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che sich freiwillig hiezu verbinden wollen, unter der Bedingung, dass deren bundesstaatliche Union mit der Verfassung des Bundes nirgends in Widerspruch stehe.

das Recht der Bundesglieder Bündnisse und Verbindungen einzugehen, insoweit sie nicht gegen den Geist und gegen den Zweck, mit einem Worte gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind, im Art. 11 der von Oesterreich stets giltig anerkannten Bundesakte gegründet ist.

Als erste Bedingung muss demnach Oesterreich das vollständige Aufgeben der Verfassung vom 28. Mai betrachten, als zweite, dass der Bund in seiner jetzigen Stellung nicht berührt, und die bestehende Bundesversammlung unangefochten gelassen werde.

Unter diesen Voraussetzungen und nach vorhergegangener Verständigung zwischen den beiden Kabinetten über obige sechs Punkte erklärte sich Oesterreich bereit, dieselbe mit Preussen als gemeinschaftliche Anträge den sämmtlichen übrigen Deutschen Bundesstaaten vorzulegen und letztere einzuladen, Behufs der Revision der Bundesakte vom Jahre 1815 Bevollmächtigte an einen geeigneten Ort zu senden. Oesterreich will diese Konferenzen nach Analogie der im Jahre 1819 zu Warschau abgehaltenen Ministerialkonferenzen. Preussen behält sich seine Erklärung vor. Endlich muss Oesterreich darauf bestehen, nach Analogie des bei der Wiener Schlussakte beobachteten Verfahrens, dass das Resultat der neu zu eröffnenden Ministerialkonferenzen über die Revision der Bundesakte durch einen förmlichen Bundesbeschluss zu einem der Bundesakte an Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgesetze des Bundes erhoben werde. Preussen schlägt als Sitz der Konferenzen Dresden und Oesterreich Wien vor.

Warschau, den 28. Oktober 1850. Preussen gab dazu noch folgende Erklärung ab: „Es behält sich seine Erwiederung auf die ad punct. 1 und 2 von Oesterreich gegebene Antwort vor.

In Bezug auf die von Oesterreich aufgestellte Vorbedingung des vollständigen. Aufgebens der Verfassung vom 28 Mai erklärt der königliche Ministerpräsident, dass er nicht einseitig den Wortlaut des Protokolls über die 35.

Sitzung des provisorischen Fürstenkollegiums vom 8.Oktober 1850 abzuändern im Stande sei, dass aber eine Erklärung über den betreffenden Gegenstand beigebracht werden solle, welche in Einklang mit dem Punkt 6 der Preussischen Vorschläge stehe.

Zur zweiten Oesterreichischen Bedingung für ein weiteres Verhältniss muss bemerkt werden, dass die Anerkennung der gegenwärtig in Frankfurt tagenden Versammlung als Bundesversammlung nicht ausgesprochen, noch gemeint sei, wenn Preussen dieselbe in ihrem Bestehen unangefochten lassen will.

Preussen ist einverstanden damit, dass die zum Zweck der Revision der Bundesakte von 1815 zu berufende Versammlung von Bevollmächtigten aller Deutschen Regierungen ihre Berathungen nach Analogie der Wiener Konferenzen von 1819 halte. Ueber das Präsidium bei diesen Konferenzen, als deren Sitz Oesterreich Wien und Preussen Dresden vorschlägt, soll eine Einigung bei Beginn derselben stattfinden.

Preussen ist damit einverstanden, dass das Resultat der neu zu eröffnenden Konferenzen über die Revision der Bundesakte durch einen förmlichen Bundesbeschluss zu einem der Bundesakte an Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgesetze des Bundes erhoben werde; setzt dabei jedoch selbstverständlich voraus, dass dieser Bundesbeschluss erst von dem aus der freien Berathung hervorgehenden neuen Centralorgan gefasst werden könne. Warschau, den 28. Oktober 1850.

4.

Convention, dite d'Olmütz, entre l'Autriche et la Prusse, pour accommoder les différends existants entre les deux puissances, signée à Olmütz, le 29 novembre 1850 *).

Bei den am gestrigen und heutigen Tage zwischen den Unterzeichneten stattgefundenen vertraulichen Be

*) Cette convention, rédigée en forme de protocole, a été approuvée par les deux parties contractantes.

sprechungen haben sich folgende Propositionen als mögliche Ausgleichungspunkte der vorliegenden Differenzen und geeignete Mittel zur Verhinderung von Conflicten herausgestellt, die der schliesslichen Genehmigung der betreffenden hohen Regierungen schleunigst unterbreitet werden.

§. 1. Die Regierungen von Oesterreich und Preussen erklären, dass es in ihrer Absicht liege, die endliche und definitive Regulirung der kurhessischen und der holsteinischen Angelegenheiten durch die gemeinsame Entschei dung aller deutschen Regierungen herbeizuführen.

§. 2. Um die Cooperation der in Frankfurt vertretenen und der übrigen deutschen Regierungen möglich zu machen, sollen in kürzester Frist von Seiten der in Frankfurt vertretenen Bundesmitglieder, sowie von Seiten Preussens und seiner Verbündeten je ein Commissarius ernannt werden, welche über die gemeinschaftlich zu treffenden Massregeln in Einvernehmen zu treten haben.

