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Hohenzollern-Hechingen als Entschädigung für die durch die obigen Art. 1. und 4. erfolgte Abtretung vom Tage der Uebergabe des Fürstenthums-Hohenzollern-Hechingen an die Krone Preussen bis zum Ableben Seiner Durchlaucht eine fixirte Jahresrente von Zehntausend Thalern in preussischem Courant gewähren, welche auf die allgemeine preussische Staatscasse übernommen werden soll.

Wenn Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Hohenzollern-Hechingen nach Eingehung einer standesmässigen Ehe mit successionsfähiger Descendenz aus derselben gesegnet werden sollte, wird die Hälfte der obenerwähnten jährlichen Entschädigungsrente mit Fünfta usend Thalern in preussischem Courant nach dem Ableben Seiner Durchlaucht auf diesen fürstlichen Erben übergehen und ebenfalls auf die allgemeine preussische Staatscasse übernommen werden.

Art. 7. Desgleichen werden Seine Majestät der König von Preussen Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen als Entschädigung für die durch die obigen Art. 2. und 4. erfolgte Abtretung eine fixirte Jahresrente von Fünf und Zwanzig Tausend Thalern in preussischem Courant vom Tage der Uebergabe des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen an die Krone Preussen ab gewähren, welche auf die allgemeine preussische Staatscasse übernommen werden soll.

Diese Jahresrente vererbt sich bei dem Ableben des hohen Inhabers im hausverfassungsmässigen Erbgange auf den jedesmaligen Chef des fürstlich hohenzollern-sigmaringenschen Hauses.

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Art. 8. Sämtliche in den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen belegenen fürstlich hohenzollernschen Güter und Liegenschaften, nebst den dazu gehörigen Forsten, Bergwerken, Fabriken, nutzbaren Gebäuden mit Ausnahme der im Art. 4. für die Landesverwaltung vorbehaltenen Zehnten, Renten und Gefällen, wie solche gegenwärtig von den fürstlich hohenzollernschen Häusern besessen und von Deren Hofkammern verwaltet werden, werden als wahres fürstlich hohenzollernsches Stamm- und Fidei-Commiss-Vermögen königlich preussischerseits anerkannt und verbleiben mit den daraus fliessenden Einkünften, den darin befindlichen Inventarien und sonstigen Pertinenzien, so wie mit den darauf ruhenden Lasten, namentlich den

Apanagen, im Besitze der Durchlauchtigen regierenden Fürsten.

Desgleichen behalten Ihre Durchlauchten das Ihnen in den Fürstenthümern zustehende Allodial-Vermögen und sonstige Privat-Eigenthum in fernerem Besitze.

Art. 9. Bis zum Tage der Uebergabe der Fürstenthümer an die Krone Preussen behalten die Durchlauchtigen regierenden Fürsten die Ihnen darin zustehenden Souverainetäts-Einnahmen, wogegen Dieselben bis dahin auch alle darauf ruhenden Staatslasten und Ausgaben zu tragen haben.

Wegen der bei jener Uebergabe in den Fürstenthümern sich vorfindenden derartigen Einnahme- und Ausgabe-Rückstände wird besondere Vereinbarung getroffen werden.

Art. 10. So wie das, für die beiden Fürstenthümer bestehende und deren Contingente zum deutschen Bundesheere bildende Militair mit seiner Ausrüstung an Montur und Armatur bei der Uebergabe der Fürstenthümer an Seine Majestät den König von Preussen von Allerhöchst Demselben mitübernommen werden wird: so werden Seine Majestät solches, ohne dass es künftig noch besondere Contingente für gedachte Fürstenthümer bilden soll, mit dem preussischen Contingente zum Bundesheere vereinigen und durch diese Verstärkung des königlich preussischen Contingentes der, den Fürstenthümern obliegenden Bundespflicht zur Stellung verhältnissmässiger Contingente hinfort Genüge leisten.

Ebenso übernehmen Seine Majestät der König vom Tage der Uebergabe der beiden Fürstenthümer an, wie schon aus dem Art. 5. hervorgeht, alle denselben obliegenden Verpflichtungen zur Aufbringung matricularmässiger Geldbeiträge für allgemeine Bundeszwecke.

Art 11. Die Uebergabe der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten an Seine Majestät den König von Preussen wird wo möglich gleich nach erfolgter Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages und zwar, sofern bis dahin diese Auswechselung zu bewirken ist, am 15. Januar 1850.

stattfinden.

Art. 12. Die beiden hohenzollernschen Fürstenhäuser behalten, der Abtretung Ihrer Fürstenthümer ungeachtet, innerhalb des preussischen Staates Ihren bisherigen

Rang und die damit verbundenen Vorzüge, auch soll Ihnen und insbesondere Ihren jedesmaligen hohen Chefs, im Falle Ihrer etwanigen Niederlassung im preussischen Staate, eine Ihren verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen zum königlich preussischen Hause entsprechende bevorzugte Stellung vor allen anderen nicht zum königlichen Hause gehörigen Unterthanen Seiner königlichen Majestät gewährt werden.

