wären.

Art. 2. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung und Habhaftwerdung der Forst- und Jagdfrevler alle mögliche Hülfe geleistet werden.

Den Förstern und Waldwärtern des einen Theiles soll namentlich gestattet sein, die Spuren begangener Forst- und Jagdfrevel, so wie die Frevler selbst, bis auf eine Meile auch in das Gebiet des anderen Theiles zui verfolgen.

Ereilen sie auf der diesfälligen Verfolgung die Freyler selbst, so ist es ihnen, jedoch nur unter der Bedingung gestattet, dieselben anzuhalten, dass die Angehaltenen an die nächste Ortsbehörde derjenigen Regierung

überliefert werden, auf deren Gebiet die Anhaltung stattgefunden hat.

Finden die auf der Verfolgung eines Forst- und Jagdfrevlers begriffenen Forstbeamten eine Haussuchung in dem Gebiete des anderen Theiles vorzunehmen für nöthig, so haben dieselben solches an Orten, wo der Sitz eines Gerichtes ist, bei dem Ortsrichter, im Fall der Verhinderung desselben aber, so wie an Orten, wo ein Ortsgericht sich nicht befindet, bei dem Polizeicommissair, Bürgermeister oder Beigeordneten, Ortsschultheissen oder Ortsschöffen anzuzeigen, von welchen alsdann die Haussuchung unverzüglich verfügt werden wird.

Art. 3. Dem nacheilenden Forst- und Jagdbeamten wird überlassen, das über den Hergang, Befund und alle. Umstände des begangenen Frevels, welche auf dessen Bestrafung von Einfluss sein können, im Gebiete seiner Landesherrschaft aufgenommene Protocoll in dem benachbarten Gebiete fortzusetzen und darin Alles, was er auf der Nacheile in Beziehung auf den begangenen Frevel bemerkt, aufzuzeichnen.

Es soll jedoch diese Aufzeichnung unter Mitwirkung und Mitunterschrift des nach dem vorhergehenden Artikel die Haussuchung veranstaltenden Ortsvorstandes in Bezug auf denjenigen Theil des Protokolls erfolgen, welcher die von diesem Vorstande vorgenommenen Handlungen betrifft, und soweit es sich von Haussuchungen handelt, bei welchen der Ortsrichter etc. (Art. 2.) zugegen war, unter Mitwirkung und Mitunterschrift des Letzteren. Das Einverständniss des Ortsrichters oder Ortsvorstandes, oder das, was er seinerseits besonders oder abweichend zu erinnern hat, muss in dem Protokoll ausdrücklich bemerkt werden. Von diesem Protokoll, worin jedesmal über etwaige Beschlagnahme und Aufbewahrung entwendeter Gegenstände und von den Frevlern gebrauchter Geräthschaften die nöthigen Bemerkungen aufzunehmen sind, händigt der Forst- und Jagdbeamte sofort ein Duplikat dem Behufs der Haussuchung requirirten Beamten des Orts ein, welcher Letztere, sofern dies nicht der Ortsrichter ist, dasselbe sogleich seiner vorgesetzten Behörde zu übersenden hat, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Rthlr. für denjenigen Ortsvorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet.

Art. 4. Für die Constatirung eines Frevels, welcher

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