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1842 oder in den im Art. 41 gedachten Fällen aufgehalten werden.

Die Steuergesetze des Landes treten nur dann ein, wenn Waaren aus dem Schiffe ans Land, oder von dem Lande zur Ausfuhr an Bord gebracht, oder aus einem Schiffe in ein anderes geladen werden. Es bleibt jedoch in Beziehung hierauf bei den hinsichtlich der Freihäfen in den gegenwärtigen Ordnung festgestellten Bestimmungen. Auch dürfen bei eintretenden ausserordentlichen Beschädigungen des Schiffes, oder bei stürmischer Witterung, oder wenn es an gewissen Stellen des Stromes wegen einer der Schifffahrt ungünstigen örtlichen Beschaffenheit des Strombettes für den Augenblick nöthig werden sollte, die gewöhnlichen Ausladungen zur Erleichterung des Schiffes, aber auf offenem Strome, vom Ufer entfernt und unter Aufsicht von Steuerbeamten, oder wo dieselben abwesend sind oder fehlen, unter Aufsicht der nächsten Ortsbehörde stattfinden.

Art. 37. Auf jedem Gebiete bestimmt die Regierung die Häfen oder Ladungsplätze, wo es gestattet seyn soll, einzuladen oder auszuladen, nach ihrem Gutfinden; jedoch unter gleichen Bedingungen für die inländischen und ausländischen Schiffer, sowohl in Beziehung auf die Befugniss, Ladung zu nehmen oder auszuladen, als auf die Gebühren für die Benützung der Hafen-Anstalten, welche die im Art. 4 bestimmten Sätze nicht übersteigen dürfen.

Wird ein Schiffer durch Hochgewässer oder andere Zufälle an der Fortsetzung seiner Reise verhindert, so ist ihm auch an anderen Orten, wo ihm ein solcher Unfall erweislich begegnet, erlaubt, Schiff und Ladung unter Aufsicht der Steuer-Beamten, oder wenn deren keine zugegen sind unter Aufsicht der Local- Obrigkeit in Sicherheit zu bringen.

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Er ist in solchen Fällen verpflichtet, jeder gesetzlichen Massregel zur Verhütung einer heimlichen Einfuhr sich zu unterziehen.

Eigenmächtige Vorkehrungen, welche der Schiffer sich erlaubt, ohne die Steuerbeamten oder in deren Abwesenheit oder Ermanglung -die Ortsobrigkeit vorher benachrichtigt und ihre Dazwischenkunft abgewartet zu haben, sind nur dann zu entschuldigen, wenn er beweist, dass die Rettung des Schiffes oder der Ladung davon abhieng.

Nimmt er die Güter wieder ein, so hat er davon 1842 weder Ein, noch Aus- oder Durchfuhrabgaben zu bezahlen.

Art. 38. Jedem Uferstaate bleibt es überlassen, für sein Stromgebiet zu bestimmen, ob und wo das blosse Anlegen von Schiffen und Flössen und unter welchen Bedingungen gestattet seyn solle, so wie auf die Nichtbeobachtung der Vorschriften hierüber beliebige Geldstrafen festzusetzen. Diese Strafen sollen jedoch dann nicht eintreten, wenn der Schiffer oder Flösser erweislich zur Vermeidung von Gefahr oder aus Mangel an Fahrwasser zur Anlegung gezwungen war und davon sogleich bei der nächsten Steuer- oder Orts-Behörde Anzeige gemacht hat.

Art. 39. Wenn ein Schiffer mit seiner Ladung einen Theil des Neckars betritt, wo die Hoheit über den Strom und beide Ufer ungetheilt von einem Landesherrn ausgeübt wird, so kann er zur Sicherheit gegen heimliche Einfuhr nur dazu verpflichtet werden, die Luken oder sonstigen Zugänge zu den Waarenräumen verbleien oder versiegeln zu lassen, oder nach dem Ermessen der Steuerbehörde Begleiter an Bord zu nehmen, welchen die Bewachung des Schiffs und der Ladung ob liegt, oder sich auch beiden Formalitäten zu unterwerfen.

