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sandte und bevollmächtigte Minister Ferdinand Graf v. Degenfeld-Schomberg,

am heutigen Tage zusammengetreten und auf Grund der zwischen ihren hohen Regierungen gepflogenen vertraulichen Verhandlungen, unter Vorbehalt der Genehmigung, über nachstehende Artikel übereingekommen, welche den Inhalt eines solchen gemeinschaftlichen Vorschlages bilden und die Grundzüge für die Revision der deutschen Bundesverfassung darlegen sollen, durch welche es unter den gegebenen Verhältnissen möglich wird, eine unheilvolle Spaltung Deutschlands zu vermeiden und diejenigen Zusagen zu erfüllen, welche sämmtliche Bundesregierungen der Nation durch die angeführten Bundesbeschlüsse gegeben haben.

Art. 1. Als gemeinsame Bundesangelegenheit werden anerkannt:

1. die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands in seinen allgemeinen Verhältnissen zum Auslande. Das Gesandtschaftsrecht der einzelnen Staaten wird nicht aufgehoben.

2. Die Entscheidung über Krieg und Frieden.

3. Die Oberleitung der bewaffneten Macht zu Land und zur See.

4. Die Erhaltung des Landfriedens, der innern Rube und Sicherheit

5. Die Oberaufsicht auf die gemeinsamen Handelsund Zollangelegenheiten.

6. Die Oberaufsicht über die Anstalten für den Verkehr, die Schifffahrt, Posten, Eisenbahnen, Telegraphen. 7. Die Förderung eines Einverständnisses über die wünschenswerthe Gleichheit in Münze, Mass und Gewicht.

8. Die Beischaffung der zu dem gemeinsamen Aufwande erforderlichen Geldmittel durch Matrikularbeiträge.

9. Die Gewähr derjenigen Rechte, welche den Angehörigen aller deutschen Bundesstaaten zugesichert sind. 10. Die Gesetzgebung in den gemeinsamen Bundesangelegenheiten, unbeschadet der Unabhängigkeit der inneren Landesverwaltung der einzelnen Staaten. 11. Die Gerichtsbarkeit in gemeinsamen Bundesangelegenheiten.

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Art. 2. Die Bundesorgane sind: 1. die Bundesregierung, 2. die Nationalvertretung, 3. das Bundesgericht. Art. 3. Die Bundesregierung wird durch 7 Mitglieder gebildet, welche von folgenden Bundesgliedern ernannt werden:

1. Oesterreich. 2. Preussen. 3. Baiern. 4. Sachsen. 5. Hannover. 6. Würtemberg. 7. Kurhessen und Grossherzogthum Hessen.

Den übrigen Bundesgliedern ist es, so weit nicht agnatische oder sonstige erbrechtliche Beziehungen deren Verbindung mit der einen oder anderen Stimme bedingen, freigestellt, mit welcher derselben sie sich vereinigen wollen. Die Art und Weise der Betheiligung der solchergestalt mit vertretenen Staaten an der Ausübung des Rechtes der Beschickung der Bundesregierung bleibt dem freien Uebereinkommen überlassen.

Art. 4. Die Bundesregierung hat ihren Sitz in Frankfurt a. M., sie besorgt alle gemeinsamen Bundesangelegenheiten mit Ausnahme der Gerichtsbarkeit, theils allein, theils unter Mitwirkung der Nationalvertretung. Sie tritt mit den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten durch Bevollmächtigte derselben oder in deren Ermangelung durch unmittelbare Korrespondenz in Verbindung.

Art. 5. Die Bundesregierung fasst ihre Beschlüsse in der Regel nach einfacher Stimmenmehrheit. Nur wo es sich um Abänderung der Bundesverfassung handelt, ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

Art. 6. Die Mitglieder der Bundesregierung sind an die Instruktionen ihrer Staatsregierung gebunden. Sie dürfen jedoch die Abstimmung nicht wegen Mangels einer Instruktion verweigern. Die Geschäftsordnung hat für wichtige Fragen eine billige Frist zur Einholung von Instruktionen zu gewähren, nach deren Ablauf die Abstimmung erfolgen muss.

Art. 7. Die Bundesregierung ernennt die nothwendigen Bundesbeamten.

Art. 8. Die Nationalvertretung besteht aus 300 gewählten Mitgliedern. Von diesen werden in Oesterreich 100, in Preussen 100 und in den übrigen Bundesstaaten 100 gewählt: gleichviel, ob Oesterreich und Preussen mit ihren Gesammtstaaten oder nur mit dem grösseren Theile derselben dem Bunde beitreten. In jedem Bundesstaate wird wenigstens Ein Mitglied gewählt.

Art. 9. Die Nationalvertreter werden durch die Landesvertreter in den einzelnen Bundesstaaten gewählt.

Art. 10. Die Bundesregierung beruft die Nationalvertretung und ist berechtigt, dieselbe zu vertagen oder aufzulösen. Im Falle der Auflösung muss binnen 6 Monaten die neue Wahl vollzogen und die Versammlung berufen werden.

Art. 11. Der Nationalvertretung steht die Mitwirkung zur Bundesgesetzgebung zu. Ohne die Zustimmung derselben kann die Bundesregierung kein Bundesgesetz erlassen. Die Nationalvertretung hat das Recht der Initiative zur Gesetzgebung in allen Angelegenheiten, welche der Bundesgesetzgebung zugewie

sen sind.

