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1842 übrigen, auf derselben Fahrt an den vorhergegangenen, von ihm zurückgelegten Neckarzollstätten etwa verübten und nicht schon bei einem andern Zollgerichte anhängigen Defraudationen und bringt auch diese bei Bestimmung der Strafen in Anschlag *).

Art. 66. Die Urtheile der Zollrichter werden kraft der Autorität der Landesherren nach den in jedem Staate üblichen Formen erlassen. Sie sind gleichwohl, sobald sie rechtskräftig geworden, auch auf dem Gebiete jedes andern Neckaruferstaats ohne weitere Untersuchung, jedoch immer nach der in jedem Staate gültigen Processordnung, vollziehbar.

Art. 67. Jeder der drei Neckaruferstaaten wird zur Erleichterung der wechselseitigen Mittheilungen in allen auf die Neckarschifffahrt bezüglichen Verhältnissen eine Mittelbehörde bezeichnen, die ihren Sitz in einer dem Neckar möglichst nahe gelegenen Stadt haben soll.

Art. 68. Je von drei zu drei Jahren sollen auf den Antrag eines oder des andern der Neckaruferstaaten Commissäre dieser Staaten in Mannheim zusammentreten, um wie die gegenwärtige Schifffahrts - Ordnung in der abgelaufenen Periode gehandhabt wurde zu prü fen, von dem Zustande der Neckarschifffahrt, ihrer Zuoder Abnahme Kenntniss zu nehmen, die allenfallsigen Beschwerden des Handels- und Schifferstandes zu hören, die Mittel zur Beseitigung etwaiger Gebrechen gemeinsam zu berathen und Verbesserungs-Vorschläge hierwegen an ihre Regierungen einzureichen.

Achter Titel.

Vom Vollzuge der Schifffahrts-Ordnung. Art. 69. Die Schifffahrts-Ordnung wird den 31sten Tag nach erfolgter Auswechselung der Ratificationen in Vollzug gesetzt.

So geschehen, Carlsruhe den 1. Juli 1842. (gez.) REGENAUER. V. KETTNER VERDIER de la BLAQuière. (L. S.) (L. S.) (L. S.) VAYHINGER. (L. S.)

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*) Schlussprotokoll vom 1. Juli 1842 zu Art. 65: Die Strafen, welche ein Zollgericht erkennt, verbleiben ganz dem Staate, dem das Zollgericht angehört. Die vermöge des Erkenntnisses nachzuzahlenden Zollgefälle dagegen werden an den Staat verabfolgt dem der Zollbezug zusteht.

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Beilage C.

Formular.

des Schiffers (Flossführers)

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Der am Schlusse dieses Manifests Unterzeichnete erklärt, dass er in seinem Fahrzeuge, genannt

Manifest

von

Centnern Ladungsfähigkeit nebst

(auf seinem Flosse) nur die anderseits bezeichneten Güter geladen habe.

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von

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Nro.

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Dass vorstehendes Manifest in jeder Beziehung richtig und übereinstimmend mit der Ladung ist, wird hiermit beurkundet.

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Acke

2. Didelber

Anmerkung. Nimmt der Schiffer während seiner Fahrt Zuladungen ein, so müssen diese am Ende des Manifests, nicht am Rande und nicht zwischen den Linien, dergestalt nachgetragen werden, dass kein leerer Zwischenraum gelassen wird. Ebenso werden auch die Ausladungen während der Fahrt abgeschrieben.

Beilage A.

Tarif

welche von den befrachteten Schiffen von 600 Centnern Ladungsfähigkeit und darüber bei der Schifffahrt auf dem Neckar ohne Rücksicht auf Gattung und Grösse der Ladung für die ganze Stromstrecke nur einmal, und zwar bei jener Zollstätte erhoben wird, bei welcher das Fahrzeug abfährt, oder welche dasselbe zuerst berührt:

der

1000

1500

von 600 und unter 1000 Centnern Ladungsfähigkeit —fl. 51 kr. 1-24 2-6 2. 48

1500

2000

2000

2500

2500

3000

3. - 30

3000

3500

3500

4000

4 12 4-54 5-36

4000

4500

5000

(gez.)

Schiffs (Recognitions-) Gebühr,

4500

5000 Centner und darüber

6 18

7

--

REGENAUER. V. Kettner. VERDIER de la BLAQUIÈRE.

VAYHINGER.

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