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11.

Procès-verbal de Féchange des ratifications du Traité de paix de Berlin opéré entre le Danemark et les gouvernements allemands réunis en diète de la confédération à Francfort, en date du 26 octobre 1850.

Die Unterzeichneten

Herr Friedrich Graf von Thun - Hohenstein. Grosskreuz des Civilverdienstordens der Bayerischen Krone, Seiner Kaiserlich Königlich Apostolischen Majestät wirklicher Geheimer Rath, Kämmerer und Präsidialgesandter bei der deutschen Bundesversammlung, und

Herr Bernhard Ernst von Bülow, Commandeur des Königlich Dänischen Danebrog-Ordens, Königlich Dänischer Kammerherr und bevollmächtigter Gesandter bei der deutschen Bundesversammlung,

beauftragt, nämlich Herr Graf von Thun vom Deutschen Bunde, und Herr von Bülow von seiner Regierung. die Auswechselung der Ratificationsurkunden vorzunehmen, welche über den am 2. Juli d. J. zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preussen in Seinem Namen und im Namen des Deutschen Bundes und Seiner Majestät dem Könige von Dänemark unter Vermittlung Grossbritanniens geschlossenen Friedensvertrag ausgestellt worden sind, sind zu diesem Zwecke zusammengekommen, in Gegenwart des sehr ehrenwerthen Heinrich Richard Lord Cowley, Pair des vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Mitglied des sehr ehrenwerthen Bath - Ordens, welcher von der Regierung Ihrer Grossbritannischen Majestät ermächtigt worden ist diesem Acte als Repräsentant der vermittelnden Macht beizuwohnen.

Die Unterzeichneten haben hiernach ihre Ratificationsurkunden vorgelesen, wovon die des Grafen von Thun von demselben im Namen des Deutschen Bundes und Kraft des in der Bundes-Plenarversammlung vom 3. October d. J. gefassten Beschlusses *); die des Herrn von

*) Voici la teneur de cet arrêté qui ne ratifie que le Traité de paix proprement dit:

Der deutsche Bund, nachdem derselbe von dem Friedensvertrage Einsicht genommen hat, welcher von Seiner Majestät dem Könige

Bülow von Seiner Majestät dem Könige von Dänemark vollzogen ist. Nachdem diese Urkunden von gehöriger und rechtmässiger Form befunden wurden, ist deren Auswechselung vorgenommen worden.

Urkundlich dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll unterfertigt und demselben die Insiegel ihrer Wappen beigedruckt.

Geschehen zu Frankfurt am Main, den 26 Oktober

1850.

(gez) (L. S.) Fr. Thun. (L.S.) Cowley, (L. S.) Bülow.

12.

Note adressée par les commissaires fédéraux à la Lieutenance-générale de Schleswig-Holstein pour la cessation des hostilités entre le Danemark et le Schleswig-Holstein, signée à Kiel le 6 janvier 1851 *).

An die Hochlöbliche Statthalterschaft

hier.

Nachdem die im Auftrage des Deutschen Bundes von Oestreich und Preussen ernannten Commissarien sich bei Einer Hochlöblichen Statthalterschaft durch die anliegenden Vollmachten legitimirt haben, sind sie durch die ih

von

Preussen im Namen des Bundes, Kraft der durch die BundesCentralcommission am 20 Januar d. J. ausgestellten Vollmacht, mit Sr. Majestät dem Könige von Dänemark zu Berlin am 2. Juli d. J. abgeschlossen worden ist, und welcher wörtlich also lautet

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erklärt hiermit die Annahme dieses Friedensvertrages und ertheilt demselben die Ratification unter Verwahrung gegen jeden aus dem vierten Artikel des Vertrages etwa herzuleitenden Zweifel an der vollen Geltung und Wirksamkeit der Gesetze und Rechte des Bundes.

*) Nous tirons ce document et les quatre qui suivent d'une excellente publication qu'on attribue à un diplomate distingué. Cette publication est intitulée: Actenstücke zur neuesten schleswig-holsteinischen Geschichte. Erstes Heft. Leipzig 1851. Elle donne avec les documens une histoire raisonnée de cette question.

nen ertheilte Instruction ermächtigt, auf die Ausführung folgender Forderungen zu bestehen:

I) die Feindseligkeiten sind sofort einzustellen,

2) zu dem Zwecke die sämmtlichen Truppen hinter die Eider zu ziehen und

3) ist die Armee auf der jetzt bestehenden Truppenstärke zu reduciren,

4) die Landesversammlung ist aufzulösen und sind 5) alle zum Behufe der Fortsetzung der Feindseligkeiten angeordneten Massregeln sofort einzustellen.

Es sind die unterzeichneten Commissarien zu erklären befugt, dass dagegen die Königl. Dänische Regierung bereit ist, gleichzeitig ihre Truppen aus SüdSchleswig zurückzuziehen, so dass nur die zur Aufrechthaltung der materiellen Ordnung unerlässlichen kleinen Abtheilungen dort zurückbleiben.

Da der den Commissarien ertheilten Aufgabe die Rechtsfrage, um welcher willen der Streit entbrannt, gänzlich fremd ist, diese vielmehr der späteren Verhandlung zwischen dem Deutschen Bunde und dem Landesherrn überlassen bleibt, so ersuchen wir, uns nach Verlauf von drei Tagen, mithin bis zum 9. Januar Nachmittags 2 Uhr, eine schriftliche Erklärung zu übersenden, welche einfach ausspricht, ob dem vom Deutschen Bunde oben Verlangten genügt werden wird.