Werden dem Schiffe Begleiter beigegeben, so dürfen diese unter keinem Vorwande vom Schiffer eine Vergütung verlangen oder annehmen. Nur soll ihnen der Schiffer das nöthige Feuer und Licht gewähren, auch sie an der Kost der Schiffsmannschaft Theil nehmen lassen, insofern diese ihre Kost auf dem Schiffe selbst bereitet.

Auch in denjenigen Theilen des Strons, wo die einander gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Landesherren angehören, können die vorstehenden Bestimmungen gleichmässige Anwendbarkeit erhalten, wenn sich die betreffenden Landesherrschaften über ein gemeinschaftliches Steuersystem vereinigt haben.

Art. 40. Wird bei stattfindender Verbleiung oder Versiegelung der Luken oder sonstigen Zugänge zu den Waarenräumen der Schiffer genöthigt, wegen Wassermångels oder anderer ausserordentlicher Umstände halber zu lichten oder einige Waaren überzuladen, welche nachher sofort wieder in die nemlichen Fahrzeuge verladen werden sollen, so hat er sich deshalb an die nächste Steuerbehörde zu wenden, oder wenn Gefahr

1842 auf dem Verzug haftet und darum die Abnahme des Verschlusses durch die Steuerbehörde nicht abgewartet werden kann, diesen zwar selbst abzunehmen, sogleich aber auch der Steuerbehörde Anzeige zu machen und den Vorkehrungen, welche dieselbe zur Verhütung der Waareneinschwärzung für nöthig erachtet, sich zu unterziehen. Sind dem unter Verschluss befindlichen Schiffe zugleich auch Begleiter beigegeben, so haben diese die etwa nöthig werdende Abnahme des Verschlusses zu bewirken, vorbehältlich jedoch der Anzeige bei der nächst vorliegenden Steuerbehörde und der etwaigen Wiederanlegung des Verschlusses durch diese.

Ist das zu erleichternde Schiff nicht unter Verschluss gesetzt, aber mit Begleitern versehen, so geschieht die Erleichterung unter deren Aufsicht *).

Art. 41. Wird ein Schiffer überwiesen, dass er Schleichhandel zu treiben versucht oder Waaren unerlaubler Weise ein- oder ausgeführt habe, so soll ihn die Freiheit der Neckarschifffahrt nicht gegen die Verfolgungen nach den bestehenden Steuergesetzen schützen.

Die ausserdem in dem Schiffe befindlichen Waaren sollen jedoch nicht in Beschlag genommen und es soll gegen Ausländer nicht strenger als gegen Inländer verfahren werden. Ergibt sich an der Grenze eines vom Neckar durchschnittenen Gebiets oder während der Fahrt durch ein solches Gebiet, dass die Ladung eines Schiffes von dem Manifeste dergestalt abweicht, dass eine beabsichtigte oder erfolgte Verletzung der Steuergesetze des Landes daraus hervorgeht, so kann der Führer nach den Bestimmungen dieser Gesetze auch dafür in Anspruch genommen und mit der gesetzlichen Strafe wegen solcher unrichtigen Declarationen belegt werden. Vierter Titel.

Vom Rechte, die Schifffahrt auszuüben.

Art. 42. Jede Regierung wird die nöthigen Massregeln ergreifen, um sich von der Fähigkeit derjenigen ihrer Unterthanen zu versichern, welchen sie die Ne

*) Schlussprotokoll vom 1. Juli 1842 zu Art. 40: Man war darüber einverstanden, dass die im Artikel erwähnten Ueberladungen zum Zwecke der Leichterung, wenn sie auch an einem Hafenort geschehen, dennoch an die Benutzung der Hafenanstalten nicht gebunden seyn sollen,

ckarschifffahrt anvertraut, und sie wird künftighin in 1842 der Regel Keinen als Schiffer annehmen, der nicht drei Jahre als Schiffsjunge, drei Jahre als Schiffsgeselle (Knecht) auf einem Neckarschiff in Arbeit gestanden, zwei Jahre als Setzschiffer oder als Oberknecht den Neckar befahren hat und sich durch Zeugnisse seiner Schiffs herren über sein gutes Betragen und seine Tauglichkeit auszuweisen vermag.

Wer jedoch einmal zur Neckarschifffahrt berechtigt war, bedarf über seine Fähigkeit keiner weiteren Nachweisung.