§. 3. Da es aber im allgemeinen Interesse liegt, dass sowohl in Kurhessen wie in Holstein, ein gesetzmässiger, den Grundgesetzen des Bundes entsprechender und die Erfüllung der Bundespflichten möglich machender Zustand herbeigeführt werde, da ferner Oesterreich in seinem Namen und im Namen der ihm verbündeten Staaten die zur Sicherung der Interessen Preussens von letzterem geforderten Garantien über die Occupation des Kurstaates in vollem Masse gegeben hat, so kommen die beiden Regierungen von Oesterreich und Preussen für die nächste Behandlung der Fragen und ohne Präjudiz für die künftige Entscheidung über Folgendes überein:

a) In Kurhessen wird Preussen der Action der von dem Kurfürsten herbeigerufenen Truppen kein Hinderniss entgegenstellen und zu dem Ende die nöthigen Befehle an die dort kommandirenden Generale erlassen, um den Durchgang durch die von Preussen besetzten Etappenstrassen zu gestatten. Die beiden Regierungen von Oesterreich und Preussen werden im Einverständniss mit ihren Verbündeten Se. königl. Hoh. den Kurfürsten auffordern, Seine Zustimmung dazu zu geben, dass ein Bataillon der von der kurfürstl. Regierung requirirten Truppenmacht und ein königl. preuss. Bataillon in Kassel verbleiben, um die Ruhe und Ordnung zu erhalten.

b) Nach Holstein werden Oesterreich und Preussen

nach gepflogener Rücksprache mit ihren Verbündeten, und zwar so schleunig als möglich gemeinsame Commissare schicken, welche im Namen des Bundes von der Statthalterschaft die Einstellung der Feindseligkeiten, die Zurückziehung der Truppen hinter die Eider und die Reduction der Armee auf ein Drittel der jetzt bestehenden Truppenstärke verlangen, unter Androhung gemeinschaftlicher Execution im Weigerungsfalle. Dagegen werden beide Regierungen auf das königl. dänische Gouvernement dahin einwirken, das dasselbe im Herzogthum Schleswig nicht mehr Truppen aufstelle, als zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlich sind.

§. 4. Die Ministerial-Conferenzen werden unverzüglich in Dresden stattfinden. Die Einladung dazu wird von Oesterreich und Preussen gemeinschaftlich ausgehen und zwar so erfolgen, dass die Conferenzen um die Mitte December eröffnet werden können.

Olmütz, den 29. November 1850.

(gez.) Manteuffel.

(gez.) Fürst Schwarzenberg.

5.

Protocole de la conférence finale des Plénipotentiaires de tous les États de la Confédération germanique, assemblés à Dresde pour la réforme de la Constitution allemande. Signé à Dresde, le 15 mai 1851.*) (Extrait.) Gegenwärtige

Alle in der neunten Sitzung Anwesenden mit Ausnahme des durch Unwohlsein abgehaltenen und durch den

*) Ce protocole renferme tous les résultats obtenus par les conférences de Dresde. Le point le plus important qui était la décision unanime de tous les gouvernements d'envoyer leurs Plénipotentiaires à la Diète de la Confédération ne s'y trouve énoncé qu'implicitement. Nous ne donnons que la partie dispositive de ce protocole; la partie que nous en supprimons contient des discours qui en général sont sans intérêt politique.

Herrn wirklichen Geheimen Rath, Freiherren von Holzhausen vertretenen Herrn Geheimen Cabinetsrathes Strauss.

Der getroffenen Verabredung gemäss ward zur Formulirung des auf Grund der in der neunten Plenarsitzung vom heutigen Tage abgegebenen Erklärungen sämmtlicher Regierungen zu fassenden Beschlusses geschritten, wobei der Herr Staatsrath von Scherff*) erklärte, dass er noch nicht mit vollständigen Instructionen versehen sei, und sich deshalb auch nicht für ermächtiget halte, dem beabsichtigten Beschlusse in allen Punkten beizutreten, sondern seiner höchsten Regierung weitere Erklärungen vorbehalten müsse.

Es erfolgte nunmehr unter einhelliger Zustimmung aller übrigen Herren Bevollmächtigten der

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Beschluss

,,Nachdem durch allseitige Beschickung der Bundes„versammlung jetzt ein allgemein anerkanntes Organ der verbündeten deutschen Staaten in Wirksamkeit getreten, ,,und die Thätigkeit der Commissionen der Conferenz ,durch Vorlegung ihrer Berichte abgeschlossen, auch „nach Ausweis des Protocolles vom heutigen Tage, die ,,Ueberzeugung gewonnen ist, dass sämmtliche Bundes,,staaten in den Ausgangs- und Zielpunkten ihrer Be,,strebungen übereinstimmen, jedoch eine sofortige unbe"dingte Zustimmung sämmtlicher Bundesregierungen nicht zu allen einzelnen Punkten der Commissionsvorschläge ertheilt werden konnte, wird es für angemessen erach „tet, die Sitzungen der Conferenz zu schliessen".

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„Dabei erklären alle Bundesregierungen im Allgemei,,nen mit denjenigen Gesichtspunkten einverstanden zu sein, welche die Commissionen bei ihren Anträgen ge„leitet haben, und verpflichten sich, die Berathungen auf Grundlage des in den hiesigen Conferenzen gewonnenen Materiales ungesäumt in der Bundesversammlung fort

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„zusetzen".

Insbesondere erkennen dieselben in den Anträgen , der ersten Commission, betreffend die Beschleunigung des Geschäftsganges bei der Bundesversammlung und

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Pour le Grand-duché de Luxembourg et le Duché de Limbourg.

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