Wenn wir ermächtigt sind einerseits die Versicherung zu ertheilen, dass der Zweck unseres Wirkens die Herstellung eines Zustandes ist, welcher dem Bunde erlaubt, die Rechte des Herzogthumns und das altherkömmlich berechtigte Verhältniss zwischen Holstein und Schleswig zu wahren, so müssen wir auch ausdrücklich erklären, dass im Weigerungsfalle 25000 Mann Kaiserl. Oesterreichischer und 25000 Mann Königl. Preussischer Truppen, welche sich schon jetzt der Holsteinischen Grenze nähern, dieselbe ohne Verzug zur Ausführung einer gemeinschaftlichen Execution überschreiten werden.

Kiel, den 6. Januar 1851.

Im Auftrage des Deutschen Bundes

Die Commissarien von Oestreich und Preussen.

General-Major

(gez.) v. Thümen.

General-Major

(gez.) Graf Mensdorff.

13.

Protocole d'une conférence tenne le 7 janvier 1851 à Kiel entre les commissaires fédéraux et la Lieutenance-générale de Schleswig-Holstein.

Geschehen auf dem Schlosse zu Kiel, den 7. Januar 1851.

Gegenwärtig:

Die Mitglieder der Statthalterschaft, Herr Graf von Reventlou und Herr Beseler, der Herr Departementschef Francke, der Königl. Preuss. Herr Commissar GeneralMajor von Thümen, der Kaiserl. Königl. Oesterreichische Herr Commissar. General - Major Graf v. Mensdorff, so wie die Adjutanten der Herren Generale, Herr Rittmeister Karst von Karstenwerth und Herr Premier-Lieutenant von Schwarz.

In Veranlassung des von den Herren Commissarien gestern an die Statthalterschaft gerichteten Schreibens, hatten die Herren Statthalter dieselben zu einer ferneren Conferenz auf heute eingeladen, um über verschiedene Zweifel, zu welchen jenes Schreiben Anlass gab, Erläuterungen und Aufklärungen zu erbitten. Demnach waren die Herren Commissarien mit ihren Herren Adjutanten erschienen und setzte der Herr Graf von Reventlou zunächst den Zweck der Zusammenkunft mündlich auseinander, eine schriftliche Mittheilung vorbehaltend.

1. Die erste Frage, welche der Herr Graf von Reventlou den Herren Commissarien vorlegte, betraf die Vollmacht der Herren. Dieselben wiederholten, dass ihre hohen Vollmachtgeber ihnen erklärt hätten, die Vollmacht sei im Namen sämmtlicher Deutschen Regierungen ausgefertigt.

2. Auf die Frage, ob Sicherheit vorhanden, dass Dänemark event. gleichzeitig mit den Herzogthümern die Feindseligkeiten einstellen würde, erklärte der Herr General von Thümen, dass die Herren Commissarien sich, sobald von hier aus eine definitive Antwort auf das gestrige Schreiben erfolgt sei, an die Gesandten ihrer resp. Höfe in Kopenhagen und den commandirenden General der Dänischen Armee wenden würden, um die Einstellung der Feindseligkeiten Dänischer Seits zu erwirken, da die Dänische Regierung die Zusicherung ertheilt habe,

ihrerseits gleichzeitig mit der Regierung der Herzogthümer ihre Truppen zurückzuziehen. Eine Ausführung des Rückzuges der Schleswig-Holsteinischen Armee hinter die Eider werde nicht verlangt, ehe die Dänen gleichzeitig den Rückzug anträten. Im Nothfalle ständen die nach der Holsteinischen Grenze in Bewegung befindlichen Kaiserlich Oesterreichischen und Königl. Preuss. Truppen zur Unterstützung der Herzogthümer bereit.

3. Auf die Frage, wie es beim Rückzuge der Schleswig-Holsteinischen Armee hinter die Eider mit den nördlich der Eider, theilweise auf deutschem Boden befindlichen Befestigungen zu verhalten sei, erwiederte der Herr General von Thümen Folgendes: Es sei allerdings die Eider als Grenze angenommen, aber die Herren Commissarien sähen die Wichtigkeit der Aussenwerke jenseits der Eider für die Herzogthümer ein. Es erscheine als passender Ausweg, dass Dänischer Seits ein kleines, ein Bataillon nicht übersteigendes Truppenkorps in den Aussenwerken stehen bleibe. Es werden die Verhältnisse der Festung Rendsburg und die Prätensionen Dänemarks auf diese Festung hierauf weitläufiger erörtert, es wird auf die Gefahr für die Festungswerke hingewiesen und die Bedeutung der neu angelegten Forts im Norden von Rendsburg besprochen. Der Herr General von Thümen erbittet sich hierauf Namens der Herren Commissarien eine nähere schriftliche Mittheilung über diese Verhältnisse, um ihre hohen Vollmachtgeber auf die Wichtigkeit und Bedeutung derselben aufmerksam machen zu können.

Man geht hierauf zur Erörterung der Verhältnisse der Festung Friedrichsort über. Auch hierüber erbitten die Herren Commissarien sich eine schriftliche Mittheilung.

4. Es wird die Frage gestellt, ob im Falle einer Reducirung der Armee die Cadres derselben würden bestehen bleiben? Der Herr General von Thümen erwiedert, dass man es der Regierung überlassen werde, wie die Armee reducirt werden solle, ohne dass über die künftige Organisation der Armee schon jetzt feste Bestimmungen abgegeben werden sollten.

5. Da im Falle der Reducirung der Armee viele Schleswiger entlassen werden müssten, wird eine Aeusserung über deren künftiges Schicksal erbeten. Die Herren Commissare erklären, ausser Stande zu sein, hierüber eine bestimmte Aeusserung abzugeben, und spricht

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