Das Patent (Gewerbeschein), das dem Schiffer von seiner Landesobrigkeit ausgefolgt wird, gibt ihm das Recht, die Schifffahrt nach den Bestimmungen gegenwärtiger Ordnung auszuüben.

Die Schiffe sollen in den Patenten genau bezeichnet werden.

Unter den grossen, mittlern und kleinen Schiffern (Rang- oder Tourschiffern, Hümblern und Nachführern) findet hinsichtlich der Ausübung der Schifffahrt kein rechtlicher Unterschied statt. Alle noch nicht aufgehobenen Schiffergilden und Zünfte sind aufgelösst.

Die Zahl der Neckarschiffer ist unbestimmt.

Art. 43. Der Staat allein, auf dessen Gebiet der Schiffer wohnt, hat das Recht, das demselben ertheilte Patent aus erheblichen Gründen für eine bestimmte Zeit oder für immer wieder einzuziehen.

Diese Bestimmung schliesst aber die Rechte eines andern Uferstaates nicht aus, den Schiffer, der eines auf dem Gebiete desselben verübten Vergehens oder Verbrechens beschuldigt wird, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen und nach Beschaffenheit der Umstände bei der Behörde seines Wohnorts zu veranlassen, dass sein Patent eingezogen werde.

Art. 44. Da der Art. 45 der Rheinschifffahrts-Ordnung den Neckarschiffern die Ausübung der Schifffahrt auf dem Rhein gestattet, so werden gegenseitig auch die Schiffer der Rheinuferstaaten zugelassen.

Sie beweisen nur, dass sie auf jeuem Hauptstrom zur Schifffahrt berechtigt sind.

Art. 45. Die Ueberfahrten am Neckar und was sonst zum Verkehr von einem Ufer an das gegenüberliegende gehört, stehen nicht unter den Bestimmungen dieser Schifffahrts-Ordnung. Auch wird dieselbe über

1842 haupt nicht angewendet, wo die Fahrt eines Schiffers auf das eigene Gebiet seines Landesherrn sich beschränkt. Ein solcher steht allein unter der Obrigkeit des Landes, wo er sein Gewerbe treibt.

Fünfter Titel.

Von Frachten und Rangfahrten.

Art. 46. Sowie auf dem Rhein (Art. 43 der Rheinschifffahrts - Ordnung) findet auch bei der Neckarschifffahrt ein gezwungener Umschlag der Frachten nicht statt. Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transports hängen lediglich von der Uebereinkunft des Schiffers und Versenders oder dessen Committenten ab, und wie diesen die freie Wahl unter allen Schiffern ohne Rücksicht auf ihren Wohnort zusteht, so bleibt dem Schiffer freigestellt, eine ihm angebotene Ladung auszuschlagen oder zu übernehmen.

Art. 47. Den Handelsleuten an verschiedenen Plätzen ist gestattet, mit einer beliebigen Anzahl von Schiffern, die sie zu ihrem wechselseitigen Verkehr für nöthig erachten, Verträge auf eine bestimmte Zeit abzuschliessen, hierin die Frachtpreise, die Zeit der Abfahrt und Ankunft und andere in ihrem Interesse liegende, mit keinem gebietenden oder verbietenden Gesetze im Widerspruch stehende Bedingungen festzusetzen und also eine Rangfahrt einzuführen.

Art. 48. In den Städten, wo eine solche Rangfabrt eingeführt wird, steht es jedoch jedem Handelsmann, sowie jedem Schiffer frei, an dieser Vereinigung Theil zu nehmen, oder seinen Beitritt zu versagen. Wer einmal der Vereinigung beigetreten ist, kann, nachdem er drei Monate vorher aufgekündigt hat, mit dem Ablauf jedes Kalenderjahrs wieder austreten.

Alle, diesen beiden letzten Bestimmungen zuwiderlaufenden Vertragsbedingungen sind unwirksam.

So lange ein Handelsmann zu der Vereinigung gehört, bleibt er verbunden, die Rangordnungen zu beobachten und darf dem Vertrag zuwider seine Waare weder mit seinem eigenen, noch unter einem fremden Namen in ein anderes Schiff verladen, unbeschadet der besonderen Verfügungen fremder Committenten, welche nicht zur Vereinigung gehören.

Eben so hat auch jeder Schiffer, so lange er zur Vereinigung gehört, die Rangordnung zu beobachten.

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