Das Nähere hierüber bleibt einer besondern Feststellung vorbehalten, welche sich in dem vorausgesetzten Falle einer Niederlassung der Durchlauchtigen Fürsten im preussischen Staatsgebiete auch auf die hinsichtlich des Gerichtsstandes, der Vormundschaft etc. Ihnen etwa einzuräumenden Ehrenvorzüge zu erstrecken haben wird.

Art. 13. Die bestehende fürstlich hohenzollernsche Haus-Verfassung bleibt im Allgemeinen, wie im Besonderen, namentlich auch soweit sie Bestimmungen wegen der Missheirathen und wegen der Nothwendigkeit des agnatischen Consenses zur Contrahirung von Schulden auf das fürstliche Haus - Fideicommiss-Vermögen in sich begreift, mit der Massgabe aufrecht erhalten, dass die, den letztgedachten Gegenstand betreffenden Bestimmungen auch auf die in den obigen Art. 6. und 7. erwähnten Jahresrenten, sowie auf jedes Aequivalent, welches demnächst etwa an die Stelle des jetzigen fürstlich hohenzollernschen Haus - Fideicommiss- Vermögens treten könnte, im Ganzen wie im Einzelnen Anwendung finden sollen.

Art. 14. Erlischt der fürstlich hohenzollernsche Mannsstamm vor dem Mannsstamme des königlich preussischen Hauses, so wird im Sinne der Erbeinigungs-Verträge von den Jahren 1695 und 1707 das königlich preussischerseits für die jetzige Landesabtretung gewährte Entschädigungs-Object, in dessen Besitze sich die zuletzt ausgestorbene Linie des gedachten fürstlichen Hauses resp. deren letzter hoher Chef befunden hat, an die königlich preussische Regierung zurückfallen.

Art. 15. Den Ansprüchen, welche das fürstliche Haus Hohenzollern in Folge der Erbeinigungs-Verträge von den Jahren 1695 und 1707 im Falle des Erlöschens des Mannsstammes des königl. preussischen Hauses erheben könnte, wird durch den gegenwärtigen Vertrag in keiner Weise präjudicirt.

Art. 16. Von dem Inhalte des gegenwärtigen Ver

trages soll nach erfolgter beiderseitiger Ratification die für den Deutschen Bund bestehende Centralbehörde unter integraler Mittheilung desselben durch eine, von Seiten der beiden Durchlauchtigen Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Hohenzollern-Sigmaringen abzugebende Erklärung, mit Beziehung auf den Art. VI. der Wiener Schlussacte vom 15. Mai 1820, in Kenntniss setzt und diese Erklärung von Seiten der königlich preussischen Regierung bestätigt werden.

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Art. 17. Gegenwärtiger Vertrag wird, nachdem derselbe die Zustimmung der beiden preussischen StändeKammern verfassungsmässig erhalten hat, von Seiner Majestät dem Könige von Preussen und von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Hohenzollern-Sigmaringen ratificirt und die preussischerseits zu diesem Ende auszufertigende Ratifications - Urkunde auch von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preussen mitunterzeichnet; den beiden fürstlich hohenzollernscherseits auszufertigenden Ratifications-Urkunden aber werden in ähnlicher oder sonstiger angemessener Form die Erklärung des Beitritts aller majorennen Agnaten Ihrer obengedachten fürstlichen Durchlauchten beigefügt: auch dergleichen Beitritts - Erklärungen von Jedem der übrigen Nachgeborenen des fürstlich hohenzollernschen Hauses allemal gleich nach erlangter Majorennität ausgestellt und durch den jedesmaligen Chef der betreffenden fürstlichen Linie Seiner Majestät dem Könige von Preussen eingereicht werden.

Die Auswechselung der Ratificationen soll innerhalb der nächsten vier Wochen nach dem Abschlusse des gegenwärtigen Staatsvertrages erfolgen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Staatsvertrag unterzeichnet und untersiegelt.

So geschehen Berlin, den 7. December 1849.

(L.S.) v. Raumer.

(L. S.) v. Bülow.

(L. S.) Baron v. Billing. (L. S.) Stünzner.

Nouv. Recueil gén. Tome XV.

E

2.

Loi prussienne relative à l'incorporation des principautés de Hohenzollern à la Prusse, signée le 12 mars 1850.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. etc.

verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:

§. 1. Die Vereinigung der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen mit dem Preussischen Staatsgebiete wird auf Grund des Vertrages vom 7. Dezember 1849 genehmigt.

§. 2. Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 12. März 1850.

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Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.

3.

Lettres patentes du Roi de Prusse pour la prise de possession des principautés de Hohenzollern, signees à Berlin, le 12 mars 1850.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. etc.

thun hiermit Jedermann kund:

Nachdem das Fürstenthum Hohenzollern - Hechingen und das Fürstenthum Hohenzollern - Sigmaringen inittelst des am 7. Dezember v. J. abgeschlossenen und demnächst, nach erfolgter Zustimmung beider Kammern Unseres Landtages, ratifizirten Staatsvertrages an Uns, als das erbberechtigte Haupt des Hohenzollernschen Hauses, von den Durchlauchtigen Fürsten und Herren, Herrn Friedrich Wilhelm Constantin und Herrn Carl Anton, souverainen Fürsten zu Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, Burggrafen zu Nürnberg, Grafen zu

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