Art. 12. Die Zustimmung der Nationalvertretung ist erforderlich zur Feststellung der Bundesausgaben und der zu erhebenden Matrikularumlagen. Der Voranschlag hierfür, so wie der Nachweis über die Verwendung wird alle drei Jahre von der Bundesregierung vorgelegt. Die Matrikularbeiträge werden auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem in Art. 8 festgesetzten Masse ihrer Betheiligung an der Nationalvertretung vertheilt.

Ueber die Frage, welche Ausgaben als solche Bundesausgaben zu betrachten sind, dass auf sie dieser Massstab angewendet werden kann, bleibt besonderer Verabredung vorbehalten.

Art. 13. Die Nationalvertretung kann Anträge oder Wünsche bezüglich aller gemeinsamen Bundesangelegenheiten an die Bundesregierung bringen.

Art. 14. In folgenden Fällen kann ein Beschluss der Nationalvertretung nur durch eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen gültig gefasst werden:

1. wo es auf Abfassung oder Abänderung von Grundgesetzen des Bundes ankommt;

2. bei Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund; 3. in Religionsangelegenheiten.

Art. 15. Es wird ein ständiges Bundesgericht eingesetzt.

Art. 16. Sobald sämmtliche Mitglieder des bisherigen deutschen Bundes ihre Zustimmung zu vorstehenden Artikeln gegeben haben, wird die Bundesregierung nach Art. 3 gebildet, und tritt an die Stelle der gemäss Kon

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vention vom 30. September 1849 eingesetzten provisorischen Bundeskommission.

Art. 17. Diese Bundesregierung hat sofort auf der Grundlage vorstehender Artikel ein Bundesgrundgesetz zu entwerfen, welches bestimmt ist, nach erfolgter Zustimmung sämmtlicher Mitglieder des bisherigen deutschen Bundes an die Stelle der Bundesakte vom 8. Juni 1815 und der Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820 zu treten.

Art. 18. Dieses Grundgesetz wird von den einzelnen Regierungen der Bundesstaaten den Landesvertretungen mit der Aufforderung mitgetheilt, die Wahl der Nationalvertreter vorzunehmen.

Art. 19. Nach vollendeten Wahlen wird die Nationalvertretung einberufen und derselben das Bundesgrundgesetz zur Vereinbarung vorgelegt.

Nach erfolgter Genehmigung, welche gegenseitig mit möglichster Beschleunigung anzuzeigen ist, werden die drei Königl. Regierungen sofort gemeinschaftlich ihren Vorschlag zunächst an die K. K. österreichische und Königl. preussische Regierung gelangen lassen und der provisorischen Bundeskommission davon Kenntniss geben.

Gegenwärtiger Akt ist in drei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt worden.

Geschehen zu München im Ministérium des Königl. Hauses und des Aeusseren am 27. Februar 1850.

(L. S.)

(gez.) Ludwig von der Pfordten.

Adolf Graf von

Hohenthal. Ferdinand Graf von Degenfeld-
Schomberg.

3.

Procès-verbal des conférences tenues à Varsovie entre les ministres présidents d'Autriche et de Prusse pour arriver à l'amiable à une solution de la question de la constitution allemande. Signé à Varsovie, le 28 octobre 1850*).

1. Gleichstellung Oesterreichs und Preussens in Bezug auf die Präsidialfrage.

2. Herstellung der siebzehn Stimmen unter Form des Bundesrathes mit analogen Befugnissen, wie sie die Bundesakte der BundesVersammlung beigelegt.

3. Uebertragung der eigentlichen Executive an Oesterreich und Preussen.

4. Zur Zeit keine Verbindung einer Volksvertretung mit dem Bundesrathe.

5. Aufnahme der Oesterreichischen Gesammtmonarchie in den Deutschen Bund.

6. Anerkennung des Prinzipes der freien Unirung für diejenigen Staaten, wel

Ad 1. Oesterreich willigt nicht in diesen Anspruch, sondern schlägt vor, die Entscheidung hierüber sämmtlichen Bundesgliedern anheimzustellen.

Ad 2. Oesterreich erklärt sich hiemit einverstanden.

Ad 3. Oesterreich schlägt vor, Begründung einer kräftigen Executive.

Ad 4. Oesterreich erklärt sich hiemit einverstanden.

Ad 5. Oesterreich erklärt sich hiemit einverstanden.

Ad 6. Oesterreich kann sich hiemit nur um so mehr einverstanden erklären, als

*) Nous tirons ce procès-verbal d'une brochure publiée officieusement, en 1851, par le gouvernement, prussien, et intitulée ,,Von Warschau bis Olmütz." Si cette communication, ainsi que nous sommes porté à le croire, est authentique, on peut supposer que ces conférences ont été tenues dans des formes peu définitives. La première colonne contient les propositions prussiennes, telles qu'elles étaient déposées dans les instructions, dont le comte de Brandenbourg, ministre président de Prusse, avait été muni. La seconde colonne donne les déclarations du prince Schwarzenberg, ministre président d'Autriche, sur les propositions prussiennes.

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